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Backfreude

Da der Mixer des sechzehnjährigen M, der leidenschaftlich gern bäckt, kaputt gegangen ist, begibt er sich zum Elektroladen des V. Dort entdeckt er einen Mixer, über den V ihm erzählt, dass dies das neuste und beste Modell auf dem Markt sei. M ist begeistert und geht mit diesem Mixer zur Kasse, um ihn auf das Kassenband zu legen. Dort gibt V den Preis ein und übergibt M den Mixer gegen Zahlung von 50 Euro, die M von seinem Taschengeld mit einem Schein sofort bezahlt. Tatsächlich war der Mixer jedoch eines der ältesten Modelle, den V durch seine Lüge loswerden wollte. Als M dies zuhause herausfindet, fragt er seine Eltern, was er tun solle. Diese antworten: „Entweder holst du dein Geld wieder oder behältst den Mixer; das musst du selbst entscheiden“. Daraufhin geht M zurück zu V und sagt zu ihm: „Von wegen neustes Modell; diesen Schrott kannst du behalten, du Lügner. Und gib mir mein Geld zurück“. Hat M einen Herausgabeanspruch des 50-Euro-Scheines, wenn dieser der einzige Schein in der Kasse ist?

Lösungsvorschlag

V und M haben drei Geschäfte geschlossen: Den Kaufvertrag, die Übereignung des Mixers und die Übereignung des Geldscheines. Wir betrachten im Folgenden auf dinglicher Ebene die Übereignung des Geldscheines, die Sie gedanklich von der des Mixers trennen müssen. Auf schuldrechtlicher Ebene wird natürlich der Kaufvertrag interessant.

 

A. § 985

 

An Geldscheinen und Geldmünzen kann man zumindest in der Klausur Eigentum haben! Ein Geldschein ist ganz genau so wie eine Sache zu behandeln (er ist ja auch gem. § 90 eine Sache). Lassen Sie sich also nicht davon verwirren, dass nun ein Geldschein herausverlangt wird, sondern machen Sie sich klar, dass das dieselbe Prüfung ist wie wenn der M dem V zB seine Uhr gegeben hätte.

 

II. Anwendbarkeit

 

• Aufgrund der Individualisierbarkeit des möglicherweise herauszugebenden Scheines ist § 985 anwendbar.

■ Erklärung: Die Rechtsfolge des § 985 geht auf Herausgabe des einen Scheines, den man hingegeben hat. Nur dieser und kein anderer kann/darf/muss über § 985 herausgegeben werden. § 985 ist bei Herausgabe von Geldscheinen und -münzen also von der Rechtsfolge her nur möglich, wenn der Schein oder die Münzen exakt indiviualisierbar sind. Dies ist er im Supermarkt etc. nur dann, wenn im Sachverhalt steht, dass es der einzige Schein ist.

 

■ Ist der Schein nicht mehr individualisierbar, weil mehr als ein Schein in der Kasse liegt oder er sonst irgendwie mit anderen Scheinen gemischt wurde, ist § 985 nach der Rechtsfolge schon nicht anwendbar, so dass Sie diesen überhaupt nicht prüfen, sondern in ein/zwei Sätzen klarstellen, dass er mangels Individualisierung nicht anwendbar ist. Wenn Sie sich ein paar Extrapunkte sammeln wollen, können Sie noch die „Geldwertvindikation“ ablehnen: Nach dieser ist es egal, ob man den gegebenen oder einen anderen 50 Euro Schein herausbekommt, denn danach ist jeder Geldschein gleich viel wert. Dies ist aber abzulehnen, da § 985 nicht auf den Wert der Sache abstellt, sondern ausschließlich auf das Eigentum an dem Geldschein – und das Eigentum an diesem Geldschein ist eben nicht dasselbe wie das Eigentum als an einem anderen Geldschein.

 

III.Eigentum des M

 

1. Ursprünglich war M Eigentümer.

2. § 929 S. 1

 

• Wirksame Einigung

 

■ Zustandekommen

 

Die Frage ist, ob die Einigung gerichtet auf Eigentumsübertragung an dem Geldschein zustande gekommen ist. Daher ist auf den Mixer überhaupt nicht einzugehen.

