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Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 

1. aufdrängende Sonderzuweisungen

Eine aufdrängende Sonderzuweisung liegt vor, wenn die Verwaltungsgerichte durch eine spezielle Rechtsnorm für zuständig erklärt werden.

Beispiele:

  • § 126 Abs. 1 BBG für Bundesbeamte: „Für alle Klagen […] ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.“

  • § 54 Abs. 1 BeamtStG für Landesbeamte: „Für alle Klagen […] ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.“

Formulierungsbeispiel, wenn keine aufdrängende Sonderzuweisung einschlägig ist:

„Der Verwaltungsrechtsweg muss eröffnet sein. Mangels einschlägiger aufdrängender Sonderzuweisung bestimmt sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dafür muss eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegen. […]“

2. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

a. Streitigkeit 

An dieser Stelle ist die Darstellung des Streits zwischen den Parteien in einem kurzen Satz erforderlich.

 

Beispiele:

  • „Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zugunsten N. […]“

  • „Streitig ist der Anspruch der P, Zugang zum Rathaus zu erhalten. […]“

(P) intersubjektive Rechtsverhältnisse (Gemeindevertretung gegen Bürgermeister)

(P) Regierungsakten

(P) Gnadenakten

(P) Innerkirchliche Streitigkeiten

b. öffentlich-rechtlich

„Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Diese sind öffentlich-rechtlich, wenn sie den Hoheitsträger in seiner Funktion als solcher einseitig berechtigen und verpflichten.“

Wenn im Sachverhalt angelegt: Definition ist strittig.

Darstellung der streitentscheidenden Normen (Anspruchsnorm oder Ermächtigungsgrundlage) und Bejahung der einseitigen Verpflichtung / Berechtigung

(P) Hausrecht --> Zweck des Hausverbots

(P) Äußerungen / Warnungen à Zusammenhang des Tätigwerdens (Auslegung)

(P) Zulassungen zu Einrichtungen --> Zweistufentheorie

(P) Subventionen --> Zweistufentheorie

(P) Verträge --> Vertragsgegenstand des Vertrags

(P) Immissionen --> Herkunft maßgeblich

(P) Beteiligung einer Kirche --> Widmung maßgeblich: Zeitläuten ist privatrechtlich, kirchliches Läuten ist öffentlich-rechtlich

c. nichtverfassungsrechtlicher Art

„Eine Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist, also wenn nicht zwei unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte über spezifisches Verfassungsrecht streiten.“

Streiten die Beteiligten über Verfassungsrecht, zB Grundrechte, so ist die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn die Beteiligten nicht unmittelbar am Verfassungsleben beteiligt sind.

Am Verfassungsleben sind zB Bundesrat, Bundestag, Bundespräsident beteiligt.

Nicht unmittelbar beteiligt sind Behörden wie Bauamt, Bürgermeister, Gemeindevertreter und co.

3. abdrängende Sonderzuweisungen

Ein § weist den Rechtsstreit den ordentlichen Gerichten zu.

Beispiele

  • § 23 EGGVG

    • Nur bei repressivem Handeln einschlägig (Handeln zur Strafverfolgung)

    • Problem: Maßnahmen, die sowohl präventiv als auch repressiv sind --> Schwerpunkt der Maßnahme ist entscheidend

  • Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG

  • Art. 34 S. 3 GG

  • § 40 Abs. 2 VwGO

  • § 49 Abs. 6 S. 3 VwVfG

  • § 21 Abs. 6 BImSchG

  • § 217 BauGB

II. Statthafte Klageart 

„Die statthafte [Antrags-/Klageart] richtet sich nach dem klägerischen Begehren, §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO.

Der [Antragssteller/Kläger] begehrt die […]“

Dann Darstellung des klägerischen Begehrens

Beispiel:

  • „K begehrt die Aufhebung der Gewerbeuntersagung durch das Gericht.“

  • „K begehrt die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der begehrten Baugenehmigung.“

  • „K begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der 300 EUR.“

  • „K begehrt die Feststellung durch das Gericht, dass die Aufforderung des Beklagten, er solle den Platz verlassen, rechtswidrig gewesen ist.“

Subsumtion des Klagebegehrens unter die möglichen Antrags-/Klagearten

Bei der Anfechtungsklage ist das Begehren des Klägers die Aufhebung eines Verwaltungsakts durch das Gericht.

