Notwehr gem. § 32 StGB
Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr ist in § 32 StGB geregelt.
Gem. § 32 II StGB ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
1. Notwehrlage
a. Angriff
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Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.
b. Gegenwärtig
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Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
c. Rechtswidrig
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Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und insbesondere nicht selbst auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann.
2. Notwehrhandlung
a. Erforderlichkeit
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Es darf kein milderes, gleichsam effektives Mittel zur Verfügung stehen, um die Gefahr abzuwenden.
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Geeignetheit: Geeignet ist die Verteidigungshandlung, wenn sie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls geeignet ist, den Angriff sofort oder zumindest abzuschwächen und die Gefahr endgültig abzuwenden oder zu verringern.
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mildestes Mittel: Unter mehreren gleich wirksamen Mitteln, ist dasjenige zu wählen, welches den geringsten Schaden anrichtet.
b. Gebotenheit
Grundsätzlich ist die Notwehrhandlung geboten. Es gibt allerdings Fallgruppen, die die Geborgenheit einschränken.
Fallgruppen zur Einschränkung der Gebotenheit:
1. schuldlos handelnder Angreifer oder erkennbar Irrende
Der Angreifer handelt zwar objektiv rechtswidrig, trifft aber kein oder nur ein vermindertes persönliches Verschulden. Deshalb soll der Angegriffene sein Notwehrrecht nicht in vollem Umfang ausüben dürfen.
Typische Fälle: Kinder, Schuldunfähige (§ 20 StGB), Personen im Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörungen, Personen, die sich in einem unvermeidbaren Irrtum befinden
Fallspeispiel:
Ein Geisteskranker greift A mit einem Stock an. Objektiv liegt ein rechtswidriger Angriff vor. Dennoch darf A nicht sofort zur schwersten Verteidigung greifen, sondern muss nach Möglichkeit: ausweichen, Schutzwehr betreiben, erst als letztes Mittel Trutzwehr anwenden.
2. Erkennbar irrender Angreifer
Hier glaubt der Angreifer irrtümlich, selbst im Recht zu sein.
Fallbeispiel:
B hält versehentlich den Regenschirm des A für seinen eigenen und nimmt ihn mit. A erkennt den Irrtum. Da B nicht bewusst Unrecht begeht, ist das Notwehrrecht des A eingeschränkt.
Der Angegriffene muss nach Möglichkeit: ausweichen, Schutzwehr betreiben, erst als letztes Mittel Trutzwehr anwenden.
3. Garantenstellung zum Angreifer
Wer gegenüber dem Angreifer eine besondere Schutz- oder Fürsorgepflicht hat, darf sich diesem gegenüber nicht ohne Weiteres auf das volle Notwehrrecht berufen. Die Garantenstellung zum Angreifer schränkt das Notwehrrecht ein.
Beispiel: Eltern gegenüber ihren Kindern, Ehegatten untereinander, Betreuer gegenüber Schutzbefohlenen, Pflegepersonal gegenüber Patienten
4. krasses Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und der Verteidigungshandlung
Ein krasses Missverhältnis liegt vor, wenn der durch die Notwehr geschützte Wert (Erhaltungsgut) im Vergleich zu dem beeinträchtigten Rechtsgut des Angreifers (Angriffsgut) von völlig untergeordneter Bedeutung ist und die Verteidigung deshalb als sozial unerträglich erscheint. Liegt ein krasses Missverhältnis zwischen Erhaltungs- und Angriffsgut vor, ist die Notwehrhandlung nicht geboten
Fallbeispiel:
Ein Kind O pflückt aus einem fremden Garten einige Kirschen. Der Eigentümer T schießt daraufhin mit einer Schusswaffe auf das Kind. Das Angriffsgut sind die Kirschen, also das Eigentum des T. Auf der anderen Seite steht das Erhaltungsgut Leben oder körperliche Unversehrtheit des O. Hier ist die tödliche Verteidigungshandlung des T offensichtlich unverhältnismäßig. Die Notwehr wäre wegen eines krassen Missverhältnisses nicht geboten.
5. Bagatellangriffe
Bei ganz geringfügigen Angriffen soll das scharfe Notwehrrecht nicht uneingeschränkt gelten. Die Rechtsordnung will verhindern, dass wegen völlig belangloser Beeinträchtigungen erhebliche Schäden verursacht werden.
Beispiele: leichtes Anrempeln, geringfügige Besitzstörungen, minimale Sachbeschädigungen, Wegnahme wertloser Gegenstände
Fallbeispiel:
B pflückt eine einzelne Kirsche vom Baum des A. A schlägt B daraufhin erheblich zusammen. Zwar liegt ein Angriff auf das Eigentum vor. Die massive Gegenwehr ist aber wegen der Geringfügigkeit des Angriffs nicht geboten.
