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Schnäppchen?

Schwerpunkte des Falls: Rückgabe eines Computerspiels wegen Vertippen beim Kaufpreis, Willenserklärung, Minderjährigkeit, Anfechtung.

Dieser Fall kann ab dem 1. Semester gelöst werden.​​​​

Sachverhalt

Als M, der in ein paar Tagen 18 Jahre alt wird, im Laden des V ein neues Computerspiel (USK 16) kaufen will, unterläuft dem V beim Eintippen ein Fehler: Anstelle von 49.90 EUR tippt er aus Versehen 4,99 EUR in die Kasse ein. M bemerkt dies sofort und bezahlt den Kaufpreis mit seinem Taschengeld.

Als er jedoch nach Hause kommt und von dem tollen Geschäft erzählt, fordern seine Eltern ihn missmutig über die Gewalttätigkeit des Spieles auf, dieses zurückzubringen; M dagegen meint, er könnte mit seinem Taschengeld tun, was er will. Um weitere Diskussionen mit dem Sohn zu vermeiden, wenden sich die Eltern direkt an V, der erst jetzt seinen Fehler bemerkt. Geschwind erzählt V den Eltern, was geschehen ist, und erklärt, dass er das Geschäft zu 4,99 EUR nicht gelten lassen kann. Überdies sei dieser Fehler ja sowieso unbeachtlich; immerhin stehe der Preis ja gut sichtbar an der Auslage; daher wolle er den offenen Restbetrag. Die Eltern erklären jedoch, dass sie auf keinen Fall mit dem Kauf einverstanden seien. M dagegen will das Spiel auf jeden Fall behalten.​

V verlangt die Rückgabe des Computerspiels von M. Zu Recht?

Lösung

Hinweis: Was ist zu prüfen?

Aufgrund der Frage und der darin enthaltenen Einschränkung ist nicht zu prüfen, ob V einen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages hat, auch wenn V es hier ausdrücklich geltend macht.

A. § 985 BGB

Formulierungsvorschlag: V könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Computerspiels gegen M gem. § 985 BGB haben.

Dazu muss V Eigentümer und M Besitzer ohne Recht zum Besitz sein.

Hinweis: Prüfungsschema § 985 BGB

Hier gibt es also einen dreistufigen Aufbau des § 985 BGB:

1. V als Eigentümer

2. M als Besitzer

3. Kein Recht zum Besitz iSd § 986 BGB

I. V als Eigentümer

  1. Ursprünglich (+)

  2. Eigentum verloren durch Rechtsgeschäft zwischen V und M gem. § 929 S. 1 BGB?

Hinweis: Prüfungsschema § 929 S. 1 BGB

a. Wirksame Einigung

     aa. Zustandekommen der Einigung

     bb. Wirksamkeit der Einigung

b.Übergabe

c. Berechtigung

a. Wirksame Einigung

Hinweis 1: Die Einigung zur Eigentumsübertragung ist eine dingliche Einigung und von der schuldrechtlichen Einigung vollständig zu trennen (Trennungsprinzip). Die Wirksamkeit dieser dinglichen Einigung auf Eigentumsübertragung ist völlig unabhängig davon zu bestimmen, ob der Kaufvertrag (also die schuldrechtliche Einigung) wirksam oder unwirksam ist (Abstraktionsprinzip). Im Gutachten machen Sie dies dadurch klar, dass Sie im Rahmen des § 929 S. 1 BGB ausschließlich auf den Willen der Parteien, das Eigentum zu übertragen, abstellen und den Kaufvertrag überhaupt nicht erwähnen, während Sie im Rahmen der Prüfung des § 433 BGB oder beim Rechtsgrund im § 812 BGB ausschließlich darauf abstellen, ob die Parteien sich im Sinne des § 433 BGB verpflichten wollten (also ob V und M sich gegenseitig dazu verpflichten wollten, das Eigentum durch einen Übertragungsakt zu übertragen und die Sache zu übergeben bzw. den Kaufpreis zu zahlen.)

