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Schwerpunkte des Falls: 

Typische Probleme, die inhaltlich von den anderen Fällen abweichen. Denkt daran, dass, wenn ihr in der Lösung das Wort „Auslegung“ erwähnt, auch tatsächlich auslegen müsst – lasst den Sachverhalt so präzise wie möglich mit einfließen (auch gerne viel mehr als in meiner Lösung stehen wird). Auch hier gilt: Was der Prüfer im Sachverhalt angedeutet hat, möchte er grundsätzlich auch in eurer Lösung lesen.

Ausgangsfall

Als V im Fernsehen eine Werbung für eine neue Küchenmaschine zum Preis von 50 Euro sieht, die er haben will, wählt er geschwind die angezeigte Nummer und wartet, bis sich der Verkäufer R meldet. In der Zwischenzeit entdeckt er nach einer kurzen Recherche im Internet das gleiche Modell zu einem Preis von 40 Euro, daher entschließt er sich, die Küchenmaschine nicht jetzt per Telefon, sondern später zu dem billigeren Preis zu kaufen. Gerade in diesem Moment kommt seine fünfjährige Tochter L ins Zimmer und fragt V, ob er ein Brettspiel mit ihr spielen will. „Ja, das will ich“, antwortet V ruhig – erst kurz danach bemerkt er, dass R mittlerweile den Anruf entgegen genommen hat. Was er nicht wusste, war, dass dieser (R) ihn (V) kurz zuvor gefragt hatte, ob er (V) die Küchenmaschine kaufen wolle. Erst als R den V nach seinen Kontaktdaten fragt, um das Geschäft abzuwickeln, bemerkt er, was geschehen ist, und erklärt, er habe mit seiner Tochter geredet und widerrufe seine Erklärung, denn er wolle den Vertrag bestimmt nicht schließen. Daraufhin legt er auf und betrachtet das Ganze für erledigt. R verlangt nun von V Zahlung von 50 Euro.

Zu Recht?

Abwandlung

Um die Post des V kümmert sich aufgrund einer Absprache immer seine Schwester S. Als V ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Bestellformular in einem geschlossenen Umschlag auf seinen Schreibtisch legte, denkt S, V habe einfach nur vergessen, diesen zu der sonstigen Post zu legen, die rausgehen soll. S nimmt den Briefumschlag daher mit und schickt ihn ab. In Wirklichkeit wollte V noch über den Kauf nachdenken, was S jedoch nicht wusste.

Hat T, den dieses Bestellformular erreicht und der aufgrund dessen die Bestellung abwickelt, einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, wenn V den T über das Missverständnis aufklärt?

​Lösung: Ausgangsfall

A. Anspruch R-V auf Zahlung 50 Euro gem. § 433 II BGB

I. Zustandekommen

Formulierungsvorschlag: Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme gem. §§ 145 ff. BGB, zustande.

1. Antrag des R durch Werbung

Definition Antrag: Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der jemand einem anderem den Abschluss eines Vertrages derart anträgt, so dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Zustimmung abhängt.

  • Ob die Werbung ein Antrag ist, ist durch Auslegung analog §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Analog deshalb, weil nicht eine Willenserklärung ausgelegt wird, sondern auszulegen ist, ob überhaupt eine Willenserklärung besteht.

  • R will aus der Sicht eines objektiven, verständigen Dritten nicht mit jedem kontrahieren, der die Werbung sieht, sondern sich vorbehalten, einen Vertrag auch nicht abzuschließen

  • daher kein Rechtsbindungswille, sondern bloße invitatio ad offerendum

  • Antrag (-)

2. Antrag des V durch Anruf

Ein bloßer Anruf ist aus objektiviertem Empfängerhorizont noch kein Antrag, indem es auch möglich ist, dass nur Fragen gestellt werden oder ähnliches.

Antrag (-)

3. Antrag des R durch Frage, ob er die Küchenmaschine kaufen wolle

a. essentialia negotii

(+), Kaufpreis soll in der Höhe sein, in der er auch in der Werbung ausgezeichnet ist.