Wichtig, die richtige Klageart zu erkennen! Sonst Gefahr, höchstens 3 Punkte zu erhalten!

Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nur bei Verwaltungsakten, § 35 VwVfG

(P) Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen

  • anfechtbar, aber Erweiterung der Begründetheit (Teilbarkeit, Sinnhaftigkeit des VA)

Leistungsklage nur bei Realakten.

Davor prüfen, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, § 35 VwVfG

§§ 80, 80a VwGO immer vor § 123 VwGO prüfen

Bei Normenkontrolle: Analoge Anwendung auf Flächennutzungsplan, soweit einzelne Darstellungen kraft Gesetzes Außenwirkung haben (zB § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB)

III. Klagebefugnis

„[Der Kläger] muss gem. / analog § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch […] in seinen Rechten verletzt zu sein. Geltendmachung meint dabei, dass sich die Möglichkeit der Rechtsverletzung aus dem schlüssigen Klägervortrag ergibt.“

Mögliche Rechtsverletzungen aus:

  • Einfachem Recht

  • Öffentlich-rechtlichem Besitzstand

  • Grundrechte

Bei Anfechtungsklage Adressatentheorie anwenden

  • Trotzdem alle möglichen Rechtsverletzungen nennen.

§ 42 Abs. 2 VwGO gilt für alle Klagen/Antragsarten außer Normenkontrollverfahren

(P) Sonderstatusverhältnis (Schule, Gefängnis, Beamte)

  • Unterscheidung, ob Grundverhältnis (Verletzung möglich) oder Betriebsverhältnis (Verletzung nicht möglich) beeinträchtigt wird 

  • Kann bereits im VA im Prüfungspunkt „Außenwirkung“ diskutiert werden.

Körperschaften des öffentlichen Rechts als Kläger können in folgenden Fällen in Grundrechten verletzt sein:

  • Religionsfreiheit (Art. 4 GG) für Religionsgemeinschaften 

  • Rundfunkfreiheit (Art. 5 I GG) für Rundfunkanstalten 

  • Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III GG) für Hochschulen 

  • Teilweise auch Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) ​​

IV. Vorverfahren

Der Kläger muss gem. §§ 68 ff. VwGO das Vorverfahren ordnungsgemäß, vollständig und erfolglos durchgeführt haben.

Gem. § 69 VwGO beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs.

Der Widerspruch wurde von ... am ... (Datum) vor ... (welches Gericht) erhoben.

1. ordnungsgemäß 

Dieser müsste gem. § 70 I 1 VwGO form- und fristgerecht erhoben worden sein.

Gem. § 70 I 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des VA zu erheben.

  • Bekanntgabe gem. § 43 I 1 LVwVfG erfolgte am ... (Datum)

  • Fristbeginn bestimmt sich entweder nach § 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO i.V.m. § 187 I BGB als Teil des Gerichtsverfahrens oder nach §§ 79, 31 LVwVfG i.V.m. § 187 I BGB als Teil des Verwaltungsverfahrens. Fristbeginn ist am folgenden Tag, also am ... (Datum).

  • Das Fristende bestimmt sich entweder nach § 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO i.V.m. § 188 II BGB als Teil des Gerichtsverfahrens oder gem. §§ 79, 31 LVwVfG i.V.m. § 188 II BGB als Teil des Verwaltungsverfahrens. Fristende ist somit mit Ablauf des ... (Datum).

2. Erfolglos

Das Widerspruchsverfahren müsste auch erfolglos gewesen sein. 

(P) § 75 VwGO

​Bsp.: X hat 3 Monate keine Rückmeldung erhalten, sodass das Widerspruchsverfahren nicht erfolglos war.

Damit wäre die Klage grundsätzlich unzulässig.

Jedoch ist die Klage gem. § 75 S. 1, 2 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über den Widerspruch in angemessener Frist nicht entschieden wurde.

