top of page

Kostenentscheid im Urteil

Die Kostenentscheidung im Zivilprozess

Die Kostenentscheidung ist ein fundamentaler und oft streitentscheidender Teil eines jeden zivilprozessualen Urteils. Sie regelt, welche der beteiligten Parteien die im Laufe des Rechtsstreits angefallenen Kosten – also Gerichtsgebühren und die außergerichtlichen Kosten, insbesondere Rechtsanwaltsgebühren – zu tragen hat.

Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich primär in den §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Das Grundprinzip: Wer unterliegt, zahlt

Das deutsche Zivilprozessrecht folgt dem Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt. Dieses Prinzip ist in § 91 Abs. 1 ZPO verankert und basiert auf dem Veranlassungsprinzip.

​

Die Logik dahinter: Diejenige Partei, die durch eine unbegründete Klageerhebung oder eine unbegründete Verteidigung das Gerichtsverfahren verursacht hat, soll auch die daraus resultierenden finanziellen Lasten tragen.

​

§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO:

"Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren."

​

Erstattungsfähige Kosten

  • Gerichtskosten: Gebühren und Auslagen an das Gericht

  • Außergerichtliche Kosten: Gesetzliche Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalt, Entschädigungen für Zeitversäumnis, notwendige Reisekosten

​

Ein wichtiger Aspekt ist die Notwendigkeit der Kosten. Eine Partei kann nur die Erstattung solcher Kosten verlangen, die für eine "zweckentsprechende" Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich waren. Daraus leitet sich eine allgemeine prozessuale Schadensminderungspflicht ab: Jede Partei ist gehalten, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, soweit dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Interessen vereinbar ist.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Vom strengen Erfolgsprinzip des § 91 ZPO gibt es zahlreiche wichtige Ausnahmen und Modifikationen, die Billigkeitserwägungen und prozessökonomischen Zielen Rechnung tragen. Diese Sonderregelungen ermöglichen eine flexible und gerechte Kostenverteilung in unterschiedlichen Prozesssituationen.

​

Teilweises Obsiegen: Kostenquotelung nach Verhältnis des Erfolgs, § 92 ZPO

​

Vergleich, Kostenaufhebung bei fehlender Regelung, § 98 ZPO

​

Sofortiges Anerkenntnis: Kläger trägt Kosten trotz Obsiegen, § 93 ZPO

​

(übereinstimmende) Erledigung: Entscheidung nach billigem Ermessen, § 91a ZPO

Teilweises Obsiegen und Unterliegen

Selten obsiegt eine Partei vollständig. Häufiger kommt es vor, dass eine Klage nur teilweise Erfolg hat. In solchen Fällen werden die Kosten nach § 92 Abs. 1 ZPO gequotelt, das heißt, sie werden im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zwischen den Parteien aufgeteilt.

 

Beispiel

Bei einer Klageforderung von 10.000 € und einem Zuspruch von 6.000 € hat der Kläger zu 60 % obsiegt und zu 40 % unterlegen. Die Kosten des Rechtsstreits werden entsprechend aufgeteilt: Der Kläger trägt 40 % der Gesamtkosten, der Beklagte 60 %.

​

Bei komplexeren Konstellationen, etwa bei einer teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung, kann auch die sogenannte Mehrkostenmethode zur Anwendung kommen. Hierbei wird ermittelt, welche Mehrkosten durch den später für erledigt erklärten Teil der Klage entstanden sind, und nur diese werden nach Billigkeit verteilt.

Erledigung der Hauptsache und Vergleich

Die Parteien können einen Rechtsstreit auch ohne streitiges Urteil beenden. Die Kostenfolgen richten sich dann nach den Umständen der Beendigung.

​

Übereinstimmende Erledigungserklärung (§ 91a ZPO)

Erklären beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt (z.B. weil der Beklagte nach Klageerhebung zahlt), entscheidet das Gericht nicht mehr über die Hauptsache, sondern nur noch über die Kosten.

Diese Entscheidung ergeht "unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen" durch Beschluss. Maßgeblich ist dabei meistens der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens ohne das erledigende Ereignis.

​

Vergleich ohne Kostenregelung (§ 98 ZPO)

Schließen die Parteien einen Vergleich und treffen darin keine ausdrückliche Regelung über die Kosten des Rechtsstreits, greift die Vermutung des § 98 Satz 2 ZPO. Die Kosten gelten dann als gegeneinander aufgehoben.

Das bedeutet in der Praxis: Jede Partei trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten) und die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn sich eine Partei in einem Vergleich zur Rücknahme eines Rechtsmittels verpflichtet.

Sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO

Eine besonders wichtige Ausnahme vom Erfolgsprinzip stellt § 93 ZPO dar. Danach fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, obwohl er in der Sache obsiegt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Beklagte hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben

  2. Der Beklagte hat den Anspruch sofort anerkannt

​

Eine Veranlassung zur Klage liegt nicht vor, wenn der Beklagte vorprozessual nicht in Verzug war oder aus anderen Gründen nicht zur Leistung verpflichtet war. Entscheidend für die Beurteilung ist das Verhalten des Beklagten vor der Klageeinreichung, nicht erst bei Zustellung der Klage.

​

Ein Beklagter gibt auch dann keine Veranlassung zur Klage, wenn die Klage zunächst unschlüssig, also nicht ausreichend begründet ist. Er darf sich gegen einen solchen Anspruch verteidigen. Erkennt er den Anspruch dann "sofort" an, nachdem der Kläger seinen Vortrag schlüssig gemacht hat, sind die Voraussetzungen des § 93 ZPO erfüllt.

Weitere Sonderfälle der Kostenverteilung

Verfahren in Familiensachen

In Unterhaltssachen und anderen Familiensachen entscheidet das Gericht nicht starr nach dem Unterliegensprinzip, sondern nach billigem Ermessen über die Kostenverteilung.

Hierbei werden Kriterien wie das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, aber auch das vorprozessuale Auskunftsverhalten der Beteiligten berücksichtigt (§ 81 FamFG, § 243 FamFG).

​

Streitgenossen (§ 100 ZPO)

Unterliegen mehrere Personen als Streitgenossen, haften sie für die Kosten grundsätzlich nach Kopfteilen.

Eine Ausnahme gilt, wenn sie als Gesamtschuldner verurteilt werden; dann haften sie auch für die Kosten als Gesamtschuldner.

bottom of page