Schnäppchen?
Schwerpunkt des Falls nennen (in Stichworten, z.B. Minderjährigkeit, Herausgabeansprüche), Semester (Bsp.: ab dem 1. Semester)
Als erstes: Rückgabe eines Computerspiels wegen Vertippen beim Kaufpreis. --> danach weitere Stichworte
Sachverhalt
Als M, der in ein paar Tagen 18 Jahre alt wird, im Laden des V ein neues Computerspiel (USK 16) kaufen will, unterläuft dem V beim Eintippen ein Fehler: Anstelle von 49.90 EUR tippt er aus Versehen 4,99 EUR in die Kasse ein. M bemerkt dies sofort und bezahlt den Kaufpreis mit seinem Taschengeld.
Als er jedoch nach Hause kommt und von dem tollen Geschäft erzählt, fordern seine Eltern ihn missmutig über die Gewalttätigkeit des Spieles auf, dieses zurückzubringen; M dagegen meint, er könnte mit seinem Taschengeld tun, was er will. Um weitere Diskussionen mit dem Sohn zu vermeiden, wenden sich die Eltern direkt an V, der erst jetzt seinen Fehler bemerkt. Geschwind erzählt V den Eltern, was geschehen ist, und erklärt, dass er das Geschäft zu 4,99 EUR nicht gelten lassen kann. Überdies sei dieser Fehler ja sowieso unbeachtlich; immerhin stehe der Preis ja gut sichtbar an der Auslage; daher wolle er den offenen Restbetrag. Die Eltern erklären jedoch, dass sie auf keinen Fall mit dem Kauf einverstanden seien. M dagegen will das Spiel auf jeden Fall behalten.
V verlangt die Rückgabe des Computerspiels von M. Zu Recht?
Lösung
Hinweis: Was ist zu prüfen?
Aufgrund der Frage und der darin enthaltenen Einschränkung ist nicht zu prüfen, ob V einen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages hat, auch wenn V es hier ausdrücklich geltend macht.
A. § 985 BGB
Formulierungsvorschlag: V könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Computerspiels gegen M gem. § 985 haben.
Dazu muss V Eigentümer und M Besitzer ohne Recht zum Besitz sein.
Hinweis: Prüfungsschema § 985 BGB
Hier gibt es also einen dreistufigen Aufbau des § 985 BGB:
1. V als Eigentümer
2. M als Besitzer
3. Kein Recht zum Besitz iSd § 986
I. V als Eigentümer
-
Ursprünglich (+)
-
Eigentum verloren durch Rechtsgeschäft zwischen V und M gem. § 929 S. 1 BGB?
Hinweis: Prüfungsschema § 929 S. 1 BGB
a. Wirksame Einigung
aa. Zustandekommen der Einigung
bb. Wirksamkeit der Einigung
b.Übergabe
c. Berechtigung
a. Wirksame Einigung
Hinweis 1: Die Einigung zur Eigentumsübertragung ist eine dingliche Einigung und von der schuldrechtlichen Einigung vollständig zu trennen (Trennungsprinzip). Die Wirksamkeit dieser dinglichen Einigung auf Eigentumsübertragung ist völlig unabhängig davon zu bestimmen, ob der Kaufvertrag (also die schuldrechtliche Einigung) wirksam oder unwirksam ist (Abstraktionsprinzip). Im Gutachten machen Sie dies dadurch klar, dass Sie im Rahmen des § 929 S. 1 ausschließlich auf den Willen der Parteien, das Eigentum zu übertragen, abstellen und den Kaufvertrag überhaupt nicht erwähnen, während Sie im Rahmen der Prüfung des § 433 oder beim Rechtsgrund im § 812 ausschließlich darauf abstellen, ob die Parteien sich im Sinne des § 433 verpflichten wollten (also ob V und M sich gegenseitig dazu verpflichten wollten, das Eigentum durch einen Übertragungsakt zu übertragen und die Sache zu übergeben bzw. den Kaufpreis zu zahlen.)
Hinweis 2: Mit dinglicher Ebene ist immer die Prüfung iRd §§ 929 ff. gemeint. Mit schuldrechtlicher Ebene ist der zugrunde liegende Vertrag, etwa der Kaufvertrag nach § 433, gemeint.