  • Gem. § 75 S. 2 VwGO kann die Klage nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Einlegung des Widerspruchs erhoben werden.

  • Subsumtion: X hat den Widerspruch am ... (Datum) eingelegt und die Klage am ... (Datum) erhoben, sodass die 3-Monatsfrist abgelaufen ist.

Die Klage ist somit gem. § 75 S. 1 VwGO zulässig.

V. Klagefrist

​Die Klage müsste innerhalb der gesetzlichen Frist ge. §§ 74 I 1, 81 I VwGO erhoben worden sein.

Gem. § 74 I 1 VwGO ist die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben.

  • Beginn der Klagefrist: § 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO i.V.m. § 187 I BGB, am folgenden Tag

  • Ende der Klagefrist: § 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO i.V.mm. § 188 II BGB

  • Bei Sonn- und Feiertagen: § 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO i.V.m. § 193 BGB, Fristverlängerung auf den nächsten Werktag

(P) Welche Auswirkungen hat § 75 VwGO auf die Klagefrist?

Die Klage müsste innerhalb der gesetzlichen Frist gem. §§ 74 I, 81 I VwGO erhoben worden sein.

Dadurch, dass kein Widerspruchsbescheid vorliegt und durch die Regelung des § 75 S. 1, 2 VwGO greift (s.o.) hat die Frist noch nicht begonnen.

VI. Form

​Gem. § 81 I VwGO ist die Klage schriftlich oder beim Verwaltungsgericht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. 

--> Subsumtion + Ergebnis

VII. Klageerhebung vor dem zuständigen Gericht 

Kurz festzustellen: „Das VG […] ist gem. §§ 45, 52 Nr. […] sachlich und örtlich zuständig.“

​Wenn unproblematisch: "Die Klage wurde vor dem zuständigen Gericht erhoben."

(P) Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht - Auswirkungen auf die Klagefrist

Fraglich ist, welche Auswirkungen die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht auf die Klagefrist hat.

  • Gem. § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 a II 1 GVG erlässt das unzuständige Gericht einen Verweisungsbeschluss an das zuständige Gericht --> Folge: Wenn ein rechtmäßiger VErweisungsbeschluss vorliegt, dann führt das gerade nicht zur Unzulässigkeit der Klage!

(P) Klageerhebung vor dem VGH BW

§§ 48 I 1 Nr. 3, 184 VwGO i.V.m. § 1 S. 1 AGVwGO

VIII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit richtet sich nach §§ 61, 62 VwGO.

​Formulierung: "X ist gem. § ... beteiligtenfähig und gem. § ... prozessfähig."

  • § 61 Nr. 1 VwGO, juristische Personen: auch Bund, Länder, Gemeinde, rechtsfähige Körperschaften wie Universitäten

  • § 61 Nr. 2 VwGO, Vereinigungen: ob ihnen ein Recht zustehen kann, richtet sich nach dem Streitgegenstand und dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht 

  • Entspricht zivilrechtlicher Geschäftsfähigkeit

  •  wer nicht selbst prozessfähig ist, muss sich vertreten lassen 

(P) Beteiligten- und Prozessfähigkeit einer Aktiengesellschaft (AG)

  • Beteiligtenfähigkeit: § 61 Nr. 1 Var. 2 VwGO i.V.m. § 1 I 1 AktG

  • Prozessfähigkeit: § 62 III VwGO i.V.m. § 78 I 1 AktG

  • Vertreten durch Vorstand

(P) Stadt

  • Prozessfähigkeit: § 62 III VwGO i.V.m. § 1 IV GemO BW, als juristische Person des öffentlichen Rechts

  • wird durch den Oberbürgermeister vertreten gem. § 131 I GemO BW i.V.m. § 42 I 2, IV GemO BW

IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

  • Rechtsschutz soll nur dann gewährt werden, wenn der Kläger wirklich der Hilfe des Gerichts bedarf, um zu seinen Recht zu kommen und die Inanspruchnahme nicht missbräuchlich ist 

  • Grundlage: Ableitung aus dem Grundsatz der Prozessökonomie und aus dem Gebot von Treu und Glauben 

  • Verneinung des Rechtsschutzbedürfnis ist eine Ausnahme!

