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Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ​

1. aufdrängende Sonderzuweisungen

Eine aufdrängende Sonderzuweisung liegt vor, wenn die Verwaltungsgerichte durch eine spezielle Rechtsnorm für zuständig erklärt werden.

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Beispiele:

  • § 126 Abs. 1 BBG für Bundesbeamte: „Für alle Klagen […] ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.“

  • § 54 Abs. 1 BeamtStG für Landesbeamte: „Für alle Klagen […] ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.“

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Formulierungsbeispiel, wenn keine aufdrängende Sonderzuweisung einschlägig ist:

„Der Verwaltungsrechtsweg muss eröffnet sein. Mangels einschlägiger aufdrängender Sonderzuweisung bestimmt sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dafür muss eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegen. […]“

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2. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

a. Streitigkeit 

An dieser Stelle ist die Darstellung des Streits zwischen den Parteien in einem kurzen Satz erforderlich.

 

Beispiele:

  • „Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zugunsten N. […]“

  • „Streitig ist der Anspruch der P, Zugang zum Rathaus zu erhalten. […]“

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(P) intersubjektive Rechtsverhältnisse (Gemeindevertretung gegen Bürgermeister)

(P) Regierungsakten

(P) Gnadenakten

(P) Innerkirchliche Streitigkeiten

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b. öffentlich-rechtlich

„Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Diese sind öffentlich-rechtlich, wenn sie den Hoheitsträger in seiner Funktion als solcher einseitig berechtigen und verpflichten.“

Wenn im Sachverhalt angelegt: Definition ist strittig.

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Darstellung der streitentscheidenden Normen (Anspruchsnorm oder Ermächtigungsgrundlage) und Bejahung der einseitigen Verpflichtung / Berechtigung

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(P) Hausrecht --> Zweck des Hausverbots

(P) Äußerungen / Warnungen à Zusammenhang des Tätigwerdens (Auslegung)

(P) Zulassungen zu Einrichtungen --> Zweistufentheorie

(P) Subventionen --> Zweistufentheorie

(P) Verträge --> Vertragsgegenstand des Vertrags

(P) Immissionen --> Herkunft maßgeblich

(P) Beteiligung einer Kirche --> Widmung maßgeblich: Zeitläuten ist privatrechtlich, kirchliches Läuten ist öffentlich-rechtlich

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c. nichtverfassungsrechtlicher Art

„Eine Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist, also wenn nicht zwei unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte über spezifisches Verfassungsrecht streiten.“

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Streiten die Beteiligten über Verfassungsrecht, zB Grundrechte, so ist die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn die Beteiligten nicht unmittelbar am Verfassungsleben beteiligt sind.

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Am Verfassungsleben sind zB Bundesrat, Bundestag, Bundespräsident beteiligt.

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Nicht unmittelbar beteiligt sind Behörden wie Bauamt, Bürgermeister, Gemeindevertreter und co.

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3. abdrängende Sonderzuweisungen

Ein § weist den Rechtsstreit den ordentlichen Gerichten zu.

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Beispiele

  • § 23 EGGVG

    • Nur bei repressivem Handeln einschlägig (Handeln zur Strafverfolgung)

    • Problem: Maßnahmen, die sowohl präventiv als auch repressiv sind --> Schwerpunkt der Maßnahme ist entscheidend

  • Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG

  • Art. 34 S. 3 GG

  • § 40 Abs. 2 VwGO

  • § 49 Abs. 6 S. 3 VwVfG

  • § 21 Abs. 6 BImSchG

  • § 217 BauGB

II. Statthafte Klageart 

„Die statthafte [Antrags-/Klageart] richtet sich nach dem klägerischen Begehren, §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO.

Der [Antragssteller/Kläger] begehrt die […]“

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Dann Darstellung des klägerischen Begehrens

Beispiel:

  • „K begehrt die Aufhebung der Gewerbeuntersagung durch das Gericht.“

  • „K begehrt die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der begehrten Baugenehmigung.“

  • „K begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der 300 EUR.“

  • „K begehrt die Feststellung durch das Gericht, dass die Aufforderung des Beklagten, er solle den Platz verlassen, rechtswidrig gewesen ist.“

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Subsumtion des Klagebegehrens unter die möglichen Antrags-/Klagearten

Bei der Anfechtungsklage ist das Begehren des Klägers die Aufhebung eines Verwaltungsakts durch das Gericht.