 

■ Tatsächlich wird in Anfängerübungsklausuren die invitatio ad offerendum auf dinglicher Ebene nicht angesprochen; am besten ist es, wenn Sie sie auch nur auf der schuldrechtlichen Ebene nennen – dort natürlich gut subsumiert mit Argumenten, warum das Auslegen der Ware noch nicht auf einen Rechtsbindungswillen schließen lässt, so dass eine invitatio ad offerendum gegeben ist.

▪ Antrag des M durch Hingabe des Scheines


•konkludent (+)


•Abgabe (+)


Das ist völlig unproblematisch; grundsätzlich kann ein Minderjähriger jede Erklärung, die auf einen gegenseitigen Vertrag gerichtet ist, abgeben


Zugang bei V (+)


◦ das ist aufgrund unproblematisch. der Geschäftsfähigkeit des V völlig


▪ Annahme des V durch Nehmen des Scheines


•konkludent (+)


•Abgabe (+)

(P) Zugang

◦ Die Willenserklärung muss zum Wirksamwerden auch gem. § 131 II zugegangen sein. Sie könnte schon durch Zugang bei M gem. § 131 II 2 Alt. 1 wirksam geworden sein.

Hinweis: Durch eine solche Formulierung umgehen Sie daszumindest gedankliche Problem, dass der M seinen Eltern von dem Rechtsgeschäft erzählt hat und sich gefragt werden kann, ob das ein Zugang iSd § 131 II 1 ist. Da die Willenserklärung mit Zugang der Eltern nur ex nunc (von diesem Moment an) zustande kommt, ist es durchaus von Interesse, zu prüfen, ob nicht schon vorher der Vertrag zustande kommt.

▪ Durch das bloßes Zustandekommen der Einigung verliert der Minderjährige noch nicht sein Eigentum, jedoch wird er Vertragspartner auf dinglicher Ebene, daher gibt es einen rechtlichen Vorteil, jedoch keinen Nachteil, mithin ist die Annahme rechtlich vorteilhaft § 131 II 2 Alt. 1.
 

Wenn Sie das anders entscheiden, müssen Sie klären, ob § 131 II nicht auch auf dinglicher Ebene wie auf schuldrechtlicher Ebene teleologisch zu reduzieren ist. Das ist an dieser Stelle aber ein völlig unnötiger Streit.​ Im Zivilrecht ist es wichtiger, dass Sie zeigen, dass Sie die Systematik verstanden haben, mit dem Gesetz arbeiten können und wissen, worauf es ankommt. Entscheiden Sie Probleme am besten so, dass Sie nicht in das „Klein- Klein“ reinkommen, sondern einmal beweisen können, dass Sie das Problem gesehen haben, und dieses vertretbar lösen können.

◦ Wirksamkeit

 

▪ Die Wirksamkeit der Einigung könnte gem. § 108 I von der Genehmigung der Eltern als gesetzliche Vertreter des M gem. §§ 1626, 1629 abhängen.


•M ist gem. §§ 2, 106 minderjährig iSd § 108 I.


•Einwilligung erforderlich?


◦ § 107


▪ M verliert Eigentum, daher rechtlich nachteilig.


• Einwilligung?


◦ Ausdrücklich (-)


◦ konkludent gem. § 110?

▪ (P) auf dinglicher Ebene anwendbar?

 

•(+), sonst Widerspruch mit § 110 auf schuldrechtlicherEbene.

 

• Zu dem Problem s. Fall „Comics“

Definition Bewirken: Bewirken meint die Erfüllung der geschuldeten Leistung.

• M schuldet Erfüllung durch Übergabe und Übereignung des Geldscheines. Die Übereignung des Geldscheines muss also Erfüllungswirkung iSd § 362 I haben, damit § 110 auf dinglicher Ebene greift. Aufgrund der Empfangszuständigkeit des V als Volljähriger führt die Übereignung des Geldscheines zur Erfüllung, so dass M bewirkt hat.

Zum Begriff der Empfangszuständigkeits „Comics“.

Hinweis: Sollte das keinen Sinn für Sie ergeben, ist das in Ordnung; konzentrieren Sie sich auf die Basics und die Systematik, bevor Sie in solche „Probleme“ eintauchen! Wichtiger, als dass sie solche Punkte richtig erklären ist, dass der/die Korrektor*in sieht, dass Sie verstanden haben, wie die Prüfung von Ansprüchen, der Vertragsschluss, das Minderjährigenrecht und die Anfechtung an sich funktionieren. Fokussieren Sie sich darauf!

