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Der subjektive Tatbestand

Der subjektive Tatbestand beschäftigt sich mit der inneren Seite des Täters und fragt danach, was der Täter dabei gedacht, gewusst und gewollt hat. Das zentrale Element des subjektiven Tatbestands ist der Vorsatz.

 

Gem. § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, außer das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass auch fahrlässiges Handeln bestraft werden kann.

Vorsatz

Vorsatz ist Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsverwirklichung, § 15 StGB.

Vorsatzformen

Es sind folgende drei Vorsatzformen zu unterscheiden: 

1. dolus directus 1. Grades

2. dolus directus 2. Grades

3. dolus eventualis​

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In der Klausur ist es meist unerheblich, welcher dieser Vorsatzformen vorliegt. Nur wenn der Tatbestand der Strafnorm selbst von "Absicht" oder "Wollen" spricht, ist die Unterscheidung der drei Vorsatzformen wichtig (zB § 263 StGB: "in der Absicht, sich ... zu bereichern").

Fehlt eine solche Formulierung im Gesetz, reicht es aus, wenn der Täter mit dolus eventualis handelt.

Dolus directus 1. Grades (Absicht)

Bei der Absicht kommt es dem Täter gerade darauf an, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.

Das Willenselement überwiegt hier besonders stark.​​

Fallbeispiel

  • Sachverhalt: T täuscht O über seine Zahlungsbereitschaft, um einen Kaufgegenstand zu erhalten.

  • Lösung mit Erklärungen: Hier ist die Bereicherung des T das genaue Handlungsziel des T. T handelt daher mit Absicht, also mit dolus directus 1. Grades im Rahmen von § 263 StGB.

Dolus directus 2. Grades (sicheres Wissen)

Das sichere Wissen liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als sicher voraussieht. 

Der Täter weiß also mit Sicherheit, dass sein Handeln zu einem bestimmten Erfolg führen wird, und handelt trotzdem. ​​​

Fallbeispiel

  • Sachverhalt: T zeit O bei der Polizei wegen Diebstahls an, obwohl er weiß, dass O die Tat nicht begangen hat. T möchte O nur eins auswischen.

  • Lösung mit Erklärungen: T täuscht eine Straftat vor, obwohl er sicher weiß, dass diese nicht vorliegt, § 145d Abs. 1 StGB.

Dolus eventualis (bedingter Vorsatz)

Beim Eventualvorsatz  hält der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf oder findet sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens damit ab.

Fallbeispiel

  • Sachverhalt: T fährt mit massiv überhöhter Geschwindigkeit durch eine belebte Fußgängerzone, weil er dringend einen Termin wahrnehmen möchte. T erkennt, dass dabei ein Fußgänger getötet werden könnte. Er fährt aber trotzdem weiter, weil er seinen Termin für wichtiger hält als die Sicherheit der Fußgänger.

  • Lösung mit Erklärungen: T hielt es für möglich, dass durch die Fahrt mit erhöhter Geschwindigkeit ein Fußgänger getötet werden könnte. Durch die Weiterfahrt nahm er den möglichen Tod eines Fußgängers damit zumindest billigend in Kauf.

Problem: Abgrenzung zwischen dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit

Die prüfungsrelevanteste Frage im Zusammenhang mit dem Vorsatz ist die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit.

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Beide Formen haben eine wichtige Gemeinsamkeit: In beiden Fällen erkennt der Täter die Möglichkeit, dass der tatbestandliche Erfolg eintreten könnte. Der Unterschied liegt im Willenselement.

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  • Eventualvorsatz: Der Täter handelt mit Eventualvorsatz, wenn er die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und diese billigend in Kauf nimmt. Der Täter sagt also sinngemäß  „Es kann passieren, und wenn es passiert, ist mir das egal."

  • Bewusste Fahrlässigkeit: Der Täter handelt bewusst fahrlässig, wenn er die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintreten wird. Er sagt sich also sinngemäß: „Es könnte zwar passieren, aber es wird schon alles gutgehen."

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Das entscheidende Abgrenzungskriterium ist also die Frage, ob der Täter sich damit abgefunden hat, dass der Erfolg eintreten könnte (dolus eventualis) oder ob er auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut hat (bewusste Fahrlässigkeit).​

Fallbeispiel:

D weiß, dass er mit einer ansteckenden Viruskrankheit infiziert ist. Sein Arzt hat ihn darauf hingewiesen, dass bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr eine Übertragung möglich ist, das Risiko aber nur etwa 1 % beträgt. D möchte dennoch mit seiner Freundin E ungeschützten Geschlechtsverkehr haben. Er denkt sich: „Die Wahrscheinlichkeit ist sehr gering. Es wird schon nichts passieren." Tatsächlich infiziert sich E.

