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Notstand gem. § 34 StGB

1. Notstandslage

a. Gefahr für ein Notstandsfähiges Rechtsgut

  • Gefahr: Eine Gefahr ist ein Zustand bei dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit  des Eintritts eines schädigendes Ereignisses besteht.

  • Notstandsfähige Rechtsgüter: Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut, § 34 S. 1 StGB

b. Gegenwärtigkeit 

  • Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn sich die Lage/Bedrohung jederzeit zu einem Schaden entwickeln kann.

2. Notstandshandlung​​

a. Geeignetheit 

  • Die Notstandshandlung ist geeignet, wenn sie die Gefahr sofort und endgültig abwenden oder verzögern kann

b. Erforderlichkeit 

  • Die Notstandshandlung ist erforderlich, wenn die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.

c. Interessenabwägung 

Im Rahmen der Notstandshandlung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei muss das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen.

Zu berücksichtigen sind dabei der Rang der Rechtsgüter, das Ausmaß der drohenden Schäden und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.

Achtung: Eine Abwägung Leben gegen Leben darf niemals erfolgen!

d. Angemessenheit

Die Tat darf nicht gegen grundlegende Wertentscheidungen der Rechtsordnung verstoßen.

3. subjektives Rechtfertigungselement

a. Kenntnis der Notstandslage

b. Wissen, dass die Handlung der Gefahrabwendung dient

c. Handeln, um die Gefahr abzuwenden

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