Hinweis: Man könnte sich fragen, ob die Vertragspartner hinreichend bestimmt ist, da R die Identität des V noch nicht kennt; dies muss er aber auch nicht. Ausreichend ist, dass der V in dieser Situation für R identifizierbar ist.

b. Abgabe

Definition Abgabe: willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr

Abgabe unter Anwesenden, vgl. § 147 I 2 BGB (+)

 

c. Zugang

Formulierungsvorschlag: Aufgrund der Empfangsbedürftigkeit des Antrags muss der Antrag nach dem Rechtsgedanken des § 130 I 1 BGB auch zugehen, um wirksam zu werden.

(P) Wann geht eine Willenserklärung zu?

Dies hängt davon ab, ob es eine verkörperte oder unverkörperte Willenserklärung ist. Das bloße Wort ist nicht verkörpert, mithin ist es eine unverkörperte Willenserklärung unter Anwesenden.

 

Qualifizieren Sie, was für eine Willenserklärung es genau ist, wenn der Zugang oder die Abgabe problematisch ist: verkörpert/unverkörpert sowie unter Anwesenden/unter Abwesenden.

(P) Wann geht eine unverkörperte Gedankenerklärung unter Anwesenden zu?

e.A.: strenge Vernehmungstheorie

  • Die Willenserklärung geht nur dann zu, wenn der Empfänger diese akustisch richtig verstanden hat.

  • V hat die Erklärung nicht tatsächlich zu Kenntnis genommen, mithin ist nach dieser Theorie die Willenserklärung nicht zugegangen, mithin nicht wirksam, so dass kein Antrag vorläge.

 

a.A.: eingeschränkte Vernehmungstheorie

  • Die Willenserklärung geht zu, wenn der Erklärende nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte davon ausgehen durfte, dass der Empfänger die Willenserklärung richtig verstanden hat.

  • R konnte redlicherweise davon ausgehen, dass V ihn gehört und die Erklärung richtig vernommen hat

  • „redlicherweise“ meint so etwas wie „nach Treu und Glauben“

  • Nach dieser Theorie ist die Willenserklärung zugegangen und es gibt einen wirksamen Antrag.

 

Hinweis: a.A. bei anderer Sachverhaltsauslegung möglich, aber klausurtaktisch sehr unklug: Das Spannende kommt ja erst noch.

 

Streitentscheid

Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, mithin ist ein Streitentscheid erforderlich.

  • Für die strenge Vernehmungstheorie: Schutz des Empfängers.

  • Für die eingeschränkte Vernehmungstheorie: Schutz des Rechtsverkehrs; dieser ist auch schutzwürdiger als der Empfänger, der einfach hätte aufpassen können; die Fahrlässigkeit des Empfängers soll nicht zulasten des Erklärenden gehen; Parallelität zum Zugang von verkörperten Willenserklärungen (diese gehen zu, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und nach den gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist; auch dabei stellt man nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme, sondern nur auf die Möglichkeit derer ab)

  • Damit ist der eingeschränkten Vernehmungstheorie zu folgen.

 

Hinweis: Hier können Sie „labern“. Erklären Sie, warum es überzeugender ist, dass die Willenserklärung nicht tatsächlich zur Kenntnis des Empfängers gelangen muss, sondern die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreicht. Letztlich ist das

eine Wertungsfrage, wie vieles im Zivilrecht. Wichtig ist dann, dass Sie argumentieren, warum welche Wertung überzeugender ist.

Zugang (+)​, damit Antrag (+)

4. Annahme des V durch „Ja, das will ich“

(P) Liegt eine Willenserklärung vor?

Dazu muss der objektive und der subjektive Tatbestand der Willenserklärung gegeben sein.

 

Hinweis: Die Willenserklärung setzt sich schon nach dem Wortlaut aus zwei Elementen zusammen: „Willen“ (subjektiv) und „erklärung“ (objektiv). Sie müssen also beide definieren und subsumieren, wenn der Tatbestand davon problematisch ist.

a. Objektiv

  • Willensäußerung, die nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont analog §§ 133, 157 auf einen Rechtsbindungswillen schließen lassen kann. (+)

  • subsumieren Sie die Definition bitte immer zumindest kurz, wenn Sie die Definition nennen.

​​

b. Subjektiv

aa. Handlungswille

Definition: Wille, eine Handlung vorzunehmen (+)

 

bb. Erklärungsbewusstsein

Definition: Bewusstsein, irgendein Rechtsgeschäft vorzunehmen.