Formulierungsvorschlag mit Abgrenzungstheorien:

D muss mit Vorsatz und nicht bloß fahrlässig gehandelt haben.

Die Abgrenzung zwischen Vorsatz in Form des dolus eventualis und Fahrlässigkeit ist strittig. 

  • Wahrscheinlichkeitstheorie: Einerseits könnte lediglich auf die Kenntnis des D abzustellen sein, sodass kein voluntatives und ein kognitives Element kumulativ zu fordern sein. Verzichte man auf das Willenselement, so könnte entweder auf die Wahrscheinlichkeit oder auf die Möglichkeit des Erfolgseintritts abzustellen sein. Aufgrund seines Wissens um die Ansteckungsgefahr hielt D die Ansteckung für möglich, sodass danach Vorsatz gegeben wäre. Aufgrund dessen, dass die Ansteckungsgefahr lediglich bei 1% bis 1% liegt, war die Infektion der E lediglich möglich, nicht jedoch wahrscheinlich. Nach der Wahrscheinlichkeitstheorie handelte D ohne Vorsatz.​

  • Ernstnahmetheorie: Fordere man das Wollenselement, könnte darauf abzustellen sein, ob der D den Erfolgseintritt ernsthaft  für möglich hält und sich um des erstrebten Zieles Willens damit abfindet. Bewusst fahrlässig handelt demnach, wer ernsthaft darauf vertraut, die als möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung werde nicht eintreten. Aufgrund der eher geringen Gefahr einer Infektion ist davon auszugehen, dass D darauf vertraute, die E werde nicht infiziert werden, mithin handelte D hiernach nicht vorsätzlich.​

  • Billigungstheorie: Es könnte jedoch auch darauf abzustellen sein, ob der Täter den Erfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat oder ob er dachte, dass es gut gehen wird, wobei ersteres Vorsatz und letzteres Fahrlässigkeit begründet. Es ist aufgrund der geringen Ansteckungsgefahr davon auszugehen, dass D dachte, es werde schon gut gehen und damit den Erfolg nicht  billigend in kauf nahm. Somit ist auch nach dieser Ansicht der Vorsatz zu verneinen. ​

  • Möglichkeitstheorie: Lediglich die Möglichckeitstheorie kommt zu einem anderen Ergebnis. Diese ist jedoch recht unbestimmt und im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG zweifelhaft. Zudem ist sie aufgrund der Ungenauigkeit der Grenzziehung kein taugliches Abgrenzungskriterium. Es liegt eine allzu starke Gewichtung des kognitiven Elements im Verhältnis zum voluntativen Element vor. Ohne das Wollenselement ist es nicht möglich, zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Vorsatz abzugrenzen. Zudem ermöglicht das Wollemselement grundsätzlich eine sachgerecht restriktive Handhabung und gibt einen zusätzlichen Wertungsspielraum, durch den im Einzelfall gerechte Ergebnisse erzielt werden können. Das Wollenselement ist somit zu fordern und die Möglichkeitstheorie abzulehnen. Die übrigen Ansichten kommen zum gleichen Ergebnis.

​ Mithin handelte D ohne Vorsatz.

Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt.

Sonderformen des Vorsatzes​

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(P) Dolus alternativus

Beim dolus alternativus richtet der Täter seinen Vorsatz auf alternative Erfolge oder Personen, ohne zu wissen, welcher von mehreren möglichen Erfolgen eintreten wird.​​​​

Merksatz: Der Täter denkt sich: „Mir ist egal, welchen Erfolg ich herbeiführe, hauptsache einer tritt ein.".

Fallbeispiel​

  • Sachverhalt: T flieht vor der Polizei und schießt nach hinten. Es ist ihm dabei egal, ob er den Polizisten oder dessen Hund trifft. 

    • Wenn T den Polizisten trifft, kommt insbesondere § 212 Abs. 1 StGB in Betracht.

    • Wenn T den Hund trifft, kommt insbesondere § 303 StGB in Betracht.

  • T hatte hinsichtlich beider Tatbestände Vorsatz, obwohl nach seiner Vorstellung nur einer verwirklicht werden konnte. Es liegt daher dolus alternativus vor.