▪ Mittel, die von den Eltern zur freien Verfügung überlassen wurden (+)
 

▪ § 110 (+)
 

◦ Einwilligung (+)
 

• Wirksamkeit nicht gem. § 108 I von Genehmigung der Eltern
abhängig.

▪ § 142 I


•Die Einigung könnte gem. § 142 I als von Anfang an nichtig anzusehen sein.


•Anfechtungsgrund


◦ § 123 I Alt. 1

▪ Definition Täuschung: Eine Täuschung ist das Vorspiegeln falscher Tatsachen. Tatsachen sind Umstände und Ereignisse der Gegenwart und Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind.


▪Definition kausaler Irrtum: Ein Irrtum ist die Fehlvorstellung über Tatsachen. Kausal ist er, wenn er gerade auf der Täuschung beruht.


▪ Definition Arglist: Arglistig handelt, wer vorsätzlich täuscht.


▪ Definition Widerrechtlichkeit: Die Widerrechtlichkeit ist durch die arglistige Täuschung indiziert.

Hinweis: Der Satz reicht hier aus.

▪ Kein Ausschluss


• Eine Anfechtung gem. § 123 I ist nicht gem. § 123 II ausgeschlossen.


▪ Zwischenergebnis:


•Grundsätzlich (+)

(P) Auch auf dinglicher Ebene?

M hätte den Geldschein nicht übereignet, wenn er von der arglistigen Täuschung gewusst hätte. Mit jemandem, der einen arglistig täuscht, möchte man grundsätzlich keine Geschäfte machen, auch keine dinglichen Verträge schließen. Der Irrtum besteht damit auch im Rahmen der Fehleridentität auf der dinglichen Ebene.

◦ § 119 II

Hinweis: Da ich keinen klugen Aufsatz/keine Falllösung gefunden habe, in dem das Problem angesprochen ist, ob der § 119 II auch zu beachten ist, wenn M den Geldschein übereignet, jedoch „nur“ über die verkehrswesentliche Eigenschaften des Mixers irrt, bin ich hier der Ansicht eines AG-Leiters der Universität Potsdam gefolgt – das wird für die Klausur am klügsten sein. Laut diesem ist der Irrtum über die Eigenschaften des Mixers ohne Begründung auch im Rahmen der Übereignung des Geldscheines zu berücksichtigen, so dass er auch hier einen Anfechtungsgrund darstellt. Dogmatisch kann man das vielleicht mit der Kausalität begründen – hätte M sich nicht über den Mixer geirrt, hätte er auch nie einen Antrag auf Übereignung des Geldscheines gemacht (?). Da in der Lösung nichts dazu steht, warum er es annimmt, scheint es aber auch nicht begründungsbedürftig zu sein (zumindest nicht im ersten Semester).

Irrtum über Eigenschaft:

Definition Eigenschaft: Eigenschaften sind Merkmale, die der Sache auf eine gewisse Dauer unmittelbar anhaften.

•Für den Geldschein (-), aber für den Mixer (+)

▪ Verkehrswesentlichkeit


•Wie die Verkehrswesentlichkeit zu beurteilen ist, ist umstritten:


•e.A.: Die Eigenschaft muss objektiv wie subjektiv für die Parteien wesentlich geworden sein.


•Alter/Modell für M wohl wesentlich, für V auch, daher hinsichtlich des Mixers (+)


•a.A.: Verkehrswesentlich ist die Eigenschaft, wenn sie nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft wesentlich war.


• Ebenfalls (+)


• Kein Streitentscheid notwendig


• wäre ein solcher notwendig, wäre das Argumentfür die a.A., dass § 119 II eine Form desInhaltsirrtums ist („als Irrtum über den Inhalt derErklärung“, lies § 119 II) und auch derInhaltsirrtum gem. § 119 I Alt. 1 wie sonst vielesim BGB nach der Verkehrsanschauung auszulegen ist.

▪ Kausalität des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung
 

•(P): Wirkt dieser Irrtum auch auf der dinglichen Ebene?