  • V wollte mit seiner Aussage jedoch kein Rechtsgeschäft vornehmen, sondern lediglich seiner Tochter antworten.

  • Damit fehlt das aktuelle Erklärungsbewusstsein.

(P) Was ist die Folge des Fehlens des aktuellen Erklärungsbewusstseins?

Auch das ist eine Wertungsfrage, so dass Sie hier viel Argumentationsspielraum haben. Typischerweise funktioniert

es (in etwa) so:

 

e.A.: Mangels aktuellen Erkärungsbewusstseins liegt keine Willenserklärung vor, so dass auch keine Annahme gegeben ist.

  • Dafür spricht insbesondere der Rechtsgedanke des § 118 BGB: wenn die Erklärung, die bewusst keine Willenserklärung sein soll, nichtig ist, so muss erst recht die Erklärung desjenigen nichtig sein, der die rechtliche Relevanz der Äußerung nicht kannte.

  • Dagegen spricht jedoch, dass der Erklärende des § 118 BGB weiß, dass er eine Erklärung abgibt; der Erklärende ohne Erklärungsbewusstsein weiß dies jedoch gerade nicht.

  • Gegen diese Ansicht spricht auch, dass der Rechtsverkehr so gar nicht geschützt ist, sondern nur der fahrlässig Erklärende. Die Fahrlässigkeit des Erklärenden kann jedoch nicht zu Lasten des Rechtsverkehrs gehen.

 

Daher a.A.: es reicht ein potentielles Erklärungsbewusstsein aus.

  • Definition: Der Erklärende hätte erkennen und verhindern können, dass seine Erklärung als Willenserklärung im Rechtsverkehr aufgefasst wird.

  • Dies ist strukturanalog zu § 119 I BGB, so dass die Erklärung dann anfechtbar ist.

  • V hätte merken können, dass der R im Laufe der Zeit abhebt und ihm zuhört. Wäre V aufmerksam gewesen, hätte er auch gewusst, dass R denkt, dass V mit ihm redet. Ebenso hätte er es verhindern können, indem er sich erst vergewissert, ob jemand zuhört, bevor er seiner Tochter antwortet. V handelte somit mit potentiellen Erklärungsbewusstsein.

 

Hinweis: Subsumieren Sie grundsätzlich immer unter die Ansichten, ehe Sie Argumente für und wider nennen! Ausnahme zB: Ansichten, die nicht mehr vertretbar sind, aber doch erwartet werden (wie zB Vorsatztheorie beim ETBI im Strafrecht).

  • Dafür spricht insbesondere die Auslegung analog §§ 133, 157 BGB, die auf den verobjektivierten Empfängerhorizont abstellt; für diesen ist die Erklärung des V eine Willenserklärung.

 

Hinweis: Denken Sie bei Argumentationen immer an §§ 133, 157 BGB, wenn es um Willenserklärungen oder Verträge geht.

 

  • Diese Ansicht könnte jedoch gegen die Privatautonomie verstoßen, welche jedermann das Recht gibt, mit demjenigen einen Vertrag zu schließen, mit dem er will, bzw. gerade keinen Vertrag zu schließen. Mit der Wertung als Willenserklärung nehme man ihm dieses Recht.

  • Gegen dieses Argument: Das stimmt in dieser Schärfe nicht, denn der Erklärende hat die Wahl, ob er das Rechtsgeschäft gelten lässt oder ob er es anficht.

  • Außerdem muss auch der Rechtsverkehr und dessen Vertrauen geschützt werden.

  • Mit dem Erfordernis des potentiellen Erklärungsbewusstseins ist das Vertrauen des Rechtsverkehrs geschützt und gleichzeitig ist sachgerecht eine Einzelfallbetrachtung möglich.

  • Einzelfallbetrachtung deshalb, weil man sich bei jedem Fall fragen muss, ob der Erklärende die Wirkung seiner Erklärung im Rechtsverkehr hätte erkennen und diese vermeiden können.

  • Aufgrund dieses Interessensausgleichs ist potentielles Erklärungsbewusstsein ausreichend.