 

Hinweis 2: Mit dinglicher Ebene ist immer die Prüfung iRd §§ 929 ff. BGB gemeint. Mit schuldrechtlicher Ebene ist der zugrunde liegende Vertrag, etwa der Kaufvertrag nach § 433 BGB, gemeint.

Hinweis 3: Auf dinglicher Ebene nennt man die Parteien „Erwerber“ (hier M) und „Veräußerer“ (hier V). Auf schuldrechtlicher Ebene nennt man sie „Käufer“ (hier M) und „Verkäufer“ (hier V).

aa. Zustandekommen der Einigung

Eine Einigung hinsichtlich der Eigentumsübertragung gem. § 929 S. 1 BGB kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme i.S.d. §§ 145 ff. BGB, zustande.

(1) Antrag durch M

Antrag von M konkludent durch Legen des Computerspiels in den Kassenbereich?

Definition: Ein Antrag ist eine Willenserklärung, durch die der Antragende dem anderen einen Vertragsschluss dergestalt anbietet, dass nur noch zugestimmt werden muss, damit der Vertrag zustande kommt.

  • Insb. notwendig: Rechtsbindungswille (+)

  • Abgabe + Zugang (+)

Zwischenergebnis: Antrag von M (+)

Achtung: a.A. Vertretbar mit dem Ergebnis, dass V den Antrag konkludent durch das Eintippen des Kaufpreises oder zumindest durch das Geben gemacht hat und M diesen konkludent durch die Entgegennahme annimmt.​

(2) Annahme von V

Definition: Eine Annahme ist eine Willenserklärung, durch die der Annehmende sein unbedingtes Einverständnis zum Antrag zum Ausdruck bringt.

(a) Abgabe

(+), Konkludent zumindest durch das Geben.

(b) Zugang

(P) Gem. § 131 II 1, I BGB wird die Willenserklärung erst mit Zugang bei den gesetzlichen Vertretern wirksam.

  • Außer: Lediglich rechtlich vorteilhaft gem. § 131 II 2 BGB?

  • Die Annahme eines Antrags auf Übereignung lässt die Einigung über den Eigentumsübergang zu Gunsten des M zustande kommen, was den Rechtskreis des M erweitert, ohne ihn rechtlich zu beschränken. Lediglich rechtlicher Vorteil damit (+)

  • § 131 II 1, I BGB damit gem. § 131 II 2 BGB (-)

  • Zwischenergebnis: Zugang (+)

(3) Zwischenergebnis

Zustandekommen der Einigung (+)

Hinweis: Gehen Sie beim Bestimmen, was ein Antrag und was eine Annahme ist, Schritt für Schritt vor. Je mehr Handlungen der Sachverhalt erwähnt, desto mehr können und sollen Sie hier prüfen. Nur bei der Formulierung „M und V einigen sich über den Kauf eines Laptops, den M sofort mitnimmt“ können Sie unterstellen, dass sie sich auch über den Eigentumsübergang geeinigt haben, ohne klar zu machen, wer den Antrag und wer die Annahme abgibt. (Machen Sie aber auch klar, dass die Einigung über den Kauf nicht einfach so die Einigung über den Eigentumsübergang beinhaltet; vom objektivierten Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB analog, haben sie sich aber konkludent dinglich geeinigt.

bb. Wirksamkeit der Einigung

Hinweise zur Bildung von Obersätzen:

Obersätze können oftmals aus dem Gesetz gelesen werden. Lesen Sie daher zunächst die Rechtsfolge und formulieren Sie damit einen Satz im Konjunktiv mit Nennung der einschlägigen Regelung.

