top of page

Notwehr gem. § 32 StGB

Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr ist in § 32 StGB geregelt und einer der zentralen Rechtfertigungsgründe des deutschen Strafrechts.

 

Die Notwehr beruht auf zwei Grundprinzipien:

  • Individualgüterschutzprinzip (Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen)

  • Rechtsbewährungsprinzip (Verteidigung der Rechtsordnung)

 

Gem. § 32 II StGB ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.​​

1. Notwehrlage

a. Angriff

  • Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.

b. Gegenwärtig 

  • Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.

c. Rechtswidrig

  • Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und insbesondere nicht selbst auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann.​

2. Notwehrhandlung

a. Erforderlichkeit

  • ​Es darf kein milderes, gleichsam effektives Mittel zur Verfügung stehen, um die Gefahr abzuwenden.

  • Geeignetheit: Geeignet ist die Verteidigungshandlung, wenn sie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls geeignet ist, den Angriff sofort oder zumindest abzuschwächen und die Gefahr endgültig abzuwenden oder zu verringern.

  • mildestes Mittel: Unter mehreren gleich wirksamen Mitteln, ist dasjenige zu wählen, welches den geringsten Schaden anrichtet.

b. Gebotenheit​

Grundsätzlich ist die Notwehrhandlung geboten. Es gibt allerdings Fallgruppen, die die Geborgenheit einschränken.

Fallgruppen zur Einschränkung der Gebotenheit:

1. schuldlos handelnder Angreifer oder erkennbar Irrende

Der Angreifer handelt zwar objektiv rechtswidrig, trifft aber kein oder nur ein vermindertes persönliches Verschulden. Deshalb soll der Angegriffene sein Notwehrrecht nicht in vollem Umfang ausüben dürfen.

Typische Fälle: Kinder, Schuldunfähige (§ 20 StGB), Personen im Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörungen, Personen, die sich in einem unvermeidbaren Irrtum befinden

Beispiel

Ein Geisteskranker greift A mit einem Stock an. Objektiv liegt ein rechtswidriger Angriff vor. Dennoch darf A nicht sofort zur schwersten Verteidigung greifen, sondern muss nach Möglichkeit: ausweichen, Schutzwehr betreiben, erst als letztes Mittel Trutzwehr anwenden.

2. Erkennbar irrender Angreifer

Hier glaubt der Angreifer irrtümlich, selbst im Recht zu sein.

Beispiel

B hält versehentlich den Regenschirm des A für seinen eigenen und nimmt ihn mit. A erkennt den Irrtum. Da B nicht bewusst Unrecht begeht, ist das Notwehrrecht des A eingeschränkt.

Der Angegriffene muss nach Möglichkeit: ausweichen, Schutzwehr betreiben, erst als letztes Mittel Trutzwehr anwenden.

​3. Garantenstellung zum Angreifer

Wer gegenüber dem Angreifer eine besondere Schutz- oder Fürsorgepflicht hat, darf sich diesem gegenüber nicht ohne Weiteres auf das volle Notwehrrecht berufen. Die Garantenstellung zum Angreifer schränkt das Notwehrrecht ein.

Beispiel: Eltern gegenüber ihren Kindern, Ehegatten untereinander, Betreuer gegenüber Schutzbefohlenen, Pflegepersonal gegenüber Patienten

4. krasses Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und der Verteidigungshandlung

​Ein krasses Missverhältnis liegt vor, wenn der durch die Notwehr geschützte Wert (Erhaltungsgut) im Vergleich zu dem beeinträchtigten Rechtsgut des Angreifers (Angriffsgut) von völlig untergeordneter Bedeutung ist und die Verteidigung deshalb als sozial unerträglich erscheint. Liegt ein krasses Missverhältnis zwischen Erhaltungs- und Angriffsgut vor, ist die Notwehrhandlung nicht geboten

Beispiel

Ein Kind O pflückt aus einem fremden Garten einige Kirschen. Der Eigentümer T schießt daraufhin mit einer Schusswaffe auf das Kind. Das Angriffsgut sind die Kirschen, also das Eigentum des T. Auf der anderen Seite steht das Erhaltungsgut​ Leben oder körperliche Unversehrtheit des O. Hier ist die tödliche Verteidigungshandlung des T offensichtlich unverhältnismäßig. Die Notwehr wäre wegen eines krassen Missverhältnisses nicht geboten.

