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Der subjektive Tatbestand

Der subjektive Tatbestand beschäftigt sich mit der inneren Seite des Täters und fragt  danach, was der Täter dabei gedacht, gewusst und gewollt hat. Das zentrale Element des subjektiven Tatbestands ist der Vorsatz.

 

Gem. § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, außer das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass auch fahrlässiges Handeln bestraft werden kann.

Vorsatz

Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, § 15 StGB.

Vorsatzformen

Es sind folgende drei Vorsatzformen zu unterscheiden: 

1. dolus directus 1. Grades

2. dolus directus 2. Grades

3. dolus eventualis​

Dolus directus 1. Grades (Absicht)

Die Absicht ist die stärkste Vorsatzform. Dabei kommt es dem Täter gerade darauf an, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Das Willenselement überwiegt hier besonders stark.​​

Fallbeispiel

  • Sachverhalt: T kauft eine Schusswaffe und wartet stundenlang vor dem Haus seines Feindes O, um diesen zu erschießen, sobald er die Haustür öffnet.

  • Lösung mit Erklärungen: Hier ist der Tod des O das genaue Handlungsziel des T. T handelt daher mit Absicht, also mit dolus directus 1. Grades.

Dolus directus 2. Grades (Wissentlichkeit)

Die Wissentlichkeit liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als sicher voraussieht. Der Täter weiß also mit Sicherheit, dass sein Handeln zu einem bestimmten Erfolg führen wird, und handelt trotzdem. ​​​

Fallbeispiel

  • Sachverhalt: T möchte die wertvolle Kunstsammlung seines Nachbars N zerstören und zündet dafür das Haus des N an. T weiß, dass N sich in diesem Moment im Haus befindet und den Brand mit Sicherheit nicht überleben wird.

  • Lösung mit Erklärungen: Der Tod des N ist nicht das eigentliche Ziel des T, er will die Kunstsammlung vernichten. T weiß aber sicher, dass N dabei sterben wird. Daher handelt T mit Wissentlichkeit bezüglich des Todes des N.​

Dolus eventualis

Der Eventualvorsatz ist die schwächste Vorsatzform. Beim Eventualvorsatz hält der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf.

Fallbeispiel

  • Sachverhalt: T fährt mit massiv überhöhter Geschwindigkeit durch eine belebte Fußgängerzone, weil er dringend einen Termin wahrnehmen möchte. T erkennt, dass dabei ein Fußgänger getötet werden könnte. Er fährt aber trotzdem weiter, weil er seinen Termin für wichtiger hält als die Sicherheit der Fußgänger.

  • Lösung mit Erklärungen: In diesem Fall liegt es nahe, dass T den möglichen Tod eines Fußgängers billigend in Kauf genommen hat. Er handelt daher möglicherweise mit Eventualvorsatz bezüglich eines Tötungsdelikts.

Problem: Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit

Die prüfungsrelevanteste Frage im Zusammenhang mit dem Vorsatz ist die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit.

Beide Formen haben eine wichtige Gemeinsamkeit: In beiden Fällen erkennt der Täter die Möglichkeit, dass der tatbestandliche Erfolg eintreten könnte. Der Unterschied liegt im Willenselement.

  • Eventualvorsatz: Der Täter handelt mit Eventualvorsatz, wenn er die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und diese billigend in Kauf nimmt. Der Täter sagt also sinngemäß  „Es kann passieren, und wenn es passiert, ist mir das egal."

  • Bewusste Fahrlässigkeit: Der Täter handelt bewusst fahrlässig, wenn er die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintreten wird. Er sagt sich also sinngemäß: „Es könnte zwar passieren, aber es wird schon alles gutgehen."

Das entscheidende Abgrenzungskriterium ist die Frage, ob der Täter auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut hat oder ob er sich damit abgefunden hat, dass der Erfolg eintreten könnte.

​Fallbespiel: 

  • Sachverhalt: Zwei Autofahrer, A und B, fahren beide mit stark überhöhter Geschwindigkeit durch eine kurvenreiche Landstraße. A denkt dabei: „Es könnte jemand entgegenkommen, aber Hauptsache ich komme durch." B denkt: „Es könnte jemand entgegenkommen, aber ich fahre schon seit Jahren diese Strecke und es hat noch nie jemand entgegenkommen."

  • Lösung mit Erklärungen: Wenn tatsächlich jemand entgegenkommt und verletzt wird, spricht vieles dafür, dass A mit Eventualvorsatz gehandelt hat, weil er den Erfolg billigend in Kauf genommen hat, während B möglicherweise nur bewusst fahrlässig gehandelt hat, weil er aufgrund konkreter Umstände ernsthaft auf einen guten Ausgang vertraut hat.

Problem: Abgrenzungstheorien

Um den Eventualvorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen, gibt es folgende Theorien:

 

1. Kognitive Theorien

Die kognitiven Theorien stellen allein auf das Wissenselement ab und verlangen kein zusätzliches Willenselement.