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Strittig ist die Rechtsfolge des dolus alternativus

Ansicht 1

Nach einer Ansicht ist lediglich das tatsächlich verwirklichte Delikt zu bestrafen. Der Täter wollte letztlich nur einen Erfolg herbeiführen. Mit dessen Verwirklichung ist sein Vorsatz ausgeschöpft.​

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Ansicht 2

Nach einer weiteren Ansicht ist unabhängig vom tatsächlichen Erfolg stets das schwerere Delikt maßgeblich, denn der Täter war bereit, auch das schwerste Unrecht zu verwirklichen.​

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Ansicht 3 (h.M.)

Eine dritte Ansicht stellt darauf ab, dass sich der Vorsatz auf jede der alternativ vorgestellten Tatbestandsverwirklichungen erstreckt. Soweit mehrere Delikte konstruktiv erfasst werden können, sind sie sämtlich zu berücksichtigen. Die Delikte stehen aufgrund der einheitlichen Handlung in Tateinheit (§ 52 StGB).

Dolus cumulativus

Beim dolus cumulativus will der Täter durch eine Handlung mehrere Erfolge nebeneinander herbeiführen.

Er handelt also gleichzeitig mit Vorsatz hinsichtlich mehrerer Tatbestände.

Fallbeispiel

T möchte durch einen einzigen Brandanschlag sowohl ein Gebäude zerstören als auch einen sich darin befindenden Menschen töten. In diesem Fall treffen verschiedene Delikte zusammen und der Täter ist für alle verwirklichten und gegebenenfalls auch für versuchte Delikte strafbar.

dolus antecedens, dolus subsequens

Diese Figuren spielen eine untergeordnete Rolle, weil das Strafrecht vom Koinzidenzprinzip beherrscht wird.

Das Koinzidenzprinzip besagt, dass der Vorsatz im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen muss, § 16 I 1 StGB.

Damit sind die folgenden Vorsatzformen abzulehnen.

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  • Beim dolus antecedens geht es um einen Vorsatz, der vor der eigentlichen Tathandlung vorhanden war, im Moment der Handlung aber nicht mehr vorliegt. Ein vorangegangener Vorsatz allein kann die fehlende innere Einstellung bei der Tat nicht ersetzen.

  • Beim dolus subsequens wird der Vorsatz erst nach der Tat gefasst. Wer eine fremde Sache zunächst versehentlich beschädigt und sich erst danach freut, hat keinen Vorsatz hinsichtlich der Beschädigung, weil der Vorsatz nicht im Zeitpunkt der Handlung vorlag.

(P) dolus generalis​​​​​

A und K geraten in einen heftigen Streit über Geld. Im Verlauf der Auseinandersetzung greift A zu einem Küchenmesser und sticht K mehrfach mit erheblicher Wucht in den Hals. A ist überzeugt, K hierdurch tödlich verletzt zu haben. Tatsächlich verliert K zwar das Bewusstsein, lebt jedoch noch.

Um die vermeintliche Leiche verschwinden zu lassen und seine Tat zu verdecken, wickelt A den bewusstlosen K in eine Plastikfolie, bringt ihn mit seinem Auto in ein abgelegenes Waldstück und vergräbt ihn dort. K erstickt infolge des Vergrabens. A wusste nicht, dass K beim Vergraben noch lebte. Er ging vielmehr davon aus, K sei bereits durch die Messerstiche verstorben.

Strafbarkeit des A nach § 212 Abs. 1 StGB?

A. Strafbarkeit des A gem. § 212 Abs. 1 StGB bezüglich des Vergrabens

A könnte sich gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er K in Plastikfolie gewickelt hat und in einem abgelegenen Waldstück vergraben hat.

 

I. Objektiver Tatbestand 

1. Erfolg: Tod eines anderen Menschen

Mit dem Tod des K ist der Taterfolg des § 212 I StGB, Tod eines anderen Menschen, eingetreten.

 

2. Kausalität 

Die Handlung des A müsste kausal für den Eintritt des Taterfolgs gewesen sein.

Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte A den K nicht vergraben, dann wäre K nicht erstickt und der Tod des K wäre nicht eingetreten. Die Handlung des A war kausal.

 

3. Objektive Zurechnung 

Der Taterfolg müsste A objektiv zurechenbar sein. 

Der Taterfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Taterfolg realisiert hat. Indem A den K vergraben hat, hat er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen für K geschaffen. 

Diese müsste sich im konkreten Taterfolg realisiert haben. A ist irrtümlich davon ausgegangen, dass er K bereits durch die Messerattacke getötet hätte. A hat folglich nicht erkannt, dass K zum Zeitpunkt des Vergrabens noch nicht tot war. Allerdings liegt dieser Umstand nicht so sehr außerhalb der Lebenserfahrung, dass A damit vernünftigerweise nicht rechnen musste. Es liegt somit kein atypischer Kausalverlauf vor. Somit hat sich die die rechtlich missbilligte Gefahr im Taterfolg realisiert. Der Taterfolg ist A objektiv zurechenbar.

