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§ 904 BGB – Aggressivnotstand

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1. Notstandslage

Voraussetzung für die Notstandslage ist eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut.

  • Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Schadenseintritt wahrscheinlich ist und in absehbarer Zeit zu erwarten steht.

  • Die Gefahr geht hier nicht von der beeinträchtigten Sache aus, sondern von einem anderen Umstand; die Sache selbst ist neutral.

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2. Noststandshandlung

Die Notstandshandlung besteht in der Einwirkung auf eine fremde Sache. Die Handlung richtet sich also nicht gegen die Gefahrenquelle, sondern gegen ein unbeteiligtes Rechtsgut eines Dritten.

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3. Erforderlichkeit

Die Einwirkung auf die fremde Sache muss zur Abwendung der Gefahr geeignet und das relativ mildeste Mittel unter gleich wirksamen Optionen sein.

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4. Verhältnismäßigkeit

Das durch die Notstandshandlung geschützte Rechtsgut muss erheblich mehr wert sein als der entstehende Sachschaden. Die Anforderungen sind strenger als bei § 228 BGB; ein bloßes Überwiegen genügt nicht.

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5. Subjektives Rechtfertigungselement

Der Handelnde muss die Gefahr kennen und mit dem Willen zur Gefahrabwendung handeln.

Fallbeispiel zu § 904 BGB

Sachverhalt:
Wanderer W wird auf einer einsamen Bergtour von einem schweren Unwetter mit extremer Blitzgefahr überrascht. Weit und breit gibt es keine natürliche Unterkunft. W bricht das Schloss einer unbewohnten Berghütte auf, die dem E gehört, und verbringt die gefährliche Nacht darin. Das Schloss wird dabei irreparabel beschädigt. Das Unwetter dauert mehrere Stunden an. Hat sich W gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht?

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Lösung:

Strafbarkeit des W gemäß §§ 303 Abs. 1 StGB

I. Tatbestand (+) 

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II. Rechtswidrigkeit

W könnte durch § 904 BGB gerechtfertigt sein.

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1. Notstandslage

Die Blitzschlaggefahr stellt eine gegenwärtige, lebensgefährliche Situation dar. Das Leben und die körperliche Unversehrtheit des W sind notstandsfähige Rechtsgüter. Eine Notstandslage liegt vor.

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2. Notstandshandlung

Die Hütte des E ist eine fremde, an sich völlig ungefährliche Sache, auf die W einwirkt. Eine Notstandshandlung liegt vor.

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3. Erforderlichkeit

Das Aufbrechen der Hütte war das einzige verfügbare Mittel; mildere Alternativen bestanden nicht. Die Notstandshandlung war somit erforderlich.

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4. Verhältnismäßigkeit

Das Leben des W wiegt erheblich mehr als das beschädigte Schloss. Das geforderte Missverhältnis ist klar gegeben. 

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5. subjektives Rechtfertigungselement

W handelte zur Rettung seines Lebens. Gefahrabwendungswille ist gegeben.

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6. Zwischenergebnis

W ist gemäß § 904 BGB strafrechtlich gerechtfertigt. 

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III. Schuld (+) 

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IV. Ergebnis

W hat sich nicht gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

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