  • Bsp. für die Minderjährigkeit: § 108 I BGB: „...so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab.“ → Obersatz damit: „Die Wirksamkeit des Vertrages könnte gem. § 108 I BGB von der Genehmigung des Vertreters des M abhängen.“

  • Bsp. für die Anfechtung: § 142 I BGB: „...so ist es [das Rechtsgeschäft] als von Anfang an nichtig anzusehen“.     → Obersatz: „Das Rechtsgeschäft [genauer: Der Vertrag/Die Einigung] könnte gem. § 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sein.“​

Formulierungsvorschlag: Die Wirksamkeit des Vertrages könnte gem. § 108 I BGB von der Genehmigung der Eltern als gesetzliche Vertreter des M gem. §§ 1626, 1629 BGB abhängen. Dazu muss M als Minderjähriger iSd §§ 2, 106 BGB einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung der Eltern geschlossen haben.

Es sind also mehrere Prüfungsschritte in § 108 I BGB

1. Ist M minderjährig?

2. Hat er einen Vertrag geschlossen?

3. War für diesen Vertrag eine Einwilligung erforderlich?

4. Gab es eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter?

Dazu 5.: Wer ist sein gesetzlicher Vertreter?

Wie Sie sehen, habe ich 1. und 5. bereits im Obersatz mit beantwortet – dies ist zulässig, da es völlig unproblematisch ist.

Frage Nr. 2 wurde gerade im Prüfungspunkt „Zustandegekommen“ geprüft, so dass auch hierzu kein Wort verloren werden muss. Daher ergibt sich als Prüfungsschema:

1. War eine Einwilligung erforderlich? - § 107 BGB

2. Gab es eine Einwilligung? - ausdrücklich; wenn (-) § 110 BGB oder § 112BGB  oder § 113 BGB, je nachdem, was passen könnte; wenn (-): sonst konkludent

3. Wenn es keine Einwilligung gibt: Zwischenergebnis: Die Wirksamkeit des Vertrages hängt von der Genehmigung der Eltern ab. (Dies nennt man „schwebende Unwirksamkeit“)

4. Gab es diese Genehmigung? - Der Eltern oder des mittlerweile volljährig gewordenen Kindes, § 108 III BGB.

  • Beachte: Eine einmal verweigerte Genehmigung kann nicht ersetzt werden; diese stellt einen neuen Antrag auf Abschluss eines Vertrages unter denselben Bedingungen wie das vorherige, unwirksame Rechtsgeschäft dar.

  • Wenn die Einwilligung nicht erforderlich ist, es eine Einwilligung gibt oder genehmigt wurde, ist das Rechtsgeschäft wirksam.

  • Wenn die Einwilligung erforderlich ist, diese nicht gegeben wurde und über die Genehmigung noch kein Wort verloren wurde bzw. diese verweigerte wurde, ist der Vertrag unwirksam.

Zum Fall:

Formulierungsvorschlag: Die Einwilligung könnte gem. § 107 BGB nicht erforderlich sein. Dazu muss der Vertrag lediglich rechtlich vorteilhaft sein.

Beachte: Wir prüfen die dingliche Einigung, also nur, ob die Eigentumsübertragung lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Völlig unbeachtlich bleibt, wie es mit dem Kaufvertrag aussieht - erwähnen Sie daher die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag sowie diesen an sich überhaupt nicht iRd § 929 S. 1 BGB (Trennungs- und Abstraktionsprinzip)

Formulierungsvorschlag: Ein Vertrag ist lediglich rechtlich vorteilhaft, soweit der Rechtskreis des Minderjährigen erweitert, jedoch nicht beschränkt wird. Der Erwerb des Eigentums verschafft dem M mehr Rechte, wohingegen keine Verpflichtungen sowie sonstige rechtliche Nachteile damit verbunden sind. Damit ist es lediglich rechtlich vorteilhaft. Eine Einwilligung war gem. § 107 BGB nicht erforderlich, mithin hängt die Wirksamkeit des Vertrages nicht gem. § 108 I BGB von der Genehmigung der Eltern ab.