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Wichtig, die richtige Klageart zu erkennen! Sonst Gefahr, höchstens 3 Punkte zu erhalten!

Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nur bei Verwaltungsakten, § 35 VwVfG

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(P) Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen

  • anfechtbar, aber Erweiterung der Begründetheit (Teilbarkeit, Sinnhaftigkeit des VA)

Leistungsklage nur bei Realakten.

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Davor prüfen, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, § 35 VwVfG

§§ 80, 80a VwGO immer vor § 123 VwGO prüfen

Bei Normenkontrolle: Analoge Anwendung auf Flächennutzungsplan, soweit einzelne Darstellungen kraft Gesetzes Außenwirkung haben (zB § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB)

III. Klagebefugnis

„[Der Kläger] muss gem. / analog § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch […] in seinen Rechten verletzt zu sein. Geltendmachung meint dabei, dass sich die Möglichkeit der Rechtsverletzung aus dem schlüssigen Klägervortrag ergibt.“

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Mögliche Rechtsverletzungen aus:

  • Einfachem Recht

  • Öffentlich-rechtlichem Besitzstand

  • Grundrechte

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Bei Anfechtungsklage Adressatentheorie anwenden

  • Trotzdem alle möglichen Rechtsverletzungen nennen.

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§ 42 Abs. 2 VwGO gilt für alle Klagen/Antragsarten außer Normenkontrollverfahren

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(P) Sonderstatusverhältnis (Schule, Gefängnis, Beamte)

  • Unterscheidung, ob Grundverhältnis (Verletzung möglich) oder Betriebsverhältnis (Verletzung nicht möglich) beeinträchtigt wird 

  • Kann bereits im VA im Prüfungspunkt „Außenwirkung“ diskutiert werden.

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Körperschaften des öffentlichen Rechts als Kläger können in folgenden Fällen in Grundrechten verletzt sein:

  • Religionsfreiheit (Art. 4 GG) für Religionsgemeinschaften 

  • Rundfunkfreiheit (Art. 5 I GG) für Rundfunkanstalten 

  • Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III GG) für Hochschulen 

  • Teilweise auch Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) ​​

IV. Vorverfahren

Der Kläger muss gem. §§ 68 ff. VwGO das Vorverfahren ordnungsgemäß, vollständig und erfolglos durchgeführt haben.

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Gem. § 69 VwGO beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs.

Der Widerspruch wurde von ... am ... (Datum) vor ... (welches Gericht) erhoben.

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1. ordnungsgemäß 

Dieser müsste gem. § 70 I 1 VwGO form- und fristgerecht erhoben worden sein.

Gem. § 70 I 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des VA zu erheben.

  • Bekanntgabe gem. § 43 I 1 LVwVfG erfolgte am ... (Datum)

  • Fristbeginn bestimmt sich entweder nach § 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO i.V.m. § 187 I BGB als Teil des Gerichtsverfahrens oder nach §§ 79, 31 LVwVfG i.V.m. § 187 I BGB als Teil des Verwaltungsverfahrens. Fristbeginn ist am folgenden Tag, also am ... (Datum).

  • Das Fristende bestimmt sich entweder nach § 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO i.V.m. § 188 II BGB als Teil des Gerichtsverfahrens oder gem. §§ 79, 31 LVwVfG i.V.m. § 188 II BGB als Teil des Verwaltungsverfahrens. Fristende ist somit mit Ablauf des ... (Datum).

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2. Erfolglos

Das Widerspruchsverfahren müsste auch erfolglos gewesen sein. 

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(P) § 75 VwGO

​Bsp.: X hat 3 Monate keine Rückmeldung erhalten, sodass das Widerspruchsverfahren nicht erfolglos war.