•(+/-): Der Sachverhalt ist nicht ganz klar, jedoch hätte M für die Übereignung des Geldscheins wohl keinen Antrag auf Eigentumsübertragung gemacht, wenn er gewusst hätte, dass der Mixer doch nur ein altes Gerät ist. Damit wirkt der Irrtum auch auf dinglicher Ebene.


•a.A. mangels genauer Angaben im Sachverhalt gut vertretbar.

• Anfechtungserklärung

◦ M muss auch wirksam die Anfechtung gem. § 143 I, II erklärt haben.


◦ Durch seine Aussage, V könne „den Schrott“ behalten und soll das Geld zurückgeben, könnte M die Anfechtung erklärt haben. V ist als Vertragspartner der richtige Anfechtungsgegner iSd § 143 II.


▪ Ob dies eine Anfechtungserklärung ist, ist durch Auslegung gem. § 133 iVm § 157 analog zu ermitteln. Danach ist der wirkliche Wille so, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, zu erforschen.

Hinweis: Erklären Sie gerne erst, wie ausgelegt wird, bevor Sie auslegen („Danach ist...“)

•Das Wort „Anfechtung“ muss dabei nicht genutzt werden; ausreichend ist, dass deutlich wird, dass er sich von Anfang an von dem Vertrag lösen möchte beziehungsweise diese als nie zustande gekommen ansieht.

Hinweis: Schreiben Sie das, wenn im Sachverhalt nicht ausdrücklich steht, dass er „anfechte“.

• Legen Sie jetzt ausführlich aus!

 

• „Schrott behalten“ und „Geld zurück“ = will auchan der dinglichen Einigung nicht mehr festhalten.

▪ M muss im Zuge dieser Anfechtungserklärung auch den Anfechtungsgrund deutlich gemacht haben. Er muss nicht ausdrücklich sagen, aufgrund welchen Anfechtungsgrundes er anficht, jedoch muss er die Umstände, die den Anfechtungsgrund begründen, deutlich gemacht haben. Dabei ist seine Erklärung gem. §§ 133, 157 auszulegen.

Hinweis: Das musste hier wegen der wörtlichen Rede ebenfalls subsumiert werden. Wenn im Sachverhalt stehen würde, dass M alles erklärt und deshalb sein Geld zurück will, kann man mit einem Satz feststellen: „M nannte dabei auch den Anfechtungsgrund“ oder ganz verschweigen.

•Legen Sie jetzt aus!


•„Lügner“ = § 123 I Alt. 1


•„Schrott“ = § 119 II

▪ Damit liegt eine Anfechtungserklärung vor.

◦ § 111


▪ Diese könnte jedoch gem. § 111 S. 1 nichtig sein. Dazu muss M ohne erforderliche Einwilligung angefochten haben.


Erforderlichkeit


• Die Erklärung ist gem. § 107 nicht erforderlich, soweit sie lediglich rechtlich vorteilhaft ist.


• Durch die Anfechtung ist die Einigung als von Anfang an nichtig anzusehen. Damit verlor M nie sein Eigentum, so dass sein Rechtskreis durch die Anfechtung erweitert ist gegenüber der Situation ohne Anfechtung. Sie ist rechtlich vorteilhaft.


• Die Anfechtung darf den M nicht gleichzeitig in seinem Rechtskreis beschränken. Aufgrund der Anfechtung und damit mangels Übereignung hat der Minderjährige von Anfang an nicht iSd § 362 I erfüllt; dies ist jedoch aufgrund der Trennung von schuldrechtlicher und dinglicher Ebene im Rahmen des Trennungsprinzips (!) unbeachtlich. Dies stellt keinen rechtlichen Nachteil auf dinglicher Ebene dar.


• Allerdings könnte die Verpflichtung zum Schadensersatz gem. § 122 I einen rechtlichen Nachteil darstellen. Dieser
kann jedoch nur entstehen, soweit nach den §§ 119 f. angefochten wurde. M erklärt jedoch gleichzeitig mit der
Anfechtung wegen § 119 II auch die Anfechtung wegen § 123 I Alt. 1, so dass ein Schadensersatz gem. § 122 zu
dem unbilligen Ergebnis führen würde, dass der arglistig Getäuschte Schadensersatz zahlen muss. § 122 ist somit
aufgrund der Anfechtung wegen § 123 I Alt. 1 nicht gegeben. Auch dies stellt keinen rechtlichen Nachteil dar.