5. Bagatellangriffe

Bei ganz geringfügigen Angriffen soll das scharfe Notwehrrecht nicht uneingeschränkt gelten. Die Rechtsordnung will verhindern, dass wegen völlig belangloser Beeinträchtigungen erhebliche Schäden verursacht werden.

Beispiele: leichtes Anrempeln, geringfügige Besitzstörungen, minimale Sachbeschädigungen, Wegnahme wertloser Gegenstände

Fallbeispiel: 

B pflückt eine einzelne Kirsche vom Baum des A. A schlägt B daraufhin erheblich zusammen. Zwar liegt ein Angriff auf das Eigentum vor. Die massive Gegenwehr ist aber wegen der Geringfügigkeit des Angriffs nicht geboten.

(P) Abgrenzung Bagatellangriffe und krasses Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und der Verteidigungshandlung

  • Bei einem Bagatellangriff liegt der Fokus auf dem Angriff, d.h. der Angriff selbst ist von völlig geringem Gewicht.

  • bei der Fallgruppe krasses Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und der Verteidigungshandlung liegt der Fokus auf  dem Verhältnis zwischen: angegriffenem Rechtsgut und Intensität der Verteidigung.

6. Angriffe im Rahmen von engen persönlichen Beziehungen

7. ​Notwehrprovokation

Der Täter provoziert absichtlich eine Notwehrlage, damit er unter dem Deckmantel der Notwehr jemanden verletzten kann und dabei seine Handlung gerechtfertigt ist.

Man unterscheidet folgende Provokationsfälle:

a. Absichtsprovokation

Bei der Absichtsprovokatioin provoziert der Täter den Angriff gerade deshalb, um einen Vorwand für eine spätere Gegenwehr zu erhalten.

Fallbeispiel: A provoziert B gezielt, damit er ihn anschließend „legal" verprügeln kann.

(P) Wird hier das Notwehrrecht ausgeschlossen oder ist das Notwehrrecht i.S.d. 3-Stufen-Theorie einzuschränken?

  • Ansicht 1: Rechtbewährungstheorie

Nach der Rechtsbewährungstheorie ist das Notwehrrecht uneingeschränkt zulässig. Begründet wird das damit, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht, sodass in diesen Fällen eine Notwehrhandlung zulässig ist.

  • Ansicht 2: Rechtsmissbrauchstheorie

Nach der Rechtsmissbrauchstheorie ist die Notwehr in diesen Fällen unzulässig. Das wird damit begründet, dass es sich in diesen Fällen um einen Rechtsmissbrauch von A handelt. Wer sich vorsätzlich in eine Situation begibt, die für ihn gefährlich werden könnte bedarf den Schutz der Rechtsordnung nicht mehr.​​

b. bloße Vorsatzprovokation

Bei der bloßen Vorsatzprovokation nimmt der Provozierende zumindest billigend in Kauf, dass er einen Angriff provoziert.

c. Fahrlässige Provokation

Bei einer fahrlässigen Provokation hat der Täter den Angriff nicht vorsätzlich verursacht, sondern durch pflichtwidriges Verhalten.

Beispiel

A verhält sich äußerst rücksichtslos im Straßenverkehr. B reagiert darauf mit einem rechtswidrigen Angriff.

Die Folge ist, dass auch hier nur ein eingeschränkten Notwehrrecht besteht, d.h.  Ausweichen vor Schutzwehr vor Trutzwehr.