Damit wäre die Klage grundsätzlich unzulässig.

Jedoch ist die Klage gem. § 75 S. 1, 2 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über den Widerspruch in angemessener Frist nicht entschieden wurde.

  • Gem. § 75 S. 2 VwGO kann die Klage nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Einlegung des Widerspruchs erhoben werden.

  • Subsumtion: X hat den Widerspruch am ... (Datum) eingelegt und die Klage am ... (Datum) erhoben, sodass die 3-Monatsfrist abgelaufen ist.

Die Klage ist somit gem. § 75 S. 1 VwGO zulässig.

V. Klagefrist

​Die Klage müsste innerhalb der gesetzlichen Frist ge. §§ 74 I 1, 81 I VwGO erhoben worden sein.

Gem. § 74 I 1 VwGO ist die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben.

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  • Beginn der Klagefrist: § 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO i.V.m. § 187 I BGB, am folgenden Tag

  • Ende der Klagefrist: § 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO i.V.mm. § 188 II BGB

  • Bei Sonn- und Feiertagen: § 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO i.V.m. § 193 BGB, Fristverlängerung auf den nächsten Werktag

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(P) Welche Auswirkungen hat § 75 VwGO auf die Klagefrist?

Die Klage müsste innerhalb der gesetzlichen Frist gem. §§ 74 I, 81 I VwGO erhoben worden sein.

Dadurch, dass kein Widerspruchsbescheid vorliegt und durch die Regelung des § 75 S. 1, 2 VwGO greift (s.o.) hat die Frist noch nicht begonnen.

VI. Form

​Gem. § 81 I VwGO ist die Klage schriftlich oder beim Verwaltungsgericht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. 

--> Subsumtion + Ergebnis

VII. Klageerhebung vor dem zuständigen Gericht 

Kurz festzustellen: „Das VG […] ist gem. §§ 45, 52 Nr. […] sachlich und örtlich zuständig.“

​Wenn unproblematisch: "Die Klage wurde vor dem zuständigen Gericht erhoben."

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(P) Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht - Auswirkungen auf die Klagefrist

Fraglich ist, welche Auswirkungen die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht auf die Klagefrist hat.

  • Gem. § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 a II 1 GVG erlässt das unzuständige Gericht einen Verweisungsbeschluss an das zuständige Gericht --> Folge: Wenn ein rechtmäßiger VErweisungsbeschluss vorliegt, dann führt das gerade nicht zur Unzulässigkeit der Klage!

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(P) Klageerhebung vor dem VGH BW

§§ 48 I 1 Nr. 3, 184 VwGO i.V.m. § 1 S. 1 AGVwGO

VIII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit richtet sich nach §§ 61, 62 VwGO.

​Formulierung: "X ist gem. § ... beteiligtenfähig und gem. § ... prozessfähig."

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  • § 61 Nr. 1 VwGO, juristische Personen: auch Bund, Länder, Gemeinde, rechtsfähige Körperschaften wie Universitäten

  • § 61 Nr. 2 VwGO, Vereinigungen: ob ihnen ein Recht zustehen kann, richtet sich nach dem Streitgegenstand und dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht 

  • Entspricht zivilrechtlicher Geschäftsfähigkeit

  •  wer nicht selbst prozessfähig ist, muss sich vertreten lassen 

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(P) Beteiligten- und Prozessfähigkeit einer Aktiengesellschaft (AG)

  • Beteiligtenfähigkeit: § 61 Nr. 1 Var. 2 VwGO i.V.m. § 1 I 1 AktG

  • Prozessfähigkeit: § 62 III VwGO i.V.m. § 78 I 1 AktG

  • Vertreten durch Vorstand

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(P) Stadt

  • Prozessfähigkeit: § 62 III VwGO i.V.m. § 1 IV GemO BW, als juristische Person des öffentlichen Rechts

  • wird durch den Oberbürgermeister vertreten gem. § 131 I GemO BW i.V.m. § 42 I 2, IV GemO BW

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IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

  • Rechtsschutz soll nur dann gewährt werden, wenn der Kläger wirklich der Hilfe des Gerichts bedarf, um zu seinen Recht zu kommen und die Inanspruchnahme nicht missbräuchlich ist 

  • Grundlage: Ableitung aus dem Grundsatz der Prozessökonomie und aus dem Gebot von Treu und Glauben 

  • Verneinung des Rechtsschutzbedürfnis ist eine Ausnahme!