• Das fällt hier weg, wenn Sie § 119 II nicht als Anfechtungsgrund sehen. Es ist dann auf der schuldrechtlichen Ebene zu diskutieren.


•Die Anfechtung der Übereignung als solche bringt keinen rechtlichen Nachteil.


•Damit ist die Anfechtungserklärung lediglich rechtlich vorteilhaft iSd § 107, mithin war die Einwilligung nicht gem. § 111 erforderlich.


Prüfen Sie immer beides: Gibt es einen Vorteil und gibt es einen Nachteil? Nur wenn 1. (+) und 2. (-) ist, dann ist das Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft iSd § 107.


◦ Erklärung (+)

Anfechtungsfrist


◦ für Anfechtung wegen § 123 I: ein Jahr, § 124 I, II 1 (+)


◦ für Anfechtung wegen § 119 II: unverzüglich, § 121 I 1.


unverzüglich meint, ohne schuldhaftes Zögern.


▪ Das Fragen der Eltern, was er tun könne, ist zwar ein Zögern, jedoch ist dies angesichts der Minderjährigkeit angemessen und hätte zudem notwendig sein können, um deren Einwilligung zur Anfechtung zu bekommen. Darüber hinaus darf der Anfechtende erst nachdenken, bevor er sich vom Vertrag löst und sich gegebenenfalls gem. § 122 schadensersatzpflichtig macht. M hat unverzüglich die Anfechtung erklärt.


• Das fällt ebenfalls hier weg, wenn Sie § 119 II nicht als Anfechtungsgrund sehen; auf schuldrechtlicher Ebene müssen Sie es dann diskutieren.

 

• Kein Ausschluss


◦ Die Anfechtung ist nicht gem. § 144 ausgeschlossen.


Zwischenergebnis


◦ Damit ist die dingliche Einigung gem. § 142 I als von Anfang an nichtig anzusehen.


Zwischenergebnis


▪ Es kam keine wirksame Einigung zustande.


• Zwischenergebnis


◦ M hat das Eigentum nicht gem. § 929 S. 1 an V verloren, mithin ist er noch Eigentümer.


IV. Besitz des V


• V ist Besitzer


V. Kein Recht zum Besitz

• V darf kein Recht zum Besitz gem. § 986 haben. Als ein solches kommt ein Kaufvertrag iSd § 433 in Betracht. Dafür muss ein solcher wirksam zwischen M und V zustande gekommen sein.

Hinweis: Im Prüfungspunkt „Eigentum“ sind Sie auf der dinglichen Ebene. Im Prüfungspunkt „Kein Recht zum Besitz“ sind Sie im ersten Semester auf der schuldrechtlichen Ebene! Ein Kaufvertrag stellt nämlich grundsätzlich ein Recht zum Besitz dar.

• Kaufvertrag


◦ Zustandekommen


▪ Antrag des V durch Auslage


•bloße invitatio ad offerendum


•Antrag hierdurch (-)


▪ Antrag des V durch Info


•bloße Infos sind kein Antrag auf Eigentumsübertragung.


•Antrag hierdurch (-)


▪ Antrag M durch das Legen in den Kassenbereich


•konkludent


•Abgabe (+)


•Zugang bei V (+)


▪ Annahme V durch Eintippen des Preises


•konkludent


•Abgabe (+)


•(P) Zugang


◦ § 131 II teleologisch zu reduzieren bzw zumindest nicht lediglich rechtlich nachteilig


▪ zu dem Problem s. Fall „Comics“


▪ Zustandekommen (+)

◦ Wirksamkeit


▪ Die Wirksamkeit des Vertrages könnte gem. § 108 I von der Genehmigung der Eltern als gesetzliche Vertreter des M gem. §§ 1626, 1629 abhängen.


• Erforderlichkeit der Einwilligung


◦ Die Einwilligung ist gem. § 107 nicht erforderlich, soweit der Vertrag lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Lediglich rechtlich
vorteilhaft ist er, wenn der Rechtskreis des Minderjährigen erweitert, nicht jedoch beschränkt wird.