3. subjektives Rechtfertigungselement

(P) fehlendes subjektives Rechtfertigungselement

a. Ist ein subjektives Rechtfertigungselement erforderlich?

Nach der objektiven Theorie ist ein subjektives Rechtfertigungselement nicht erforderlich. Die Gefahr kann auch ohne Kenntnis und Willen abgewendet werden.

  • Gegen diese Ansicht spricht, dass wenn der Täter objektiv gerechtfertigt ist entfällt das Erfolgsunrecht und das Handlungsunrecht bleibt bestehen.

  • Dagegen spricht auch, dass wenn der Tatbestand in einen objektiven und subjektiven Teil unterteilt wird, dann muss das auch für die Rechtswidrigkeit gelten

  • Dagegen spricht auch der Wortlaut des § 32 StGB "um ... abzuwenden". Diese Formulierung zeigt, dass ein subjektives Rechtfertigungselement erforderlich ist.

Folglich ist ein subjektives Rechtfertigungselement erforderlich.

b. Welche Anforderungen sind an das subjektive Rechtfertigungselement zu stellen?

  • Ansicht 1: Kenntnistheorie

Nach der Kenntnistheorie kann nur derjenige die Rechtsordnung verteidigen, der auch Kenntnis hat, dass eine Notwehrlage vorliegt und auch weiß, dass sein Verhalten der Abwehr dient.

Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass der Wortlaut des § 32 StGB mit der Formulierung "um ... zu" ein voluntatives Element fordert. Folglich ist die Kenntnistheororie abzulehnen.

  • Ansicht 2: Willenstheorie

Nach der Willenstheorie sind die Voraussetzungen für ein subjektives Rechtfertigungselement die Kenntnis, dass eine Notwehrlage vorliegt, Wissen, dass die Handlung der Verteidigung dient. Zusätzlich ist muss der Täter handeln um zu verteidigen.

c. Welche Folgen hat ein fehlendes subjektives Rechtfertigungselement?

  • ​Ansicht 1: Versuchslösung

Nach der Versuchslösung wird der Täter wegen Versuchs bestraft.

Achtung: Wenn man dieser Ansicht folgt, muss die Tat im Versuch prüfen!

  • Ansicht 2: Vollendungslösung

Nach der Vollendungslösung ist der Täter wegen vollendeten Delikts zu bestrafen.

Achtung: hier ist im Anschluss kein Versuch zu prüfen!

(P) Liegt ein Rettungs- oder Verteidigungswille vor (bei Selbstverteidigung oder im Falle der Nothilfe), wenn die Rettung bzw. Verteidigung nicht eigentlich Beweggrund, sondern ein anderes Motiv "Hauptgrund" ist?

Beispiel

A wird von B mit einem Messer angegriffen. A schießt auf B. Er weiß, dass er sich dadurch rettet. Tatsächlich hasst er B aber schon seit Jahren und freut sich über die Gelegenheit, ihn endlich zu töten. Kann A sich auf Notwehr berufen?

Ansicht 1: A kann sich nicht auf Notwehr berufen

Diese Auffassung verlangt, dass die Verteidigung der tragende Beweggrund der Handlung sein muss.

Ist das eigentliche Motiv dagegen Rache, Hass oder Vergeltung, fehlt der erforderliche Verteidigungswille.

Argumentation:

  • Andernfalls könnte jemand den Rechtfertigungsgrund missbrauchen.

  • Wer nur zufällig eine Notwehrlage ausnutzt, um persönliche Feindschaften auszuleben, soll sich nicht auf § 32 StGB berufen können.

Ansicht 2 (hM): A kann sich auf Notwehr berufen

Es genügt, dass der Täter die Notwehrlage kennt und zumindest auch verteidigen will. Es ist nicht erforderlich, dass dies sein Hauptmotiv ist.Selbst wenn Hass oder Rache überwiegen, bleibt der Verteidigungswille bestehen, solange die Abwehr des Angriffs mitgewollt ist.