Unwirksamkeit der dinglichen Einigung durch Anfechtung durch V?

Formulierungsvorschlag Obersatz: Der Vertrag könnte gem. § 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sein.

(1) Anfechtungsgrund

Hinweis: Möglich ist es auch, zuerst die anderen Voraussetzungen des § 142 I BGB zu prüfen. Da ich aber jetzt schon weiß, dass es keinen Anfechtungsgrund gibt und ich die Anfechtung unten noch einmal komplett durchprüfen muss, habe ich den Anfechtungsgrund zuerst geprüft. Anders wäre dies, wenn die Anfechtung in der Lösung sonst nicht mehr erwähnt werden müsste – dann ist es als Korrektor schön zu sehen, dass Sie das Schema des § 142 BGB kennen.

(a) § 119 I BGB

(+), wenn das subjektiv Gewollte vom objektiv Erklärten abweicht.

  • Zur Abgrenzung Inhalts- und Erklärungsirrtum: Beim Erklärungsirrtum erklärt der Irrende etwas, das er so nicht erklären wollte, kennt aber den Inhalt dessen, was er erklären wollte (zB verschreiben, versprechen etc.). Beim Inhaltsirrtum erklärt er etwas, das er erklären wollte, irrt sich aber über den Inhalt dessen, was er erklären wollte (zB Irrtum im Café, was ein „Pfannkuchen“ ist).

  • Eine andere Formel ist: Beim Erklärungsirrtum weiß der Erklärende nicht, was er tut. Beim Inhaltsirrtum weiß er, was er tut, aber nicht, was er damit sagt.

  • Bei beiden Irrtümern weicht jedoch das subjektiv Gewollte vom objektiv Erklärten ab, so dass Sie, wenn Sie sich nicht sicher sind, auch einfach diese Definition nehmen und darunter subsumieren können. Schöner ist es im ersten Semester, wenn Sie abgrenzen.

Möglich: Vertippen beim Preis = Erklärung von etwas, das er nicht erklären wollte, jedoch in Kenntnis, was er erklären wollte oder V weiß nicht, was er tut oder zumindest weicht das subjektiv. Gewollte (höherer Preis) vom objektiv Erklärtem (niedriger Preis) ab = Erklärungsirrtum.

ABER: Dieses Vertippen findet im Rahmen des schuldrechtlichen Vertrages statt, nicht des dinglichen. Diese sind in ihrer Wirksamkeit voneinander getrennt, so dass der Anfechtungsgrund nur dann greift, wenn er auf der dinglichen Ebene ebenfalls besteht – Stichwort: Fehleridentität.

Kontrollfrage: Hätte V übereignet, wenn er von dem Anfechtungsgrund gewusst hätte? Wenn er übereignet hätte, besteht der Anfechtungsgrund auf der dinglichen Ebene nicht, dh, die Fehleridentität besteht nicht. Die nächsten vier Punkte sind abstrakt und dienen als Ansatzpunkt für die Klausur, damit Sie wissen, in welchen Fällen eher eine Anfechtung der dinglichen Einigung gegeben ist und in welchen nicht:

  • Bei Erklärungsirrtum grundsätzlich (+), da übereignet werden sollte; dass andere Konditionen gelten sollten, ist gerade nicht Teil der dinglichen Ebene, sondern der schuldrechtlichen (iRd Kaufvertrages) → damit Fehleridentität (-), damit Anfechtungsgrund auf dinglicher Ebene (-)  (Hinweis: Das „grundsätzlich (+)“ oben bedeutet, der Veräußerer hätte grundsätzlich übereignet, jedoch zu anderen Konditionen. Damit mangelt die dingliche Einigung nicht am selben Fehler wie die schuldrechtliche, so dass keine Fehleridentität vorliegt.)

