Festnahmerecht gem. § 127 Abs. 1 S. 1 StPO
1. Festnahmelage
Die Person muss bei der Begehung der Tat oder unmittelbar danach angetroffen werden.
„Verfolgt" meint eine ununterbrochene Verfolgung im unmittelbaren Anschluss an die Tat. Eine räumliche oder zeitliche Unterbrechung der Verfolgung beseitigt die Frische der Tat.
(P) Ist das Vorliegen einer Straftat erforderlich ist oder genügt bereits ein hinreichender Tatverdacht?
Ansicht 1: Tatsächliche Straftat erforderlich (h.M.)
Eine Ansicht verlangt, dass objektiv tatsächlich eine Straftat begangen wurde.
Argumente für diese Ansicht
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Wortlaut: § 127 I spricht vom „Täter oder Teilnehmer“. Täter ist nur, wer die Tat wirklich begangen hat, § 25 I StGB.
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Systematik: Die Vorschrift gewährt Privatpersonen erhebliche Eingriffe in die Freiheit. Daher ist eine enge Auslegung erforderlich.
Ansicht 2: Dringender Tatverdacht genügt
Nach anderer Ansicht genügt es, dass aus Sicht des Festnehmenden ein ausreichender Tatverdacht bestand.
Argumente für dieses Ansicht:
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Praktikabilität: Der Bürger kann vor Ort nicht sicher feststellen, ob tatsächlich eine Straftat begangen wurde.
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Zweck der Norm: Unterstützung der Strafverfolgung. Dieser Zweck würde erheblich eingeschränkt.
2. Festnahmegrund
Fluchtverdacht: Es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Person die Strafverfolgung durch Flucht vereiteln will.
Identitätsfeststellung unmöglich: Die Identität der Person kann nicht sofort und sicher festgestellt werden.
3. Verhältnismäßigkeit
Die zur Festnahme eingesetzten Mittel müssen verhältnismäßig zur Schwere der begangenen Tat sein. Übermäßige Gewaltanwendung ist nicht gedeckt.
4. Subjektives Element
Der Festnehmende muss die Festnahmesituation kennen und mit der Absicht handeln, die Person der Strafverfolgung zuzuführen. Eigenmächtige Bestrafungsabsicht schließt die Rechtfertigung aus.
Fallbeispiel zu § 127 StPO
Sachverhalt:
Z beobachtet, wie T in einem Supermarkt eine Flasche Wein unter seiner Jacke versteckt und das Geschäft verlässt, ohne zu zahlen. Als Z T anspricht, dreht dieser sich um und flieht. Z rennt hinterher, hält T nach einer kurzen Verfolgung fest und hält ihn bis zum Eintreffen des gerufenen Ladendetektivs und schließlich der Polizei fest. T wehrt sich, sodass Z ihn am Arm festhalten muss. T erleidet dabei einen Bluterguss am Handgelenk.
Lösung:
Strafbarkeit des Z gemäß §§ 239, 223 StGB
Tatbestände sind grundsätzlich erfüllt. Z könnte durch § 127 Abs. 1 StPO gerechtfertigt sein.
Zu 1.: T wurde beim Verlassen des Supermarkts nach dem Diebstahl unmittelbar angetroffen und anschließend ununterbrochen verfolgt. Die Frische der Tat ist gegeben. Die Straftat des Diebstahls wurde tatsächlich begangen. ✓
Zu 2.: T flieht, als Z ihn anspricht. Fluchtverdacht ist durch das konkrete Fluchtverhalten belegt. ✓
Zu 3.: Das bloße Festhalten am Arm ist verhältnismäßig gegenüber einem begangenen Diebstahl. Übermäßige Gewalt liegt nicht vor. ✓
Zu 4.: Z handelt, um T der Polizei und damit der Strafverfolgung zuzuführen. Die erforderliche Absicht ist gegeben. ✓
Ergebnis: Z ist gemäß § 127 Abs. 1 StPO gerechtfertigt und nicht strafbar.