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Fallgruppen

  • Kläger kann leichter zum Erfolg kommen oder hat Ziel bereits erreicht 

  • Kläger kann auch mit Klage sein Ziel nicht mehr erreichen 

  • Klage ist missbräuchlich wegen eigenen vorangegangenen Verhalten

  • Klageverzicht

    • (P) Klagerücknahme als Klageverzicht? à Nein, da bloße Prozesshandlung

  • § 44a VwGO (Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen)

  • insb. Verwirkung bei Klagearten ohne Klagefrist.

    • Ein Recht verwirkt man (rechtsvernichtende Einwendung), wenn Zeitmoment/-element und Umstandselement vorliegen.

      • geraume Zeit muss vergangen sein

      • weitere Umstände müssen hinzukommen, die es unangebracht erscheinen lassen, dass man sich erst jetzt auf sein Recht beruft.​

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Formulierung, wenn unproblematisch: "Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben."

X. Zwischenergebnis

​Die Klage ist zulässig/ unzulässig.

B. Objektive Klagehäufung

  • Wenn gegen mehrere VA / mit mehreren Begehren

  • § 44 VwGO

  • Zulässigkeit der Klagehäufung meist nur kurz festzustellen, selten Probleme

  • Subjektive Klagehäufung

    • Wenn Klage von mehreren Klägern oder gegen mehrere Beklagte

  • § 64 VwGO iVm §§ 59 ff. ZPO

  • Zulässigkeit der Streitgenossenschaft meist nur kurz festzustellen, selten Probleme

C. Beiladung

  • Beteiligung Dritter an einem fremden anhängigen Verfahren 

    • dadurch erlangt der Dritte eine prozessuale Stellung § 65 VwGO

  • Beteiligung meist nur kurz festzustellen, selten Probleme

  • Folge

    • Beigeladene kann selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen (§ 66 VwGO) 

    • Dritter erhält Stellung eines Beteiligten, daher wirkt Ergebnis auch ihm gegenüber (§ 121 VwGO) 

  • Verpflichtungsklage auf drittbelastenden VA 

  • Verpflichtungsklage auf Erlass eines mitwirkungsbedürftigen VA 

    • Bsp.: Beiladung der Gemeinde beim Streit um Baugenehmigung

      • Fällen des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB

D. Begründetheit

Die  Verpflichtungsklage  ist  begründet,  soweit  die Ablehnung/das Unterlassen des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig, der Kläger  dadurch  in  seinen  Rechten  verletzt und  die Sache spruchreif ist, § 113 V 1.

Dies ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat.

 

Maßgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Instanz.

  • Ausnahme: Gesetzliche Stichtagregelung​

I. Richtiger Beklagter gem. § 78 I Nr. 1 VwGO

... müsste richtiger Beklagter sein gem. § 78 I Nr. 1. VwGO.

Danach ist richtiger Beklagter diejenige Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen VA erlassen hat.

--> Subsumtion

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Wenn das Land BW: Das Land BW ist gem. § 78 I Nr. 1 VwGO i.V.m. § 115 PolG richtige Beklagte.

II. Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes

1. Anspruchsgrundlage

​​​

2. Formelle Anspruchsvorausetzungen ​​

a. Zuständigkeit ​

b. Verfahren beim Erlass des Verwaltungsaktes ​

c. Form

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3. Materielle Anspruchsvorausetzungen 

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4. Zwischenergebnis

III. subjektive Rechtsverletzung

Durch ... wurde der Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt.

Eine subjektive Rechtsverletzung liegt vor.

IV. Zwischenergebnis

Die Klage ist begründet/unbegründet.

E. Ergebnis

Die Klage ist zulässig/unzulässig und begründet/unbegründet.

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