Argumentation:

Der wichtigste Gedanke ist die Parallelität von Tatbestand und Rechtfertigung. Beim Vorsatz auf Tatbestandsebene verlangt das Strafrecht ebenfalls keine Absicht. Wenn schon beim Tatbestand kein Handeln aus Absicht erforderlich ist, da Eventualvorsatz ausreichend ist, dann darf man bei der Rechtfertigung ebenfalls nicht verlangen, dass die Verteidigung das Hauptmotiv ist. Deshalb genügt ein Mitbewusstsein bzw. Mitwollen der Verteidigung.

(P)  Ist ein Dritter auch dann zur Nothilfe befugt, wenn der Angegriffene Hilfe ablehnt (sog. aufdrängende Nothilfe)?

Beispiel

A wird von B angegriffen. C möchte A helfen und schlägt B nieder. A ruft jedoch: „Lass das! Ich möchte keine Hilfe!" Kann sich C trotzdem auf § 32 StGB berufen?​

​Ansicht 1: Die aufgedrängte Nothilfe immer zulässig.

Argumentation: 

  • Der Gesetzeswortlaut des § 32 StGB „Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist ..." unterscheidet nicht zwischen Selbstverteidigung und Nothilfe. Der Nothelfer besitzt daher ein eigenes Notwehrrecht.

  • Gegenargument: Die Nothilfe dient in erster Linie dem Schutz des Angegriffenen. Wenn dieser den Schutz gerade nicht möchte, erscheint es widersprüchlich, ihm die Hilfe aufzuzwingen.

Ansicht 2: Aufgedrängte Nothilfe ist immer unzulässig

Diese Auffassung stellt die Selbstbestimmung des Angegriffenen in den Vordergrund. Wer keine Hilfe möchte, dessen Entscheidung muss respektiert werden.

Argumentation:

  • Die Nothilfe soll die Individualinteressen des Angegriffenen schützen. Lehnt der Betroffene den Schutz ab, entfällt das Schutzbedürfnis.

  • GegenargumentDie Notwehr dient nicht nur dem Schutz des Einzelnen. Sie schützt auch die Rechtsordnung. Es wäre deshalb fragwürdig, einen rechtswidrigen Angriff nur deshalb hinzunehmen, weil das Opfer keine Hilfe möchte.

Ansicht 3  (h.M.): 

Grundsätzlich darf geholfen werden. Wenn der Angegriffene aber die Hilfe berechtigterweise oder zumindest verständlicherweise ab, wird das Nothilferecht sozialethisch eingeschränkt.

(P) Liegt Notwehr vor, wenn ein Einbrechender durch eine von ihm ausgelöste automatisierte Vorrichtung (z.B. Selbstschussanlage) getroffen wird (sog. antizipierte Notwehr)?

Beispiel

A hat wiederholt Einbrüche erlebt. Er installiert deshalb eine Selbstschussanlage in seiner Garage.

Einige Wochen später bricht B nachts ein. Beim Betreten der Garage löst die Anlage aus und verletzt B schwer.

Kann § 32 StGB eine automatisierte Verteidigung rechtfertigen, obwohl der Verteidiger im Zeitpunkt des Angriffs gar nicht mehr selbst handelt?​

Ansicht 1: Keine Notwehr zum Zeitpunkt der Installation der Anlage

Diese Ansicht stellt auf den Zeitpunkt ab, in dem A die Anlage installiert.

Argumentation:

  • Die Notwehrhandlung ist das Aufstellen der Selbstschussanlage. Zu diesem Zeitpunkt greift jedoch niemand an. Es fehlt deshalb an einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff (§ 32 II StGB). Notwehr ist nur gegen gegenwärtige, nicht gegen zukünftige Angriffe zulässig. Allenfalls könnte § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) einschlägig sein.

  • Gegenargument: Der eigentliche Verletzungserfolg tritt doch erst ein, wenn der Einbrecher tatsächlich eindringt also gerade während eines gegenwärtigen Angriffs. Deshalb erscheint es künstlich, nur auf den Installationszeitpunkt abzustellen.