  • Beim Inhaltsirrtum (+), ebenso

  • Beim Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB: kommt darauf an, ob die Eigenschaft für die dingliche Einigung wesentlich iSd 119 II BGB ist → im Einzelfall auszulegen

  • Bei § 123 BGB grundsätzlich (-) → damit ist die Fehleridentität (+), damit Anfechtungsgrund auf dinglicher Ebene (+)

​Daher hier:

V wollte das Computerspiel übereignen und irrte im Rahmen dieser Übereignung nicht. Insbesondere wirkt der Erklärungsirrtum aufgrund des Trennungs- und Abstraktionsprinzips nur auf schuldrechtlicher Ebene.

(b) § 123 I Alt. 1 BGB

Formulierungsvorschlag: M könnte den V arglistig getäuscht haben, indem er den Fehler nicht offenlegte. Täuschen ist das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums über Tatsachen. Arglistig ist sie, wenn sie vorsätzlich geschieht.

Eine Täuschung durch Unterlassen ist jedoch nur möglich, wenn M eine Pflicht zur Aufklärung gehabt hat.

Als Vertragspartner ist er jedoch nicht verpflichtet, darauf zu achten, ob der V aufmerksam ist. Vielmehr fällt dieses Risiko allein in die Sphäre des V. Auch unterhalten M und V keine langjährige Geschäftsbeziehung, aus dem sich eine solche Aufklärungspflicht aus § 242 BGB ergeben könnte. M täuschte V somit nicht arglistig iSd § 123 I Alt. 1 BGB.

(c) Zwischenergebnis: Anfechtungsgrund (-)

cc. Zwischenergebnis: Die Einigung ist nicht gem. § 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.

M und V einigten sich wirksam iSd § 929 S. 1 BGB.

2. Übergabe

​Definition Übergabe

  • Eine Übergabe ist gegeben, wenn der Erwerber den Besitz auf Veranlassung des Veräußerers erhält und der Veräußerer jeglichen Besitzrest aufgibt.

  • Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, getragen vom Sachherrschaftswillen (Ausnahme: Besitzdiener, aber das ist Stoff für ein späteres Semester; merken Sie sich für die späteren Semester nur, dass es eine Ausnahme gibt, aber ignorieren Sie es für den Moment).

  • Hier durch das Geben unproblematisch (+)

3. Berechtigung

V ist als Eigentümer zur Übereignung berechtigt.

Hinweis: In den meisten Märkten ist der Inhaber natürlich nicht der Eigentümer der Sachen – kein Großhandel könnte es sich leisten, vor dem Verkauf alle Waren selbst zu kaufen. Für das erste Semester können Sie diesen Umstand allerdings ignorieren und einfach davon ausgehen, dass der Veräußerer Eigentümer ist. Interessant wird diese Konstellation

im Sachenrecht (4./5. Semester?)

4. Zwischenergebnis

Das Eigentum ist gem. § 929 S. 1 BGB auf M übergegangen, mithin ist V kein Eigentümer mehr.

II. Ergebnis

Kein Anspruch auf Rückgabe aus § 985 BGB.

B. § 812 I 1 Alt. 1 BGB

Formulierungsvorschlag: V könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Computerspiels gegen M gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB haben.

I. Etwas erlangt

  • Das erlangte Etwas ist jeder vermögenswerter Vorteil.

  • (+), Eigentum und Besitz (s.o.)

Hinweis 1: Man hat nie die Sache als vermögenswerten Vorteil erlangt, sondern immer Eigentum und/oder Besitz an der Sache! Dies gilt auch bei Bargeld – an Geldscheinen kann man (natürlich) auch Eigentum und Besitz erlangen.

Hinweis 2: Was für das erste Semester noch irrelevant ist, aber zur Vollständigkeit: Bei Buchgeld (Überweisung) erlangt man einen Anspruch gegen die eigene Bank auf Gutschrift und Auszahlung als vermögenswerten Vorteil. (Interessant ab Schuldrecht BT, meist 3. Semester).