​​

  • Die andere Ansicht ist aufgrund der Erwartungen des Korrektors in Klausuren eigentlich nicht vertretbar. Außerdem würde man sich dann die Anfechtung abschneiden, was Punkte kosten würde. Aber Achtung: Wenn V nicht fahrlässig gehandelt hätte (er also nicht hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Erklärung als Willenserklärung aufgefasst wird), fallen Sie natürlich mangels aktuellen sowie potentiellen Erklärungsbewusstsein hier raus und müssen den Streit nicht einmal entscheiden, da beide Ansichten zum gleichen Ergebnis kommen.

​​

  • Das potentielle Erklärungsbewusstsein des V ist ausreichend.

​cc. Geschäftswille

Definition: Wille, ein bestimmtes Rechtsgeschäft vorzunehmen

  • (-), aber der fehlende Geschäftswille führt gem. § 119 BGB zur Anfechtbarkeit. Wäre der Geschäftswille notwendiger Bestandteil der Willenserklärung, würden die Anfechtungsregeln größtenteils leerlaufen. Er ist daher nicht notwendig, damit überhaupt eine Willenserklärung vorliegt.

  • Damit ist die Erklärung eine Willenserklärung.

c. Abgabe, Zugang (+)

Auf das Wissen, eine Willenserklärung abzugeben, kommt es nicht an; das können Sie im Prüfungspunkt „Abgabe“ gerne feststellen.

d. Widerruf gem. § 130 I 2 BGB

Die Willenserklärung könnte jedoch aufgrund eines Widerrufs gem. § 130 I 2 BGB nichtig sein. Dafür muss V fristgerecht iSd § 130 I 2 BGB widerrufen haben. Die Frist für einen Widerruf ist „vorher oder gleichzeitig“ mit der Willenserklärung. Der Widerruf des V ist jedoch erst nach der Willenserklärung zugegangen (in Klausur genaue Daten nennen!), so dass die Frist nicht eingehalten wurde. Die Willenserklärung ist nicht gem. § 130 I 2 BGB nichtig.

e. Zwischenergebnis

V nahm den Antrag des R an.

5. Zwischenergebnis

Zustandekommen (+)

II. Wirksamkeit

Der Vertrag könnte jedoch § 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sein.

Hinweis: Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Möglichkeit 1: Entweder Sie erklären einfach im Fließtext weiter, dass der Erklärende, der nicht weiß, dass er überhaupt etwas erklärt, erst recht anfechten können muss, wenn der Erklärende, der weiß, dass er etwas erklärt, einen Anfechtungsgrund hat – und bejahen so § 119 I BGB.

  • Möglichkeit 2: Oder Sie stellen in den Raum, dass § 119 I BGB analog anwendbar sein könnte und prüfen die Voraussetzungen der Analogie – planwidrige Regelungslücke, vergleichbare Interessenlage. Letztere bejahen Sie wieder mit dem Erst-Recht-Schluss, so dass ein Anfechtungsgrund analog § 119 I BGB vorliegt. Dieser Weg ist eleganter und zeigt, dass Sie Analogiebildungen können; der erste Weg ist etwas kürzer und ebenfalls richtig.

Damit Anfechtungsgrund direkt/analog § 119 I BGB (+)

2. Anfechtungserklärung, § 143 I, II BGB

V erklärte nicht ausdrücklich, dass er anfechten will, jedoch ist der Unterschied zwischen Widerruf und Anfechtung vielen nicht bekannt; die Erklärung, er „widerrufe“ kann damit gem. § 133 iVm § 157 BGB analog als Anfechtungserklärung ausgelegt werden (natürlich müssen Sie hier auch ein wenig auslegen, bevor Sie zu dem Ergebnis kommen).

§ 157 BGB analog dieses Mal deshalb analog, weil die Anfechtungserklärung eine einseitige Rechtsgeschäft ist, so dass § 157 BGB nicht direkt greift (§ 133 BGB jedoch schon; dies macht die Trennung mit „iVm“ klar – dadurch wird deutlich, dass sich das „analog“ nur auf § 157 BGB bezieht).

3. Anfechtungsfrist

(+), unverzüglich gem. § 121 I 1 BGB

4. Kein Ausschluss (+)

5. Zwischenergebnis

Der Vertrag ist gem. § 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.