◦ Ein Kaufvertrag erweitert den Rechtskreis des M zwar dahingehend, dass er einen Anspruch aus dem Kaufvertrag auf Übergabe und Übereignung des Mixers hat, jedoch verpflichtet der M gleichzeitig zur Zahlung des Kaufpreises, so dass der Vertrag einen rechtlichen Nachteil beinhaltet und damit nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.


◦ Eine Einwilligung war erforderlich.

Einwilligung


◦ Die Eltern des M willigten nicht ausdrücklich ein.


◦ Sie könnten jedoch gem. § 110 konkludent eingewilligt haben. Dazu muss M die vertragsgemäße Leistung mit von den Eltern zur freien Verfügung oder zu diesem Zweck überlassenen Mitteln bewirkt haben.


◦ konkludent durch § 110


▪ „bewirkt“?


•Bewirken meint die das tatsächliche Erbringen der geschuldeten Leistung mit Erfüllungswirkung iSd § 362 I.


•Geschuldete Leistung ist Zahlung von 50 Euro. Mit Geld wird (bar) bezahlt, indem die Geldscheine und -münzen
übergeben und übereignet werden.


•Die Übereignung des 50 Euro Scheines ist jedoch gem. § 142 I als von Anfang an nichtig anzusehen, so dass M
keine Geldscheine oder -münzen im Wert von 50 Euro übereignet hat und somit nicht erfüllt hat.


•Er bewirkte damit seine Leistung nicht, mithin liegt keine Einwilligung der Eltern gem. § 110 vor.

▪ Die Eltern willigten nicht ein.

Hinweis: Wenn Sie einen Fall haben wie „Schnäppchen“, in dem der Minderjährige einfach bezahlt hat, schreiben Sie einfach nur, was die vertragsgemäß geschuldete Leistung ist und dass der Minderjährige mit der Bezahlung diese Leistung bewirkt hat. Machen Sie es sich nicht zu schwer und prüfen Sie hier die Übereignung an sich. Dass diese hier angesprochen wird, liegt daran, dass wir das oben schon geprüft haben, weil er ja gerade sein Geld heraus haben will und diese Übereignung angefochten hat (sie also von Anfang an nichtig war, also V nie Eigentum an dem Schein erworben hat). Bei einem „klassischen“ Fall wie „Schnäppchen“ wird aber nicht mehr erwartet als dass Sie erkennen, was genau die geschuldete Leistung ist (Auslegung des Vertragsinhalts) sowie ob der Minderjährige diese vollständig durch Zahlung beglichen hat (anders zB in „Geschäft unter Freunden“). (s. auch noch einmal in diesen Fällen)

• Zwischenergebnis


◦ Die Wirksamkeit des Vertrages hängt somit gem. § 108 I von der
Genehmigung der gesetzlichen Vertreter ab.


▪ Beachten Sie immer das Schema:

•1. Obersatz anhand der Rechtsfolge des § 108 I.


•2. Benennen der Voraussetzungen des § 108 I.


•3. War die Einwilligung erforderlich? = § 107.


•4. Lag eine Einwilligung vor? Ausdrücklich, konkludent?


•5. Zwischenergebnis anhand des Obersatzes


•6. Wurde die Genehmigung erteilt oder verweigert?


•7. Ergebnis zur Wirksamkeit.

• Genehmigung


◦ Die Eltern könnten den Kaufvertrag jedoch genehmigt haben, indem sie erklärten, M müsse selbst wissen, ob er den Mixer behalte. Ob dies eine Genehmigung iSd § 184 I ist, ist durch Auslegung gem. §§ 133, 157 zu ermitteln.


◦ Legen Sie jetzt aus!


▪ mE ist die Aussage „behalte oder nicht“ als Einverständnis in
den Kaufvertrag, da es für die Eltern in Ordnung ist, dass er
einen Vertrag mit V geschlossen hat.


Sollten Sie dies anders auslegen und die Genehmigung verneinen, müssen Sie bei der Anfechtung feststelle, dass
ein (aufgrund der Minderjährigkeit) nichtiges Rechtsgeschäft angefochten werden kann. (s. Fall „Comics“)


▪ damit Genehmigung (+)


◦ damit ist der Vertrag nicht gem. § 108 I unwirksam.

