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Rechtswidrigkeit
Prüfungsstandort
I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Grundsatz: Wer einen Straftatbestand verwirklicht, handelt rechtswidrig, wenn kein Rechtfertigungsgrund eingreift.
Rechtfertigungsgründe
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Rechtfertigender Nostand gem. § 34 StGB
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Selbsthilfe gem. § 229 BGB
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Festnahmerecht gem. § 127 I 1 StPO
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Rechtfertigende Einwilligung
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Mutmaßliche Einwilligung
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