(P) Abgrenzung Bagatellangriffe und krasses Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und der Verteidigungshandlung
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Bei einem Bagatellangriff liegt der Fokus auf dem Angriff, d.h. der Angriff selbst ist von völlig geringem Gewicht.
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bei der Fallgruppe krasses Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und der Verteidigungshandlung liegt der Fokus auf dem Verhältnis zwischen: angegriffenem Rechtsgut und Intensität der Verteidigung.
6. Angriffe im Rahmen von engen persönlichen Beziehungen
7. Notwehrprovokation
Der Täter provoziert absichtlich eine Notwehrlage, damit er unter dem Deckmantel der Notwehr jemanden verletzten kann und dabei seine Handlung gerechtfertigt ist.
Man unterscheidet folgende Provokationsfälle:
a. Absichtsprovokation
Bei der Absichtsprovokatioin provoziert der Täter den Angriff gerade deshalb, um einen Vorwand für eine spätere Gegenwehr zu erhalten.
Fallbeispiel: A provoziert B gezielt, damit er ihn anschließend „legal" verprügeln kann.
(P) Wird hier das Notwehrrecht ausgeschlossen oder ist das Notwehrrecht i.S.d. 3-Stufen-Theorie einzuschränken?
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Ansicht 1: Rechtbewährungstheorie
Nach der Rechtsbewährungstheorie ist das Notwehrrecht uneingeschränkt zulässig. Begründet wird das damit, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht, sodass in diesen Fällen eine Notwehrhandlung zulässig ist.
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Ansicht 2: Rechtsmissbrauchstheorie
Nach der Rechtsmissbrauchstheorie ist die Notwehr in diesen Fällen unzulässig. Das wird damit begründet, dass es sich in diesen Fällen um einen Rechtsmissbrauch von A handelt. Wer sich vorsätzlich in eine Situation begibt, die für ihn gefährlich werden könnte bedarf den Schutz der Rechtsordnung nicht mehr.
b. Fahrlässige Provokation
Bei einer fahrlässigen Provokation hat der Täter den Angriff nicht vorsätzlich verursacht, sondern durch pflichtwidriges Verhalten.
Fallbeispiel: A verhält sich äußerst rücksichtslos im Straßenverkehr. B reagiert darauf mit einem rechtswidrigen Angriff.
Die Folge ist, dass auch hier nur ein eingeschränkten Notwehrrecht besteht, d.h. Ausweichen vor Schutzwehr vor Trutzwehr.
3. subjektives Rechtfertigungselement
(P) fehlendes subjektives Rechtfertigungselement
a. Ist ein subjektives Rechtfertigungselement erforderlich?
Nach der objektiven Theorie ist ein subjektives Rechtfertigungselement nicht erforderlich. Die Gefahr kann auch ohne Kenntnis und Willen abgewendet werden.
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Gegen diese Ansicht spricht, dass wenn der Täter objektiv gerechtfertigt ist entfällt das Erfolgsunrecht und das Handlungsunrecht bleibt bestehen.
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Dagegen spricht auch, dass wenn der Tatbestand in einen objektiven und subjektiven Teil unterteilt wird, dann muss das auch für die Rechtswidrigkeit gelten
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Dagegen spricht auch der Wortlaut des § 32 StGB "um ... abzuwenden". Diese Formulierung zeigt, dass ein subjektives Rechtfertigungselement erforderlich ist.
Folglich ist ein subjektives Rechtfertigungselement erforderlich.
b. Welche Anforderungen sind an das subjektive Rechtfertigungselement zu stellen?
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Ansicht 1: Kenntnistheorie
Nach der Kenntnistheorie kann nur derjenige die Rechtsordnung verteidigen, der auch Kenntnis hat, dass eine Notwehrlage vorliegt und auch weiß, dass sein Verhalten der Abwehr dient.
Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass der Wortlaut des § 32 StGB mit der Formulierung "um ... zu" ein voluntatives Element fordert. Folglich ist die Kenntnistheororie abzulehnen.
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Ansicht 2: Willenstheorie
Nach der Willenstheorie sind die Voraussetzungen für ein subjektives Rechtfertigungselement die Kenntnis, dass eine Notwehrlage vorliegt, Wissen, dass die Handlung der Verteidigung dient. Zusätzlich ist muss der Täter handeln um zu verteidigen.
c. Welche Folgen hat ein fehlendes subjektives Rechtfertigungselement?
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Ansicht 1: Versuchslösung
Nach der Versuchslösung wird der Täter wegen Versuchs bestraft.
Achtung: Wenn man dieser Ansicht folgt, muss die Tat im Versuch prüfen!
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Ansicht 2: Vollendungslösung
Nach der Vollendungslösung ist der Täter wegen vollendeten Delikts zu bestrafen.
Achtung: hier ist im Anschluss kein Versuch zu prüfen!