 

4. Zwischenergebnis

Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

 

II. Subjektiver Tatbestand ​

A müsste vorsätzlich gehandelt haben. 

Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, § 15 StGB.

A ist davon ausgegangen, dass er K durch die Messerstiche getötet hat. Er wusste nicht, dass K zu diesem Zeitpunkt lediglich bewusstlos war. A hatte zum Zeitpunkt, indem er K in einem abgelegenen Waldstück vergraben hat keine Kenntnis davon, dass er den Tod des K hierdurch herbeiführte.

 

Fraglich ist, ob diese beiden Akte als einheitliches Geschehen betrachtet werden können.

A könnte einem Tatbestandsirrtum gem. § 16 I 1 StGB unterliegen zum Zeitpunkt des Vergrabens des K.

Gem. § 16 I 1 StGB entfällt der Vorsatz des Täters, wenn er bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennen, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.

Möglicherweise könnte die Lebendigkeit des Opfers zum gesetzlichen Tatbestand des § 212 I StGB gehören. Im Wortlaut des § 212 I StGB wird „einen Menschen tötet“ genannt. Daraus ist zu schließen, dass das Opfer lebendig sein muss, damit es von dem Täter getötet werden kann.

Zum Zeitpunkt des Vergrabens war K allerdings schon tot und damit nicht mehr lebendig, sodass A den K nicht mehr hätte töten können.

A unterlag folglich einem Tatbestandsirrtum gem. § 16 I 1 StGB mit der Folge, dass der Vorsatz des A bezüglich der Tathandlung Vergraben entfällt.

Allerdings könnte der Vorsatz des A aus dem ersten Handlungsabschnitt, dem Messerstich, auf den zweiten Handlungsabschnitt, Vergraben im Wald, zu erstrecken sein. Fraglich ist, ob die Teilakte als einzelne Geschehen oder als ein gesamtes Geschehen zu betrachten sind.

 

1. Lehre vom dolus generalis

  • Nach der Lehre vom dolus generalis werden alle Teilakte als ein Gesamtgeschehen betrachtet. Der Vorsatz des Täter in Bezug auf den ersten Teilakt wird dabei auf den zweiten Teilakt erstreckt. Der Täter wird folglich wegen vollendeten Delikts bestraft.

  • Im ersten Handlungsabschnitt nahm A den Tod des K durch Messerstich billigend in Kauf. Im zweiten Handlungsabschnitt hatte A keinen Vorsatz, dass K beim Vergraben erstickt und infolgedessen stirbt. 

  • Nach dieser Lehre wird der Vorsatz des A aus dem ersten Handlungsabschnitt auf den zweiten Handlungsabschnitt übertragen, sodass A wegen vollendetem Delikt zu bestrafen wäre.

  • Gegen die Anwendung der Lehre vom dolus generalis spricht, dass sie gegen das Koinzidenzprinzip verstößt. Gem. § 16 I 1 StGB muss der Täter „Bei Begehung der Tat“ vorsätzlich handeln. Dieses Prinzip würde durch eine Erstreckung des Vorsatzes aus dem ersten Handlungsabschnitt auf den zweiten Handlungsabschnitt nicht beachtet werden.

  • Dagegen spricht auch, dass beide Teilakte aus der Perspektive des Täters verschiedene Bedeutungen haben. Mit der ersten Handlung wollte A den K töten, im zweiten Schritt ging es ihm jedoch nur um die Beseitigung der vermeintlichen Leiche. Damit können die Handlungsabschnitte nicht als Gesamtgeschehen betrachtet werden.

  • Folglich ist die Lehre vom dolus generalis abzulehnen.

 

2. Versuchslösung 

  • Nach der Versuchslösung sind beide Teilakte unabhängig voneinander zu betrachten. Der erste Teilakt ist dabei als versuchtes Delikt zu bestrafen und der zweite Teilakt als fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB.

  • Für die Anwendung der Versuchslösung spricht, dass durch die einzelne Betrachtung der Handlungsabschnitte, dass in § 16 I 1 StGB normierte Koinzidenzprinzip beachtet werde.

  • Gegen diese Ansicht spricht, dass der Vorsatz des Täters sich auf den Zeitpunkt des Erfolgseintritts beziehen müsse. Relevant sei stattdessen, dass der Vorsatz zum Zeitpunkt besteht, in dem der Täter die tatbestandsmäßige Handlung vornimmt, bzw. den Kausalverlauf aus der Hand gibt.