II. Durch Leistung

Definition: Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Zweckgerichtet ist sie, wenn sie der Erfüllung einer wenn auch nur vermeintlichen Verbindlichkeit dient.

V hat M das Eigentum und den Besitz bewusst verschafft, um seine Pflicht aus dem Kaufvertrag, den er für wirksam hielt, zu erfüllen, mithin erlangte M Eigentum und Besitz durch Leistung des V.

III. Ohne Rechtsgrund

1. Möglicher Rechtsgrund: Kaufvertrag

​a. Zustandekommen

​​

aa. Antrag von V durch die Auslage?

V will jedoch nicht mit jedermann einen Vertrag schließen (Liquidität, Vorrat etc. sollen berücksichtigt werden können), damit kein Rechtsbindungswille, sondern bloße invitatio ad offerendum.

bb. Antrag von M durch Legen des Computerspiels in den Kassenbereich?​​​

(1) Rechtsbindungswille

  • Insb. notwendig: Rechtsbindungswille, Festlegung des Kaufpreises, der Kaufsache und der Vertragsparteien (essentialia negotii)

  • Kaufpreis: in Höhe der Auslage, also 49,90 EUR

​Hinweis 1: Dies ist durch Auslegung, §§ 133, 157 BGB analog, nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu ermitteln.

Hinweis 2: §§ 133, 157 BGB deshalb analog, weil Sie nicht eine Willenserklärung bzw einen Vertrag auslegen, sondern auslegen, ob ein Handeln eine Willenserklärung sein kann. Die Analogie müssen Sie aber nicht begründen, da sie geläufig ist.

  • Kaufsache: Computerspiel

  • Vertragsparteien: M und V

  • Rechtsbindungswille (+)

cc. Annahme von V?

V nahm jedoch nicht zu dem Kaufpreis von 49,90 EUR an, sondern änderte diesen Antrag mit einem Kaufpreis von 4.99 EUR ab.

Annahme (-)

dd. neuer Antrag durch V in Höhe von 4,99 EUR

Willenserklärung = Antrag (+), § 150 II BGB​

(1) Abgabe (+)

(2) Zugang?

(P) Gem. § 131 II 1, I BGB wird die Willenserklärung erst mit Zugang bei den gesetzlichen Vertretern wirksam.

  • Außer: Lediglich rechtlich vorteilhaft gem. § 131 II 2 BGB?

  • Der Antrag erweitert den Rechtskreis des M, der nun die Möglichkeit der Annahme hat, und beschränkt ihn nicht, so dass er lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

  • (Hinweis: hier ist wirklich nur der rechtliche Vorteil/Nachteil des Antrages zu prüfen, noch nicht, ob der Vertrag als solcher wirksam ist. Dies prüft man unter dem Prüfungspunkt „Wirksamkeit“)

  • § 131 II 2 BGB (+)

Zugang (+)

(3) Zwischenergebnis: Antrag (+)

ee. Annahme von M durch Zahlen

konkludent (+)

ff. Zwischenergebnis: Kaufvertrag ist zustande gekommen.

b. Wirksamkeit

aa. § 108 BGB

Hinweis: Arbeiten Sie hier auch sehr sorgfältig. Aufbau undFormulierungsvorschläge wie oben!

bb. 107 BGB

Hinweis: Arbeiten Sie hier auch sehr sorgfältig. Formulierungsvorschlag wie oben!

  • Auf einen wirtschaftlichen Vorteil kommt es gerade nicht an, sondern nur auf den rechtlichen Vor-/Nachteil.

Hinweis: Stellen Sie dies gerne kurz fest.

  • Durch Kaufvertrag wird M zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, damit 107 BGB (-) → Einwilligung erforderlich

  • ausdrückliche Einwilligung (-)

cc. Konkludente Einwilligung gem. § 110 BGB

Hinweis 1: Der Wortlaut des § 110 BGB ist hinsichtlich der Rechtsfolge recht uneindeutig; die hM sagt, dass § 110 BGB eine Generaleinwilligung der Eltern ist, daher prüfen Sie diese Norm im Prüfungspunkt „Vorliegen der Einwilligung“, ohne weiter zu diskutieren, warum Sie dies tun.