Ansicht 2: Keine Notwehr wegen fehlender Erforderlichkeit bzw. Gebotenheit

Diese Auffassung erkennt zwar den gegenwärtigen Angriff beim Auslösen an. Sie lehnt die Rechtfertigung aber aus anderen Gründen ab.

  • Fehlende Erforderlichkeit:

Eine Selbstschussanlage kann niemals das mildeste Mittel sein.  Sie kennt keine abgestufte Verteidigung.

Normalerweise könnte ein Mensch zunächst warnen, anschließend drohen, einen Warnschuss abgeben, erst zuletzt gezielt schießen. Eine automatische Anlage schießt dagegen sofort. Damit fehlt die Erforderlichkeit.

  • Fehlende Gebotenheit

Selbstschussanlagen verstoßen gegen die Menschenwürde (Art. 1 GG). Der Eindringling wird lediglich als Auslöser eines technischen Mechanismus behandelt. Eine individuelle Entscheidung über Leben und Gesundheit findet nicht mehr statt. Der Mensch wird dadurch zum bloßen Objekt staatlich nicht kontrollierter Gewalt.

Gegenargument: Beim Auslösen der Anlage existiert häufig gar keine mildere Handlungsmöglichkeit mehr. Wenn niemand anwesend ist, kann auch niemand warnen oder anders reagieren. Der Schuss ist dann das einzige noch wirksame Mittel. Außerdem gehört die Verwendung automatischer Anlagen nicht zu den anerkannten sozialethischen Einschränkungen der Notwehr.

Ansicht 3: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Auslösens

Diese Auffassung stellt nicht auf die Installation, sondern auf den Moment des Auslösens ab.

Die Frage lautet: Wäre ein Mensch, der in genau diesem Moment selbst geschossen hätte, durch Notwehr gerechtfertigt gewesen?

Wenn die Antwort Ja lautet, dann kann auch die automatisierte Anlage gerechtfertigt sein.

Allerdings gelten dieselben Grenzen wie für einen menschlichen Verteidiger.

(P) Können sich auch Polizisten zur Rechtfertigung ihrer Handlungen auf die §§ 32, 34 StGB berufen (Anwendbarkeit auf Hoheitsträger) ?

Beispiel

Polizist P will einen Täter festnehmen. Der Täter zieht plötzlich ein Messer und greift P an. P schießt auf den Angreifer.

Kann sich P auf § 32 StGB berufen oder nur auf die polizeirechtlichen Vorschriften?

Ansicht 1

Nach dieser Ansicht gelten für Polizeibeamte allein die öffentlich-rechtlichen Eingriffsnormen, die öffentlich-rechtlichen Befugnisnormen sind leges speciales. §§ 32, 34 StGB vermögen die Handlungsmöglichkeiten des Staates nicht zu erweitern.

Argumentation

  • Was öffentlich-rechtlich erlaubt ist, kann nicht strafrechtlich erlaubt sein ("Einheit der Rechtsordnung").

  • Der Rückgriff auf § 34 StGB würde alle Eingriffsvoraussetzungen öffentlich-rechtlicher Befugnisnormen obsolet machen.

  • Argument gegen diese Ansicht: Den Polizisten stehen als "Bürger in Uniform" nicht weniger Rechte zu als Privaten, sondern mehr

  • Verfassungswidrige Einschränkung des Brundesrechts durch Landesrecht

Ansicht 2

Für Polizeibeamte ist das zumindest das Selbstverteidigungsrecht gem. § 32 StGB anwendbar, auch während seiner Dienstausübung.