Fallgruppen

  • Kläger kann leichter zum Erfolg kommen oder hat Ziel bereits erreicht 

  • Kläger kann auch mit Klage sein Ziel nicht mehr erreichen 

  • Klage ist missbräuchlich wegen eigenen vorangegangenen Verhalten

  • Klageverzicht

    • (P) Klagerücknahme als Klageverzicht? à Nein, da bloße Prozesshandlung

  • § 44a VwGO (Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen)

  • insb. Verwirkung bei Klagearten ohne Klagefrist.

    • Ein Recht verwirkt man (rechtsvernichtende Einwendung), wenn Zeitmoment/-element und Umstandselement vorliegen.

      • geraume Zeit muss vergangen sein

      • weitere Umstände müssen hinzukommen, die es unangebracht erscheinen lassen, dass man sich erst jetzt auf sein Recht beruft.

Formulierung, wenn unproblematisch: "Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben."

X. Zwischenergebnis

​Die Klage ist zulässig/ unzulässig.

B. Objektive Klagehäufung

  • Wenn gegen mehrere VA / mit mehreren Begehren

  • § 44 VwGO

  • Zulässigkeit der Klagehäufung meist nur kurz festzustellen, selten Probleme

  • Subjektive Klagehäufung

    • Wenn Klage von mehreren Klägern oder gegen mehrere Beklagte

  • § 64 VwGO iVm §§ 59 ff. ZPO

  • Zulässigkeit der Streitgenossenschaft meist nur kurz festzustellen, selten Probleme

C. Beiladung

  • Beteiligung Dritter an einem fremden anhängigen Verfahren 

    • dadurch erlangt der Dritte eine prozessuale Stellung § 65 VwGO

  • Beteiligung meist nur kurz festzustellen, selten Probleme

  • Folge

    • Beigeladene kann selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen (§ 66 VwGO) 

    • Dritter erhält Stellung eines Beteiligten, daher wirkt Ergebnis auch ihm gegenüber (§ 121 VwGO) 

  • Anfechtungsklage gegen drittbegünstigenden VA 

    • Bsp.: Nachbar klagt gegen Sperrzeitverkürzung eines Gastwirtes

D. Begründetheit

Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.

Maßgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt  der  letzten  behördlichen  Entscheidung (idR Widerspruch).

  • Ausnahme: noch nicht vollzogener VA, da Billigkeitserwägung

  • Ausnahme: Dauer-VA, da fortlaufend aktualisiert

I. Richtiger Beklagter gem. § 78 I Nr. 1 VwGO

... müsste richtiger Beklagter sein gem. § 78 I Nr. 1. VwGO.

Danach ist richtiger Beklagter diejenige Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen VA erlassen hat.

--> Subsumtion

Wenn das Land BW: Das Land BW ist gem. § 78 I Nr. 1 VwGO i.V.m. § 115 PolG richtige Beklagte.

II. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes 

Der Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn er auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage beruht und formell und materiell rechtmäßig ist.

1. Ermächtigungsgrundlage

2. Formelle Rechtmäßigkeit 

Der Verwaltungsakt müsste formell rechtmäßig sein.

a. Zuständigkeit 

Zuständige Behörde für den Erlass des Verwaltungsaktes nennen.

b. Verfahren beim Erlass des Verwaltungsaktes 

§ 28 I LVwVfG --> Achtung § 28 II LVwVfG

c. Form

§ 39 I 1 LVwVfG

3. Materielle Rechtmäßigkeit

Der Verwaltungsakt müsste materiell rechtmäßig sein.

4. Zwischenergebnis

III. subjektive Rechtsverletzung

Durch ... wurde der Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt.

Eine subjektive Rechtsverletzung liegt vor.

IV. Zwischenergebnis

Die Klage ist begründet/unbegründet.

E. Ergebnis

Die Klage ist zulässig/unzulässig und begründet/unbegründet.

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