Hinweis 2: Auch wenn § 110 BGB als Generaleinwilligung gilt, so gilt er nicht unbeschränkt. Der Minderjährige darf mit seinem Taschengeld etwa nichts Illegales tun (keine Drogen kaufen, keine Straftat begehen etc) und das nicht tun, was die Eltern vorher ausdrücklich verboten haben.

Voraussetzung (s. Wortlaut § 110 BGB): Bewirken der Leistung durch Mittel, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von den Eltern oder mit deren Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

(1) Leistung bewirkt

Dies hängt davon ab, welche Leistung er geschuldet hat, was durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu

ermitteln ist. Inhalt des Vertrages: Kaufpreis von 4.99 EUR. Diese hat er vollständig bezahlt, also bewirkt.

(2) Mittel, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von den Eltern oder mit deren Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind

Geld wurde von Eltern überlassen (+), aber auch zu diesem Zweck? Waren die Eltern damit einverstanden, dass er sich ein Spiel USK 16 holt? M ist 17, also wohl (+)

(3) Zwischenergebnis

Damit liegen die Voraussetzungen des § 110 BGB vor. Damit ist eine Einwilligung gegeben. Damit hängt die Wirksamkeit des Vertrages nicht von der Genehmigung der Eltern gem. § 108 BGB ab.

dd. § 142 I BGB

Der Vertrag könnte jedoch gem. § 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sein.

(1) Anfechtungsgrund

§ 119 I BGB durch Vertippen (+)

(2) Anfechtungserklärung

Hinweis: Das Wort „Anfechtung“ muss dafür nicht fallen; es reicht aus, wenn der Wille zur Aufhebung des Rechtsgeschäfts deutlich wird.

Durch die Aussage, er könne das Geschäft so nicht gelten lassen, und die Rückforderung des Spiels ist eine solche Erklärung gegeben.

(a) Abgabe (+)​

(b) Zugang

(P) Zugang beim richtigen Anfechtungsgegner?

Erklärung wurde gegenüber den Eltern abgegeben; Anfechtungsgegner ist gem. § 143 II Alt. 1 BGB jedoch „der andere Teil“, also M. Aber § 1629 I 2 Hs. 2 BGB [Hs = Halbsatz; immer dann zu nutzen, wenn ein Semikolon im § steht].

Damit Zugang beim richtigen Anfechtungsgegner (+)

(3) Anfechtungsfrist, § 121 I BGB (+)

Hinweis: Nice to know: „unverzüglich“, „sofort“ und „demnächst“ sind wohl die einzigen Zeitangaben, deren Definition Sie in Ihrem Studium brauchen. „Unverzüglich“: § 121 I BGB – ohne schuldhaftes Zögern.

  • „Sofort“: So schnell wie objektiv möglich (Unterschied zu § 121 BGB: Man muss also im Prinzip alles stehen und liegen lassen und handeln. Wichtig für § 147 BGB. Nachdenken wird aber wohl noch erlaubt sein ;) ).

  • „Demnächst“: Innerhalb der nächsten 14 Tage (erst in der ZPO wichtig).

​(4) Kein Ausschluss nach § 144 BGB (+)

(5) Zwischenergebnis

Der Vertrag ist somit als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 I BGB.

 

ee. Zwischenergebnis

Der Vertrag ist unwirksam.

c. Zwischenergebnis

Der Kaufvertrag ist kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen.

2. Zwischenergebnis

Eigentum und Besitz wurde ohne rechtlichen Grund geleistet.

IV. Ergebnis

V hat einen Anspruch gegen M auf Herausgabe des Computerspiels aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB!​

Hinweis: Am Ende der Bearbeitung unterschreiben bzw. Kennziffer!

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