Abwandlung

§ 433 II​

I. Zustandekommen​

1. Antrag durch Bestellformular

a. essentialia negotii durch Bestellformular (+)

b. Willenserklärung (+)

Bei abhanden gekommenen Willenserklärungen ist dies kein Prüfungspunkt, den man weiter ausformulieren muss: Es liegen (evident) alle Voraussetzungen der Willenserklärung, denn das Problem ist in der Abgabe verortet, die gerade nicht zur Qualifikation einer Erklärung als Willenserklärung gehört.

c. Abgabe und Zugang

Die Willenserklärung muss gem. § 130 I 1 BGB abgegeben worden und zugegangen sein.

aa. Abgabe

Definition: Abgabe ist die willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr.

Hinweis: Das müssen Sie nicht noch einmal schreiben, da Sie es oben bereits definiert haben; es kann aber helfen, um die Gedanken zu ordnen, warum die Abgabe problematisch sein könnte.

V wollte die Willenserklärung nicht in den Rechtsverkehr entäußern, sondern erst noch darüber nachdenken. Das Abschicken durch S geschah gerade ohne seinen Willen. Das Problem ist also bei der willentlichen Entäußerung zu verorten.

​Fraglich ist, wie dies zu bewerten ist.

Hinweis: Auch das ist wieder eine Wertungsfrage, so dass Sie viel Argumentationsspielraum haben. Nutzen Sie diesen! Hier ein paar Anregungen:

  • Einerseits könnte somit mangels Abgabe keine wirksame Willenserklärung gegeben sein.

  • Dafür: Schutz des Erklärenden.

  • Andererseits könnte zum Schutz des Empfängers und damit des Rechtsverkehrs eine Abgabe auch ohne den Willen des Erklärenden gegeben sein.

  • Dafür: Schutz des Rechtsverkehrs; Orientierung am verobjektivierten Empfängerhorizont analog §§ 133, 157 BGB; Fahrlässigkeit des Empfängers darf nicht zu Lasten des Rechtsverkehrs gehen; Empfänger ist über die Anfechtungsregeln schutzwürdig; Parallelität zum fehlenden Erklärungsbewusstsein (dieses Argument können Sie nur bringen, wenn Sie in der gleichen Klausur auch dieses Problem gelöst haben; anderenfalls ist es zirkelschlüssig, denn auch beim fehlenden Erklärungsbewusstsein ist es ja gerade fraglich, wie es zu beurteilen ist).

  • Die besseren Argumente sprechen dafür, dass der Wille nicht notwendig ist, daher ist dieser Ansicht zu folgen.

  • Hinweis: Die andere Ansicht ist mit guter Begründung vertretbar; dann schneiden Sie sich aber die Anfechtung ab, was schade ist.

  • Allerdings muss die Entäußerung dem Erklärenden zu dessen Schutz auch zuzurechnen sein; dies ist sie dann, wenn Erklärender hätte erkennen und verhindern können, dass die Willenserklärung in den Rechtsverkehr entäußert wird.

  • Unbedingt daran denken! Eine Abgabe kann nur dann vorliegen, wenn 1. die Willenserklärung in den Rechtsverkehr entäußert wurde und 2. dies dem Erklärenden zurechenbar ist.

  • Dadurch, dass er ein bereits voll ausgefülltes Formular in einen Briefumschlag legt und diesen in dem Wissen, dass sich jemand anderes für seine Post verantwortlich fühlt, schließt, hätte er erkennen können, dass S dem Irrtum unterliegt, er würde es auch wegschicken wollen. Dies hätte er auch verhindern können, indem er den Briefumschlag wegpackt, das Formular nicht vollständig ausfüllt oder S darüber informiert. Aufgrund seiner Fahrlässigkeit ist ihm die Entäußerung zuzurechnen, so dass eine Abgabe gegeben ist.

Hinweis: Eigentlich ist die Definition der Abgabe falsch. Richtig wäre: „Abgabe ist die zurechenbare Entäußerung in den Rechtsverkehr“. Das ist aber nichts, was man in Klausuren schreiben. Bleiben Sie bei der typischen Definition, denn ansonsten wird Ihr Korrektor im Zweifel nicht wissen, was Sie meinen. Was Sie tun können, ist, die Definition nur geringfügig zu modifizieren: „Abgabe ist die grundsätzlich willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr“. Mit „grundsätzlich“ zeigen Sie, dass es eben diesen Ausnahmefall hier gibt.

