Deffensivnotstand gem. § 228 StGB
1. Notstandslage
Voraussetzung ist eine drohende Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut.
Eine drohende Gefahr liegt vor, wenn eine auf tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht.
Die drohende Gefahr muss unmittelbar von einer Sache ausgehen.
Notstandsfähig sind alle rechtlich geschützten Interessen.
2. Notstandshandlung
Voraussetzung für die Notstandshandlung ist die Zerstörung oder Beschädigung einer Sache.
Eine Zerstörung liegt vor, wenn die Sache so weitgehend beschädigt worden ist, dass ihre Gebrauchsfähigkeit vollkommen aufgehoben worden ist.
Eine Beschädigung liegt vor, wenn die Sache eine nicht ganz unerheblich an ihrer Substanz verletzt wurde, sodass die Sache in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt wird.
3. Erforderlichkeit
Die Handlung muss geeignet sein, die Gefahr abzuwenden, und unter gleich wirksamen Mitteln das relativ mildeste darstellen.
4. Verhältnismäßigkeit
Der durch die Notstandshandlung entstehende Schaden darf nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr stehen. Ist der Sachschaden unverhältnismäßig hoch im Verhältnis zur abgewendeten Gefahr, entfällt die Rechtfertigung.
5. Subjektives Element: Gefahrabwendungswille
Der Handelnde muss mit Gefahrabwendungswille gehandelt haben, d.h. er muss in Kenntnis der Gefahr und mit dem Ziel gehandelt haben, diese abzuwenden.
Fallbeispiel zu § 228 BGB
Sachverhalt:
Der freilaufende Hund des H greift S unvermittelt an und beißt sich an seinem Arm fest. S kann sich nicht befreien. Um den Biss zu lösen und weiteren Schaden abzuwenden, schlägt S dem Hund mit einem Ast auf den Kopf, wodurch der Hund verletzt wird. Hat sich S gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht?
Lösung:
Strafbarkeit des S gemäß § 303 Abs. 1 StGB
I. Tatbestand (+)
II. Rechtswidrigkeit
S könnte durch § 228 BGB gerechtfertigt sein.
1. Notstandslage
Die Gefahr geht unmittelbar vom Hund als Sache aus, der S angreift. Die körperliche Unversehrtheit des S ist ein notstandsfähiges Rechtsgut. Eine Notstandslage lag vor.
2. Notstandshandlung
S hat den Hund durch den Schlag verletzt, also die gefahrbringende Sache beschädigt. Eine Notstandshandlung liegt vor.
3. Erforderlichkeit
Der Schlag mit dem Ast war geeignet, den Biss zu beenden. Ein milderes, gleich wirksames Mittel stand S in der Situation nicht zur Verfügung. Die Notstandshandlung war erforderlich.
4. Verhältnismäßigkeit
Die Verletzung des Hundes steht nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des S. Die Notstandshandlung des S war verhältnismäßig.
5. Subjektives Rechtfertigungselement
S handelte, um sich vor dem Biss zu schützen. Gefahrabwendungswille ist gegeben.
6. Zwischenergebnis
S ist gemäß § 228 BGB gerechtfertigt.
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis
S hat sich gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.