§ 904 BGB – Aggressivnotstand
1. Notstandslage
Voraussetzung für die Notstandslage ist eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut.
Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Schadenseintritt wahrscheinlich ist und in absehbarer Zeit zu erwarten steht.
Die Gefahr geht hier nicht von der beeinträchtigten Sache aus, sondern von einem anderen Umstand; die Sache selbst ist neutral.
2. Noststandshandlung
Die Notstandshandlung besteht in der Einwirkung auf eine fremde Sache. Die Handlung richtet sich also nicht gegen die Gefahrenquelle, sondern gegen ein unbeteiligtes Rechtsgut eines Dritten.
3. Erforderlichkeit
Die Einwirkung auf die fremde Sache muss zur Abwendung der Gefahr geeignet und das relativ mildeste Mittel unter gleich wirksamen Optionen sein.
4. Verhältnismäßigkeit
Das durch die Notstandshandlung geschützte Rechtsgut muss erheblich mehr wert sein als der entstehende Sachschaden. Die Anforderungen sind strenger als bei § 228 BGB; ein bloßes Überwiegen genügt nicht.
5. Subjektives Rechtfertigungselement
Der Handelnde muss die Gefahr kennen und mit dem Willen zur Gefahrabwendung handeln.
Fallbeispiel zu § 904 BGB
Sachverhalt:
Wanderer W wird auf einer einsamen Bergtour von einem schweren Unwetter mit extremer Blitzgefahr überrascht. Weit und breit gibt es keine natürliche Unterkunft. W bricht das Schloss einer unbewohnten Berghütte auf, die dem E gehört, und verbringt die gefährliche Nacht darin. Das Schloss wird dabei irreparabel beschädigt. Das Unwetter dauert mehrere Stunden an. Hat sich W gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht?
Lösung:
Strafbarkeit des W gemäß §§ 303 Abs. 1 StGB
I. Tatbestand (+)
II. Rechtswidrigkeit
W könnte durch § 904 BGB gerechtfertigt sein.
1. Notstandslage
Die Blitzschlaggefahr stellt eine gegenwärtige, lebensgefährliche Situation dar. Das Leben und die körperliche Unversehrtheit des W sind notstandsfähige Rechtsgüter. Eine Notstandslage liegt vor.
2. Notstandshandlung
Die Hütte des E ist eine fremde, an sich völlig ungefährliche Sache, auf die W einwirkt. Eine Notstandshandlung liegt vor.
3. Erforderlichkeit
Das Aufbrechen der Hütte war das einzige verfügbare Mittel; mildere Alternativen bestanden nicht. Die Notstandshandlung war somit erforderlich.
4. Verhältnismäßigkeit
Das Leben des W wiegt erheblich mehr als das beschädigte Schloss. Das geforderte Missverhältnis ist klar gegeben.
5. subjektives Rechtfertigungselement
W handelte zur Rettung seines Lebens. Gefahrabwendungswille ist gegeben.
6. Zwischenergebnis
W ist gemäß § 904 BGB strafrechtlich gerechtfertigt.
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis
W hat sich nicht gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.