Hinweis 3: Auf dinglicher Ebene nennt man die Parteien „Erwerber“ (hier M) und „Veräußerer“ (hier V). Auf schuldrechtlicher Ebene nennt man sie „Käufer“ (hier M) und „Verkäufer“ (hier V).
aa. Zustandekommen der Einigung
Eine Einigung hinsichtlich der Eigentumsübertragung gem. § 929 S. 1 kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme i.S.d. §§ 145 ff., zustande.
(1) Antrag durch M
Antrag von M konkludent durch Legen des Computerspiels in den Kassenbereich?
Definition: Ein Antrag ist eine Willenserklärung, durch die der Antragende dem anderen einen Vertragsschluss dergestalt anbietet, dass nur noch zugestimmt werden muss, damit der Vertrag zustande kommt.
- Insb. notwendig: Rechtsbindungswille (+)
- Abgabe + Zugang (+)
Zwischenergebnis: Antrag von M (+)
Achtung: a.A. Vertretbar mit dem Ergebnis, dass V den Antrag konkludent durch das Eintippen des Kaufpreises oder zumindest durch das Geben gemacht hat und M diesen konkludent durch die Entgegennahme annimmt.
(2) Annahme von V?
Definition: Eine Annahme ist eine Willenserklärung, durch die der Annehmende sein unbedingtes Einverständnis zum Antrag zum Ausdruck bringt.
(a) Abgabe (+)
- Konkludent zumindest durch das Geben.
(b) Zugang
(P) Gem. § 131 II 1, I wird die Willenserklärung erst mit Zugang bei den gesetzlichen Vertretern wirksam.
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Außer: Lediglich rechtlich vorteilhaft gem. § 131 II 2?
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Die Annahme eines Antrags auf Übereignung lässt die Einigung über den Eigentumsübergang zu Gunsten des M zustande kommen, was den Rechtskreis des M erweitert, ohne ihn rechtlich zu beschränken. Lediglich rechtlicher Vorteil damit (+)
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§ 131 II 1, I damit gem. § 131 II 2 (-)
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Zwischenergebnis: Zugang (+)
(3) Zwischenergebnis:
Zustandekommen der Einigung (+)
Hinweis: Gehen Sie beim Bestimmen, was ein Antrag und was eine Annahme ist, Schritt für Schritt vor. Je mehr Handlungen der Sachverhalt erwähnt, desto mehr können und sollen Sie hier prüfen. Nur bei der Formulierung „M und V einigen sich über den Kauf eines Laptops, den M sofort mitnimmt“ können Sie unterstellen, dass sie sich auch über den Eigentumsübergang geeinigt haben, ohne klar zu machen, wer den Antrag und wer die Annahme abgibt. (Machen Sie aber auch klar, dass die Einigung über den Kauf nicht einfach so die Einigung über den Eigentumsübergang beinhaltet; vom objektivierten Empfängerhorizont, §§ 133, 157 analog, haben sie sich aber konkludent dinglich geeinigt.
bb. Wirksamkeit der Einigung
Hinweise zur Bildung von Obersätzen:
Obersätze können oftmals aus dem Gesetz gelesen werden. Lesen Sie daher zunächst die Rechtsfolge und formulieren Sie damit einen Satz im Konjunktiv mit Nennung der einschlägigen Regelung.
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Bsp. für die Minderjährigkeit: § 108 I: „...so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab.“ → Obersatz damit: „Die Wirksamkeit des Vertrages könnte gem. § 108 I von der Genehmigung des Vertreters des M abhängen.“
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Bsp. für die Anfechtung: § 142 I: „...so ist es [das Rechtsgeschäft] als von Anfang an nichtig anzusehen“. → Obersatz: „Das Rechtsgeschäft [genauer: Der Vertrag/Die Einigung] könnte gem. § 142 I als von Anfang an nichtig anzusehen sein.“
Formulierungsvorschlag: Die Wirksamkeit des Vertrages könnte gem. § 108 I von der Genehmigung der Eltern als gesetzliche Vertreter des M gem. §§ 1626, 1629 abhängen. Dazu muss M als Minderjähriger iSd §§ 2, 106 einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung der Eltern geschlossen haben.