(P) Liegt in den Fällen der Nötigung mit der Androhung der Offenbarung einer Straftat ein milderes Mittel (als das Vorgehen gegen den Nötigenden) in der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe?​​

Beispiel

Der Täter droht dem Opfer: „Gib mir 10.000 €, sonst zeige ich deine Steuerhinterziehung an.“

Das Opfer könnte sich unmittelbar gegen den Täter verteidigen oder die Polizei einschalten. Fraglich ist, ob der Rückgriff auf staatliche Hilfe als milderes Mittel anzusehen ist.

Ansicht 1

Nach einer Ansicht ist die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe kein milderes Mittel.

Argumentation:

  • Dafür spricht, dass das Opfer bei einer Anzeige regelmäßig auch seine eigene Straftat offenbaren müsste. Gerade diese Offenbarung möchte das Opfer vermeiden.

Ansicht 2

Nach anderer Ansicht ist der Rückgriff auf staatliche Hilfe grundsätzlich ein milderes Mittel.

Argumentation: 

  • Dafür spricht § 154c StPO verwiesen. Die Vorschrift ermöglicht es der Staatsanwaltschaft, die Verfolgung der vom Opfer begangenen Straftat zunächst zurückzustellen, wenn diese erst aufgrund der Anzeige einer Erpressung oder Nötigung bekannt wird. Dadurch soll dem Opfer die Angst genommen werden, den Täter bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Allerdings gilt dies nur, wenn staatliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist. Kann die Polizei den gegenwärtigen Angriff nicht rechtzeitig beenden, bleibt die sofortige Notwehrhandlung erforderlich.

(P) Rechtfertigt § 32 (Verteidigung) die Verletzung von Sachen eines Dritten, derer sich der Angreifer bei seinem Angriff bedient (sog. Drittwirkung der Notwehr)?

Beispiel:

A greift B mit einem wertvollen Samuraischwert an, das A zuvor gestohlen hat. Um den Angriff abzuwehren, zerstört B das Schwert.

Fraglich ist, ob B durch § 32 StGB gerechtfertigt ist oder ob die Beschädigung des Schwertes nur nach den Regeln des Aggressivnotstands (§ 34 StGB bzw. § 904 BGB) beurteilt werden kann.

Ansicht 1

Nach einer Ansicht rechtfertigt § 32 StGB nur Eingriffe in Rechtsgüter des Angreifers. Die Verteidigung müsse sich begrifflich gegen den Angreifer richten. Wird dagegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten verletzt, liege keine Notwehr, sondern ein Fall des Aggressivnotstands vor. Die Rechtfertigung richte sich daher nach § 34 StGB bzw. § 904 BGB und setze insbesondere eine Güterabwägung voraus.

Argumentation

  • Dafür spricht, dass die Notwehr sich gegen den Angreifer und nicht gegen unbeteiligte Dritte richtet.

  • Dagegen spricht, dass diese Ansicht zu wenig überzeugenden Ergebnissen führen würde. Müsste der Angegriffene stets auf § 34 StGB verwiesen werden, dürfte er etwa ein gestohlenes Samuraischwert, mit dem der Angreifer ihm die Haare abschneiden oder ihn verletzen will, möglicherweise nicht zerstören, wenn die erforderliche Güterabwägung zu seinen Lasten ausfällt. Das würde den Schutzgedanken des Notwehrrechts erheblich schwächen.

Ansicht 2

Nach anderer Ansicht wird die Beschädigung eines Angriffswerkzeugs von § 32 StGB erfasst, auch wenn dieses einem Dritten gehört.

Argumentation

  • Dafür spricht, dass die Sache vom Angreifer unmittelbar als Mittel seines Angriffs eingesetzt wird. Das Angriffswerkzeug wird funktional Teil des Angriffs und darf deshalb ebenso unschädlich gemacht werden wie der Angreifer selbst. Dies gilt jedoch nur für Gegenstände, die unmittelbar dem Angriff dienen. Andere Sachen des Dritten, die lediglich zufällig mitgeführt werden oder den Angriff nicht ermöglichen (etwa die geliehene Jacke oder Kleidung des Angreifers), dürfen nicht beschädigt werden.

bottom of page