top of page

Deffensivnotstand gem. § 228 StGB

1. Notstandslage

Voraussetzung ist eine drohende Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut.

  •  Eine drohende Gefahr liegt vor, wenn eine auf tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht.

  • Die drohende Gefahr muss unmittelbar von einer Sache ausgehen. 

  • Notstandsfähig sind alle rechtlich geschützten Interessen.

​2. Notstandshandlung

Voraussetzung für die Notstandshandlung ist die Zerstörung oder Beschädigung einer Sache.

  • Eine Zerstörung liegt vor, wenn die Sache so weitgehend beschädigt worden ist, dass ihre Gebrauchsfähigkeit vollkommen aufgehoben worden ist.​

  • Eine Beschädigung liegt vor, wenn die Sache eine nicht ganz unerheblich an ihrer Substanz verletzt wurde, sodass die Sache in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt wird.​

​3. Erforderlichkeit

Die Handlung muss geeignet sein, die Gefahr abzuwenden und unter gleich wirksamen Mitteln das relativ mildeste darstellen.

4. Verhältnismäßigkeit

Der durch die Notstandshandlung entstehende Schaden darf nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr stehen. Ist der Sachschaden unverhältnismäßig hoch im Verhältnis zur abgewendeten Gefahr, entfällt die Rechtfertigung.

5. Subjektives Element: Gefahrabwendungswille

Der Handelnde muss mit Gefahrabwendungswille gehandelt haben, d.h. er muss in Kenntnis der Gefahr und mit dem Ziel gehandelt haben, diese abzuwenden.

Fallbeispiel zu § 228 BGB

Sachverhalt:
Der freilaufende Hund des H greift S unvermittelt an und beißt sich an seinem Arm fest. S kann sich nicht befreien. Um den Biss zu lösen und weiteren Schaden abzuwenden, schlägt S dem Hund mit einem Ast auf den Kopf, wodurch der Hund verletzt wird. Hat sich S gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht?

Lösung:

S könnte sich gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

I. Objektiver Tatbestand

Dazu muss S eine fremde Sache beschädigt haben. Eine Beschädigung im Sinne des § 303 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn die Sache in ihrer Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Fremd ist eine Sache für den Täter, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht. Ein Hund ist dabei entsprechend § 90a BGB als Sache zu behandeln.

Indem S dem Hund mit einem Ast auf den Kopf schlug und der Hund dadurch verletzt wurde, liegt jedenfalls eine nicht unerhebliche Sachbeeinträchtigung des Hundes vor, mithin ist der Hund beschädigt. Der Hund stand im Eigentum des H und war damit für S fremd.

Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

II. Subjektiver Tatbestand

S muss vorsätzlich gehandelt haben, also mit Wissen und Wollen aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

S wusste, dass es sich um den Hund des H handelte, und wollte durch den Schlag auf den Hund einwirken und diesen beschädigten. Damit handelte S vorsätzlich.

III. Rechtswidrigkeit

S könnte jedoch gem. § 228 BGB gerechtfertigt gewesen sein. Danach handelt nicht widerrechtlich, wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn die Beschädigung oder Zerstörung erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. 

1. Notstandslage

Es muss eine durch die Sache drohende Gefahr vorgelegen haben. Eine drohende Gefahr istein Zustand, der aus objektiver Sicht ex ante den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als naheliegend erscheinen lässt.

Der freilaufende Hund greift den S unvermittelt an und hat sich bereits in dessen Arm festgebissen. Damit besteht nicht nur eine drohende, sondern bereits eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des S. Die Gefahr geht unmittelbar von dem Hund aus.

Eine Notstandslage liegt vor.

2. Notstandshandlung

S muss die gefahrbringende Sache beschädigt haben.

Indem S den Hund mit dem Ast auf den Kopf schlug und dadurch verletzte, wirkte er auf die gefahrbringende Sache ein, um den Angriff zu beenden. 

Eine Notstandshandlung liegt vor.

3. Erforderlichkeit

Die Beschädigung muss zur Abwendung der Gefahr erforderlich gewesen sein. Erforderlich ist eine Handlung, wenn sie das mildeste aus gleich geeigneten Mitteln ist. Geeignet ist ein Mittel, wenn es tauglich ist, die Gefahr abzuwenden.

Ein milderes Mittel könnte die Flucht sein. Hier konnte S sich jedoch gerade nicht befreien. Der Hund hatte sich bereits in seinem Arm festgebissen. Flucht war deshalb nicht möglich. Auch das Herbeirufen fremder Hilfe stellte in der akuten Angriffssituation kein gleich wirksames, sofort verfügbares milderes Mittel dar. Der Schlag mit dem Ast war tauglich, den Biss zu lösen und weitere Verletzungen zu verhindern, mithin geeignet und das mildeste Mittel.

Die Handlung war erforderlich.

4. Verhältnismäßigkeit

Der angerichtete Schaden darf nicht außer Verhältnis zu der drohenden Gefahr stehen.

Dem verletzten Hund steht die erhebliche Gefahr weiterer oder vertiefter körperlicher Verletzungen des S gegenüber. Die körperliche Unversehrtheit des Menschen gem. Art. 2 I 1 GG wiegt gegenüber der Verletzung des angreifenden Hundes als Eigentumsverletzung gem. Art. 14 GG deutlich schwerer. 

Die Verhältnismäßigkeit ist gegeben.

5. Subjektives Rechtfertigungselement

S mussmit Gefahrabwendungswillen gehandelt haben.

S schlug auf den Hund ein, um den Biss zu lösen und weiteren Schaden abzuwenden. Damit handelte er gerade zur Gefahrenabwehr.

Das subjektive Rechtfertigungselement liegt vor.

6. Zwischenergebnis

S war durch § 228 BGB gerechtfertigt und handelte nicht rechtswidrig.

IV. Ergebnis

S hat sich daher nicht gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

bottom of page