Es sind also mehrere Prüfungsschritte in § 108 I:
1. Ist M minderjährig?
2. Hat er einen Vertrag geschlossen?
3. War für diesen Vertrag eine Einwilligung erforderlich?
4. Gab es eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter?
Dazu 5.: Wer ist sein gesetzlicher Vertreter?
Wie Sie sehen, habe ich 1. und 5. bereits im Obersatz mit beantwortet– dies ist zulässig, da es völlig unproblematisch ist.
Frage Nr. 2 wurde gerade im Prüfungspunkt „Zustandegekommen“ geprüft, so dass auch hierzu kein Wort verloren werden muss. Daher ergibt sich als Prüfungsschema:
1. War eine Einwilligung erforderlich? - § 107
2. Gab es eine Einwilligung? - ausdrücklich; wenn (-) § 110 oder § 112 oder § 113, je nachdem, was passen könnte; wenn (-): sonst konkludent
3. Wenn es keine Einwilligung gibt: Zwischenergebnis – Die Wirksamkeit des Vertrages hängt von der Genehmigung der Eltern ab. (Dies nennt man „schwebende Unwirksamkeit“)
4. Gab es diese Genehmigung? - Der Eltern oder des mittlerweile volljährig gewordenen Kindes, § 108 III.
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Beachte: Eine einmal verweigerte Genehmigung kann nicht ersetzt werden; diese stellt einen neuen Antrag auf Abschluss eines Vertrages unter denselben Bedingungen wie das vorherige, unwirksame Rechtsgeschäft dar.
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Wenn die Einwilligung nicht erforderlich ist, es eine Einwilligung gibt oder genehmigt wurde, ist das Rechtsgeschäft wirksam.
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Wenn die Einwilligung erforderlich ist, diese nicht gegeben wurde und über die Genehmigung noch kein Wort verloren wurde bzw. diese verweigerte wurde, ist der Vertrag unwirksam.
Zum Fall:
Formulierungsvorschlag: Die Einwilligung könnte gem. § 107 nicht erforderlich sein. Dazu muss der Vertrag lediglich rechtlich vorteilhaft sein.
Beachte: Wir prüfen die dingliche Einigung, also nur, ob die Eigentumsübertragung lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Völlig unbeachtlich bleibt, wie es mit dem Kaufvertrag aussieht - erwähnen Sie daher die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag sowie diesen an sich überhaupt nicht iRd § 929 S. 1 (Trennungs- und Abstraktionsprinzip)
Formulierungsvorschlag: Ein Vertrag ist lediglich rechtlich vorteilhaft, soweit der Rechtskreis des Minderjährigen erweitert, jedoch nicht beschränkt wird. Der Erwerb des Eigentums verschafft dem M mehr Rechte, wohingegen keine Verpflichtungen sowie sonstige rechtliche Nachteile damit verbunden sind. Damit ist es lediglich rechtlich vorteilhaft. Eine Einwilligung war gem. § 107 nicht erforderlich, mithin hängt die Wirksamkeit des Vertrages nicht gem. § 108 I von der Genehmigung der Eltern ab.
Unwirksamkeit der dinglichen Einigung durch Anfechtung durch V?
Formulierungsvorschlag Obersatz: Der Vertrag könnte gem. § 142 I als von Anfang an nichtig anzusehen sein.
1. Anfechtungsgrund
Hinweis: Möglich ist es auch, zuerst die anderen Voraussetzungen des § 142 I zu prüfen. Da ich aber jetzt schon weiß, dass es keinen Anfechtungsgrund gibt und ich die Anfechtung unten noch einmal komplett durchprüfen muss, habe ich den Anfechtungsgrund zuerst geprüft. Anders wäre dies, wenn die Anfechtung in der Lösung sonst nicht mehr erwähnt werden müsste – dann ist es als Korrektor schön zu sehen, dass Sie das Schema des § 142 I kennen.
a. § 119 I
(+), wenn das subjektiv Gewollte vom objektiv Erklärten abweicht.