Hinweis: Auch das ist wieder eine Wertungsfrage, so dass Sie viel Argumentationsspielraum haben. Nutzen Sie diesen! Hier ein paar Anregungen:

  • Einerseits könnte somit mangels Abgabe keine wirksame Willenserklärung gegeben sein.

  • Dafür: Schutz des Erklärenden.

  • Andererseits könnte zum Schutz des Empfängers und damit des Rechtsverkehrs eine Abgabe auch ohne den Willen des Erklärenden gegeben sein.

  • Dafür: Schutz des Rechtsverkehrs; Orientierung am verobjektivierten Empfängerhorizont analog §§ 133, 157 BGB; Fahrlässigkeit des Empfängers darf nicht zu Lasten des Rechtsverkehrs gehen; Empfänger ist über die Anfechtungsregeln schutzwürdig; Parallelität zum fehlenden Erklärungsbewusstsein (dieses Argument können Sie nur bringen, wenn Sie in der gleichen Klausur auch dieses Problem gelöst haben; anderenfalls ist es zirkelschlüssig, denn auch beim fehlenden Erklärungsbewusstsein ist es ja gerade fraglich, wie es zu beurteilen ist).

  • Die besseren Argumente sprechen dafür, dass der Wille nicht notwendig ist, daher ist dieser Ansicht zu folgen.

  • Hinweis: Die andere Ansicht ist mit guter Begründung vertretbar; dann schneiden Sie sich aber die Anfechtung ab, was schade ist.

  • Allerdings muss die Entäußerung dem Erklärenden zu dessen Schutz auch zuzurechnen sein; dies ist sie dann, wenn Erklärender hätte erkennen und verhindern können, dass die Willenserklärung in den Rechtsverkehr entäußert wird.

  • Unbedingt daran denken! Eine Abgabe kann nur dann vorliegen, wenn 1. die Willenserklärung in den Rechtsverkehr entäußert wurde und 2. dies dem Erklärenden zurechenbar ist.

  • Dadurch, dass er ein bereits voll ausgefülltes Formular in einen Briefumschlag legt und diesen in dem Wissen, dass sich jemand anderes für seine Post verantwortlich fühlt, schließt, hätte er erkennen können, dass S dem Irrtum unterliegt, er würde es auch wegschicken wollen. Dies hätte er auch verhindern können, indem er den Briefumschlag wegpackt, das Formular nicht vollständig ausfüllt oder S darüber informiert. Aufgrund seiner Fahrlässigkeit ist ihm die Entäußerung zuzurechnen, so dass eine Abgabe gegeben ist.

Hinweis: Eigentlich ist die Definition der Abgabe falsch. Richtig wäre: „Abgabe ist die zurechenbare Entäußerung in den Rechtsverkehr“. Das ist aber nichts, was man in Klausuren schreiben. Bleiben Sie bei der typischen Definition, denn ansonsten wird Ihr Korrektor im Zweifel nicht wissen, was Sie meinen. Was Sie tun können, ist, die Definition nur geringfügig zu modifizieren: „Abgabe ist die grundsätzlich willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr“. Mit „grundsätzlich“ zeigen Sie, dass es eben diesen Ausnahmefall hier gibt.

bb. Zugang (+)

cc. Zwischenergebnis

Antrag (+)

2. Annahme 

(+), konkludent durch Lieferung

II. Wirksamkeit

§ 142 I

1. Anfechtungsgrund

§ 119 I BGB wieder direkt oder analog, mit einer ähnlichen Argumentation wie bei dem fehlenden Erklärungsbewusstsein. (natürlich ist das wieder vertiefend auszuformulieren und nicht einfach nur festzustellen)

2. Anfechtungserklärung (+)

3. Anfechtungsfrist (+)

4. Kein Ausschluss (+)

5. Zwischenergebnis

§ 142 I (+) - Wirksamkeit (-)

III. Ergebnis

Anspruch (-)

Hinweis: Unterschrift!

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