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Zuständigkeit der Gericht im Zivilprozess

Gerichtsbarkeiten

  • Allgemeine Zivilsachen (streitige Gerichtsbarkeit)

  • Familiengerichtsbarkeit

  • Freiwillige Gerichtsbarkeit

Besetzung

  • Amtsgerichte

    • § 22 GVG

    • Einzelrichter

  • Landgerichte

    • § 75 GVG und § 348 ZPO

    • Zivilkammer (3 Richter)

    • Einzelrichter

  • Oberlandesgerichte

    • § 122 GVG und § 526 ZPO

    • Zivilkammer (3 Richter)

    • Einzelrichter

  • Bundesgerichtshof (BGH)

    • § 139 GVG

    • Senate (5 Richter)

Zuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit

    • Die örtliche Zuständigkeit entscheidet darüber, an welchem Ort man klagen muss.

    • Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit nutzen den Begriff „Gerichtsstand“.

    • Es gibt folgende Arten von Gerichtsständen:

      • Ausschließliche (zuerst zu prüfen)

      • Besondere

      • Allgemeine

    • Wenn es keinen ausschließlichen Gerichtsstand für die Klage gibt, hat der Kläger ein Wahlrecht zwischen den einschlägigen besonderen und allgemeinen Gerichtsständen, § 35 ZPO.

    • Wenn es einen ausschließlichen Gerichtsstand für die Klage gibt, muss der Kläger dort klagen.

    • Die örtliche Zuständigkeit ist für alle Anträge einzeln zu prüfen (wenn sie sich unterscheiden).

  • Wichtigste §§:

    • Hinweis: Lies alle §§ und überfliege jeweils den Kommentar dazu, damit du weißt, was drinsteht!

    • Zuweisung, § 17a GVG, § 281 ZPO

    • Allgemeiner Gerichtsstand bei natürlichen Personen, §§ 12, 13 ZPO

      • Das Landgericht Wiesbaden ist gemäß §§ 12, 13 ZPO aufgrund des Wohnorts des Beklagten im Gerichtsbezirk örtlich zuständig.

    • Allgemeiner Gerichtsstand bei juristischen Personen, §§ 12, 17 ZPO

      • Das Landgericht Wiesbaden ist gemäß §§ 12, 13 ZPO aufgrund des Sitzes des Beklagten im Gerichtsbezirk örtlich zuständig.

    • Unbewegliche Sachen, § 24 ZPO (ausschließlich)

      • Das Landgericht Wiesbaden ist gemäß § 24 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig, da die Parteien über das Eigentum an dem Grundstück [genaue Bezeichnung] streiten und dieses im Gerichtsbezirk belegen ist.

    • Erfüllungsort, § 29 ZPO

      • Das Landgericht Wiesbaden ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Der Erfüllungsort für die streitgegenständliche Übergabe der [genaue Bezeichnung der Kaufsache] aus dem Kaufvertrag vom 02.01.2015 ist in Wiesbaden. Gemäß § 269 Abs. 1 BGB ist der Erfüllungsort vorrangig aus den vertraglichen Bestimmungen oder den Umständen zu entnehmen. [Subsumtion].“

    • Miet- und Pachträume, § 29a ZPO (ausschließlich)

      • Das Amtsgericht Wiesbaden ist gemäß § 29a Abs. 1 ZPO örtlich zuständig, da die Parteien über Ansprüche aus dem Mietvertrag über Räume vom 02.01.2025 streiten und diese Räume sich in Wiesbaden befinden.

    • Unerlaubte Handlung, § 32 ZPO

      • Das Landgericht Wiesbaden ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig, da die Parteien über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen in Wiesbaden streiten. Der mögliche streitgegenständliche Zusammenstoß mit den Fahrzeugen stellt eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 BGB dar. Dabei ist im Rahmen der Zulässigkeit unerheblich, ob die doppelrelevante Tatsache des Zusammenstoßes tatsächlich vorliegt. Dies ist eine Frage der Begründetheit.

    • Widerklage, § 33 ZPO -> strittig

      • (wird in einem Fall der Widerklage behandelt)

    • Wahlmöglichkeit, § 35 ZPO

      • Das Landgericht Wiesbaden ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig, da […]. Es ist gemäß §§ 12, 13 ZPO zwar auch das Landgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig, jedoch hat der Kläger sein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO zugunsten des Landgerichts Wiesbaden ausgeübt.

    • Vereinbarungen, §§ 38, 40 ZPO

      • Das Landgericht Wiesbaden ist gemäß § 38 ZPO örtlich zuständig. Es bestand keine gesetzliche örtliche Zuständigkeit für das Landgericht Wiesbaden. Allerdings haben die Parteien sich ausdrücklich über die Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden geeinigt. Diese Einigung ist auch wirksam, da beide Parteien Kaufleute gemäß § 1 HGB sind.