  • Nach der Möglichkeitstheorie soll Vorsatz schon dann vorliegen, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält.

  • Nach der Wahrscheinlichkeitstheorie soll Vorsatz erst dann vorliegen, wenn der Täter den Erfolgseintritt für wahrscheinlich hält.

  • Beide Theorien sind abzulehnen, denn blenden das Willenselement vollständig aus. Dadurch ist ein Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit nicht mehr möglich.  

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2. Voluntative Theorien

Die voluntativen Theorien verlangen zusätzlich zum Wissenselement ein Willenselement.

  • Die Gleichgültigkeitstheorie besagt, dass Vorsatz dann vorliegt, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolgs gleichgültig ist. Diese Theorie ist allerdings abzulehnen, denn sie macht den Vorsatz von Emotionen abhängig.

  • Die Gefährdungstheorie geht davon aus, dass Vorsatz dann vorliegt, wenn der Täter eine konkrete Gefahr der Rechtsgutsverletzung erkennt und die gefährdende Handlung willentlich vornimmt.

  • Die Ernstnahmetheorie besagt, dass Eventualvorsatz vorliegt, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet, um sein Handlungsziel zu erreichen. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter ernsthaft darauf vertraut, dass der als möglich erkannte Erfolg nicht eintreten werde.

Sonderformen des Vorsatzes

Sachgedankliches Mitbewusstsein

Vorsatz erfordert nicht, dass der Täter jeden einzelnen Tatbestandsumstand ausdrücklich im Bewusstsein hat. Es genügt, dass ihm der jeweilige Umstand zumindest sachgedanklich mitbewusst ist. Wenn T ein Fahrrad mitnimmt, das er nicht im Geringsten für sein eigenes halten kann, ist ihm die Fremdheit des Fahrrads mitbewusst, auch wenn er nicht ausdrücklich denkt: „Dieses Fahrrad gehört mir nicht." Das Vorsatzerfordernis ist damit erfüllt.

Dolus alternativus

Beim dolus alternativus richtet der Täter seinen Vorsatz auf alternative Erfolge oder Personen, ohne zu wissen, welcher von mehreren möglichen Erfolgen eintreten wird.​​​​

Fallbeispiel

  • Sachverhalt: T schießt in eine Gruppe von Menschen und nimmt dabei in Kauf, entweder A oder B zu treffen. Sein Vorsatz umfasst beide Alternativen.

  • Lösung mit Erklärungen: Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist streitig, wie dieser Fall zu behandeln ist. Nach herrschender Meinung sind alle konstruktiv erfassbaren Delikte zu berücksichtigen, in der Regel in Form von Tateinheit gemäß § 52 StGB.​

Dolus cumulativus

Beim dolus cumulativus will der Täter durch eine Handlung mehrere Erfolge nebeneinander herbeiführen. Er handelt also gleichzeitig mit Vorsatz hinsichtlich mehrerer Tatbestände.

Fallbeispiel

  • Sachverhalt: T möchte durch einen einzigen Brandanschlag sowohl ein Gebäude zerstören als auch einen sich darin befindenden Menschen töten. In diesem Fall treffen verschiedene Delikte zusammen, und der Täter ist für alle verwirklichten und gegebenenfalls auch für versuchte Delikte strafbar.

Dolus generalis, dolus antecedens, dolus subsequens

Diese Figuren spielen eine untergeordnete Rolle, weil das Strafrecht vom Koinzidenzprinzip beherrscht wird.

Das Koinzidenzprinzip besagt, dass der Vorsatz im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen muss, § 16 I 1 StGB.

  • Beim dolus antecedens geht es um einen Vorsatz, der vor der eigentlichen Tathandlung vorhanden war, im Moment der Handlung aber nicht mehr vorliegt. Ein vorangegangener Vorsatz allein kann die fehlende innere Einstellung bei der Tat nicht ersetzen.

  • Beim dolus subsequens wird der Vorsatz erst nach der Tat gefasst. Wer eine fremde Sache zunächst versehentlich beschädigt und sich erst danach freut, hat keinen Vorsatz hinsichtlich der Beschädigung, weil der Vorsatz nicht im Zeitpunkt der Handlung vorlag.

  • Der dolus generalis beschreibt Fallgestaltungen, in denen der Täter den tatbestandlichen Erfolg durch eine andere Handlung herbeiführt als geplant, weil er irrtümlicherweise davon ausgeht, der Erfolg sei bereits eingetreten. Das klassische Schulbeispiel: T schlägt O nieder in der Absicht, O zu töten, glaubt dann fälschlicherweise, O sei bereits tot, und wirft O zur Verdeckung in einen Fluss, wobei O tatsächlich erst beim Ertrinken stirbt. Da bei der todbringenden Handlung kein Tötungsvorsatz vorlag, lässt sich das Problem nur über die Dogmatik des Kausalverlaufsirrtums lösen, nicht über einen pauschalen dolus generalis.

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