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Zur Abgrenzung Inhalts- und Erklärungsirrtum: Beim Erklärungsirrtum erklärt der Irrende etwas, das er so nicht erklären wollte, kennt aber den Inhalt dessen, was er erklären wollte (zB verschreiben, versprechen etc.). Beim Inhaltsirrtum erklärt er etwas, das er erklären wollte, irrt sich aber über den Inhalt dessen, was er erklären wollte (zB Irrtum im Café, was ein „Pfannkuchen“ ist).
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Eine andere Formel ist: Beim Erklärungsirrtum weiß der Erklärende nicht, was er tut. Beim Inhaltsirrtum weiß er, was er tut, aber nicht, was er damit sagt.
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Bei beiden Irrtümern weicht jedoch das subjektiv Gewollte vom objektiv Erklärten ab, so dass Sie, wenn Sie sich nicht sicher sind, auch einfach diese Definition nehmen und darunter subsumieren können. Schöner ist es im ersten Semester, wenn Sie abgrenzen.
Möglich: Vertippen beim Preis = Erklärung von etwas, das er nicht erklären wollte, jedoch in Kenntnis, was er erklären wollte oder V weiß nicht, was er tut oder zumindest weicht das subjektiv. Gewollte (höherer Preis) vom objektiv Erklärtem (niedriger Preis) ab = Erklärungsirrtum.
ABER: Dieses Vertippen findet im Rahmen des schuldrechtlichen Vertrages statt, nicht des dinglichen. Diese sind in ihrer Wirksamkeit voneinander getrennt, so dass der Anfechtungsgrund nur dann greift, wenn er auf der dinglichen Ebene ebenfalls besteht – Stichwort: Fehleridentität.
Kontrollfrage: Hätte V übereignet, wenn er von dem Anfechtungsgrund gewusst hätte? Wenn er übereignet hätte, besteht der Anfechtungsgrund auf der dinglichen Ebene nicht, dh, die Fehleridentität besteht nicht. Die nächsten vier Punkte sind abstrakt und dienen als Ansatzpunkt für die Klausur, damit Sie wissen, in welchen Fällen eher eine Anfechtung der dinglichen Einigung gegeben ist und in welchen nicht:
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Bei Erklärungsirrtum grundsätzlich (+), da übereignet werden sollte; dass andere Konditionen gelten sollten, ist gerade nicht Teil der dinglichen Ebene, sondern der schuldrechtlichen (iRd Kaufvertrages) → damit Fehleridentität (-), damit Anfechtungsgrund auf dinglicher Ebene (-) (Hinweis: Das „grundsätzlich (+)“ oben bedeutet, der Veräußerer hätte grundsätzlich übereignet, jedoch zu anderen Konditionen. Damit mangelt die dingliche Einigung nicht am selben Fehler wie die schuldrechtliche, so dass keine Fehleridentität vorliegt.)
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Beim Inhaltsirrtum (+), ebenso
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Beim Eigenschaftsirrtum, § 119 II: kommt darauf an, ob die Eigenschaft für die dingliche Einigung wesentlich iSd 119 II ist → im Einzelfall auszulegen
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Bei § 123 grundsätzlich (-) → damit ist die Fehleridentität (+), damit Anfechtungsgrund auf dinglicher Ebene (+)
Daher hier:
V wollte das Computerspiel übereignen und irrte im Rahmen dieser Übereignung nicht. Insbesondere wirkt der Erklärungsirrtum aufgrund des Trennungs- und Abstraktionsprinzips nur auf schuldrechtlicher Ebene.
Hinweis: Hier wird entgegen des ersten Hinweises der Kaufvertrag erwähnt – dies jedoch nur, um zu erklären, dass er gerade nicht beachtlich ist. Sie zeigen also nur kurz auf, dass Sie wissen, was für einen Fehler man hier machen könnte (nämlich Verstoß gegen Trennungs- und Abstraktionsprinzip), ihn jedoch nicht machen (indem Sie klarstellen, dass das Prinzip gilt und der Kaufvertrag nichts mit der Übereignung zu tun hat).