    • Rügeloses Einlassen, § 39 ZPO

      • Das Landgericht Wiesbaden ist gemäß § 39 ZPO örtlich zuständig. Es bestand keine gesetzliche örtliche Zuständigkeit für das Landgericht Wiesbaden. Allerdings hat sich der Beklagte durch das Verhandeln zur Sache rügelos eingelassen.

    • Besondere örtliche Zuständigkeiten in der Zwangsvollstreckung, zB §§ 828, 802 ZPO, §§ 764 Abs. 2, 802 ZPO

    • § 20 StVG

      • Das Landgericht Wiesbaden ist gemäß § 20 ZPO örtlich zuständig, da die Parteien über Ansprüche aus einem möglichen Verkehrsunfall in Wiesbaden streiten. Dabei ist im Rahmen der Zulässigkeit unerheblich, ob die doppelrelevante Tatsache des Verkehrsunfalls tatsächlich vorliegt. Dies ist eine Frage der Begründetheit. Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden auch aus § 32 ZPO.

Sachliche Zuständigkeit

  • § 1 ZPO führt ins GVG

  • Hauptsächlich Bemessung nach Streitwert

    • Berechnung des Zuständigkeitsstreitwerts teilweise notwendig

    • Hinweis: Der Zuständigkeitsstreitwert ist etwas anderes als der Gebührenstreitwert!

    • §§ 3 - 9 ZPO

      • Berechnung im Zeitpunkt der Klageerhebung

      • (Kommentierung aus Grüneberg sinnvoll)

    • Grundsatz:

      • Bei Leistungsklagen

        • § 6 ZPO: Wert der Sache

      • Bei wiederkehrenden Leistungen:

        • § 9 ZPO: 3,5-facher Wert des einjährigen Bezugs

      • Bei positiven Feststellungsklagen

        • Etwa 20 % weniger als bei Leistungsklage über denselben Gegenstand

      • Bei negativer Feststellungsklage:

        • Voller Streitwert aus Leistungsklage über denselben Gegenstand

      • Ansonsten:

        • Nach Gefühl

        • Überlegung: Wie viel ist es Wert, xyz zu haben?

    • Besonderheiten:

      • Bei freiem Ermessen (zB Schmerzensgeld, § 253 BGB), § 3 ZPO: klausurtaktisch das nehmen, was Kläger ungefähr beziffert

      • Bei mehreren Ansprüchen, § 5 ZPO: Zusammenrechnen für Zuständigkeit

      • Bei Pacht- oder Mietverhältnis, § 8 ZPO: Miete der gesamten streitigen Zeit oder 25facher Betrag des einjährigen Entgelts (das, was geringer ist)

  • Amtsgericht

    • § 23 GVG

      • Wenn keine Nummer des § 71 Abs. 2 GVG einschlägig ist

      • weniger als 5000,01 EUR

        • Hinweis: bald wird das auf 8000,01 EUR geändert
          ODER

      • Mietverhältnis von Wohnraum
        ODER

      • Reisende
        ODER

      • § 43 II Wohnungseigentumsgesetz
        ODER

      • Wildschaden
        ODER

      • Überlassung eines Grundstücks und Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag

    • § 23a Abs. 1, Abs. 2 GVG

      • Betreuung

      • Nachlass

      • Registersachen

      • § 375 FamFG

      • § 410 FamFG

      • § 415 FamFG

      • Aufgebotsverfahren

      • Grundbuchsachen aus GBO

      • § 1 LwVfG

      • Schiffsregistersachen

      • Sonstige Angelegenheiten, soweit ein Bundesrecht die Zuständigkeit regelt

    • Landgericht

      • Erstinstanzlich:

        • § 71 GVG

          • Dann, wenn § 23 GVG (-)

          • Beamte

          • Richter

          • Kapitalmarktinformation

          • Aktiengesetz, SE-Ausführungsgesetz, Umwandlungsgesetz, Spruchverfahrensgesetz, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

          • Besteller gem. § 650b BGB / § 650c BGB

          • Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz

          • Ggf. Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörde // öffentliche Abgabe

      • Berufungsinstanz:

        • § 72 GVG

        • Wenn nicht OLG

    • Oberlandesgericht

      • § 119 GVG

        • Familiengericht

        • Freiwillige Gerichtsbarkeit

        • Entscheidung des Landgerichts

    • BGH

      • Revision

      • Sprungrevision

      • Rechtsbeschwerde

      • Sprungsrechtsbeschwerde

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