 

3. Vollendungslösung

  • Der Vollendungslösung zu folge, sind diese Konstellationen mithilfe des Irrtums über den Kausalverlauf zu lösen. Ein Irrtum über den Kausalverlauf liegt vor, wenn der Täter sich einen bestimmten Kausalverlauf vorstellt, dieser später aber tatsächlich anders eintritt. Allerdings ist zu beachten, dass der Kausalverlauf nie hundertprozentig vorhergesehen werden kann, sodass der Täter ihn für eine Vollendungsstrafbarkeit nur in groben Zügen erfasst haben muss.

  • A wäre folglich bezüglich der Messerstiche wegen vollendeten Totschlags zu bestrafen. 

  • Der Erstickungstod des K durch das Vergraben stellt keine atypische Abweichung vom Kausalverlauf dar, sodass der Irrtum über den Kausalverlauf diesbezüglich für den Vorsatz unbeachtlich ist.

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4. Zwischenergebnis

A handelte folglich nicht vorsätzlich.

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III. Ergebnis

A hat sich nicht gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht bezüglich des Vergrabens.

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B. Strafbarkeit des A gem. § 212 Abs. 1 StGB bezüglich des Messerstichs

A könnte sich gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er K mit dem Messer in den Hals gestochen hat.

 

I. Objektiver Tatbestand​

A müsste den objektiven Tatbestand verwirklicht haben.

 

1. Erfolg: Tod eines anderen Menschen

Mit dem Tod des K ist der Taterfolg des § 212 I StGB, Tod eines anderen Menschen, eingetreten.

 

2. Kausalität 

Die Handlung des A müsste kausal für den Eintritt des Taterfolgs gewesen sein. Hätte A den K nicht mit dem Messer mehrmals wuchtig in den Hals gestochen, wäre K nicht bewusstlos geworden und A hätte die vermeintliche Leiche nicht in Plastikfolie gewickelt und in einem Waldstück vergraben. Dadurch wäre K nicht an einem Erstickungstod gestorben. Folglich war die Handlung des A für den Eintritt des Taterfolgs kausal.

 

3. Objektive Zurechnung 

Der Taterfolg müsste A objektiv zurechenbar sein. 

Indem A den K mehrmals mit dem Messer in den Hals gestochen hat, hat er eine rechtlich missbilligte Gefahr für K geschaffen. 

Diese müsste sich im konkreten Taterfolg realisiert haben.  A ist irrtümlich davon ausgegangen, dass er K bereits durch die Messerattacke getötet hätte. A hat folglich nicht erkannt, dass K zu diesem Zeitpunkt nur Bewusstlos war. Allerdings liegt dieser Umstand nicht so sehr außerhalb der Lebenserfahrung, dass A damit vernünftigerweise nicht rechnen musste. Es liegt somit kein atypischer Kausalverlauf vor. Somit hat sich die die rechtlich missbilligte Gefahr im Taterfolg realisiert. Der Taterfolg ist A objektiv zurechenbar.

 

4. Zwischenergebnis

Der objektive Tatbestand des § 212 I StGB ist erfüllt.

​

II. Subjektiver Tatbestand

A müsste vorsätzlich gehandelt haben. 

Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, § 15 StGB.

A ist davon ausgegangen, dass er K durch die Messerstiche getötet hat. Er wusste nicht, dass K zu diesem Zeitpunkt lediglich bewusstlos war. A hatte zum Zeitpunkt, indem er K in einem abgelegenen Waldstück vergraben hat keine Kenntnis davon, dass er den Tod des K hierdurch herbeiführte.

A könnte demnach einem Irrtum über den Kausalverlauf unterliegen.

Ein Irrtum über den Kausalverlauf liegt vor, wenn der Täter sich einen bestimmten Kausalverlauf vorstellt, dieser später aber tatsächlich anders eintritt. A hatte sich vorgestellt, dass K durch die Messerstiche bereits tot war. Der Taterfolg, Tod des K, ist aber tatsächlich erst durch das Vergraben eingetreten, sodass ein Irrtum über den Kausalverlauf vorliegt. 

Der Erstickungstod des K durch das Vergraben stellt auch keine atypische Abweichung vom Kausalverlauf dar, sodass der Irrtum über den Kausalverlauf für den Vorsatz unbeachtlich ist.

A hatte folglich Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 212 I StGB.

 

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

A handelte rechtswidrig und schuldhaft.

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V. Ergebnis 

A hat sich gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

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