▪ § 142 I


•Er könnte jedoch gem. § 142 I als von Anfang an nichtig anzusehen sein.


•Anfechtungsgrund


◦ § 123 I Alt. 1


▪ V hat den M arglistig getäuscht, der aufgrund des Irrtum durch die Täuschung die Willenserklärung abgab, mithin besteht der Anfechtungsgrund des § 123 I Alt. 1.


◦ § 119 II

▪ Eigenschaft (+)


▪ Verkehrswesentlich nach beiden Ansichten (+)


▪ Kausal für Abgabe der Willenserklärung (+)


▪ Anfechtungsgrund gem. § 119 II (+)

• Anfechtungserklärung


◦ Erklärung von ihm ist eine Anfechtungserklärung, auch auf schuldrechtlicher Ebene.


▪ Machen Sie bei der Subsumtion noch einmal klar, dass Sie es oben als Anfechtungserklärung für das dingliche
Rechtsgeschäft ausgelegt haben, jedoch der Wille des M auch dahingeht, den Kaufvertrag anzufechten und er damit beides gleichzeitig angefochten hat.


◦ Unwirksam gem. § 111 S. 1?


▪ Erforderlichkeit der Einwilligung?


• § 107 – lediglich rechtlich vorteilhaft?


• Die Anfechtung des Kaufvertrages führt dazu, dass dieser als von Anfang an nichtig anzusehen ist und M gegebenenfalls Ansprüchen aus § 812 I 1 Alt. 1hinsichtlich des Mixers ausgesetzt ist. Damit besteht ein rechtlicher Nachteil – damit § 107 (-)


▪ Vorliegen der Einwilligung?


• Durch Aussage „holst dein Geld wieder“? Das ist durch Auslegung zu bestimmen, § 133 iVm § 157 analog.


• Legen Sie an dieser Stelle sorgfältig aus!

 

ME (+), da die Eltern damit erklären, dass es für sie in Ordnung ist, wenn M sich vom Vertrag löst - was eine Anfechtung eben beinhaltet.

• Einwilligung (+)


▪ Damit Anfechtungserklärung wirksam.


• Auch nicht gem. § 111 S. 2 unwirksam.


▪ Anfechtungserklärung gegenüber den richtigen Anfechtungsgegner gem. § 143 I, II (+)

• Anfechtungsfrist

◦ § 124 I, II 1 (+)


◦ § 121 I (+)

▪ Zwischenergebnis


• Der Vertrag ist somit gem. § 142 I als von Anfang an nichtig anzusehen.

◦ Zwischenergebnis


▪ M und V schlossen keinen wirksamen Kaufvertrag.


• Zwischenergebnis


◦ V hat damit kein Recht zum Besitz.

VI. Ergebnis
 

• M hat somit einen Anspruch auf Herausgabe des 50 Euro Scheines gegen V gem.
§ 985.

B. § 812 I 1 Alt. 1

• M könnte einen Anspruch auf Herausgabe des 50 Euro Scheines gegen V gem. § 812 I 1 Alt. 1 haben.

Hinweis: Wenn Sie Herausgabeansprüche prüfen, müssen Sie immer sowohl § 985 als auch § 812 I 1 Alt. 1 prüfen! (völlig unabhängig vom Ergebnis des § 985. Das liegt daran, dass die beiden Ansprüche unterschiedliche Rechtsfolgen haben, auch wenn das im ersten Semester noch keine Rolle spielt. Prüfen Sie immer beide!).

I. Etwas erlangt


• Das erlangte Etwas kann jeder vermögenswerte Vorteil sein.


• Kein Eigentum, s.o., aber Besitz an dem Geldschein.


II. Durch Leistung


• Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Zweckgerichtet ist sie, wenn sie der Tilgung einer auch nur vermeintlichen Verbindlichkeit dient.


• (+)


III.Ohne Rechtsgrund

 
• der Kaufvertrag ist gem. § 142 I als von Anfang an nichtig anzusehen, s.o., damit ohne Rechtsgrund (+)


IV. Ergebnis

• M hat einen Anspruch auf Herausgabe des 50 Euro Scheines gegen V gem. § 812 I 1 Alt. 1.

Hinweise: Unterschrift!

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