Referendariatsgehalt: Wie viel verdienen Jura-Referendare 2026?
Kein reguläres Gehalt, keine Gehaltsverhandlung, kein Mindestlohn – das Jura-Referendariat funktioniert finanziell anders als ein klassisches Arbeitsverhältnis. Wie viel Referendarinnen und Referendare tatsächlich erhalten, was netto davon übrig bleibt und worauf es bei der Planung ankommt, erklärt dieser Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
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Inhaltsverzeichnis
1. Was verdienen Referendarinnen und Referendare eigentlich?
Die kurze Antwort: kein Gehalt im rechtlichen Sinne, sondern eine Unterhaltsbeihilfe – eine staatliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Ausbildung. Diese liegt je nach Bundesland zwischen rund 1.380 € und 1.860 € brutto pro Monat.
Der Begriff „Gehalt" wird im Zusammenhang mit dem Referendariat zwar häufig verwendet, ist aber rechtlich ungenau. Die Unterhaltsbeihilfe ist kein Arbeitsentgelt – und das hat praktische Konsequenzen: Der gesetzliche Mindestlohn findet keine Anwendung, Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind nicht vorgesehen, und bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen kann die Beihilfe durch Nebenverdienst gemindert werden.
Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des Dienstantritts und endet mit dem letzten Tag des Prüfungsmonats der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Wird das Zweite Staatsexamen nicht bestanden, kann die Beihilfe für den Prüfungsmonat anteilig einbehalten werden – in Nordrhein-Westfalen beispielsweise um bis zu 15 Prozent.

2. Wie setzt sich die Unterhaltsbeihilfe zusammen?
Die Unterhaltsbeihilfe besteht nicht aus einem einheitlichen Pauschalbetrag. Sie setzt sich je nach persönlicher Situation aus mehreren Komponenten zusammen:
Grundbetrag – steht allen Referendarinnen und Referendaren zu, unabhängig von Familienstand oder Kindern. Er bildet die Basis der in der Tabelle genannten Beträge und variiert je nach Bundesland erheblich.
Familienzuschlag Stufe 1 – für Verheiratete und Referendare in eingetragenen Lebenspartnerschaften. Dieser Betrag wird zusätzlich zum Grundbetrag gezahlt und liegt je nach Bundesland zwischen ca. 100 € und 220 € monatlich.
Kinderzuschlag – für jedes Kind wird ein weiterer Zuschlag gewährt. Die genauen Beträge sind der Tabelle im folgenden Abschnitt zu entnehmen.
Verheiratete Referendarinnen und Referendare mit Kindern erhalten damit deutlich mehr als der Grundbetrag allein vermuten lässt. Wer ledig und kinderlos ist, erhält ausschließlich den Grundbetrag.
3. Unterhaltsbeihilfe 2026 nach Bundesland – alle 16 im Überblick
Nicht jeder Jurist will in eine Kanzlei. Und das ist gut so – denn die Wirtschaft sucht dringend juristische Fachkräfte.
Bundesland | Grundbetrag brutto | Kinderzuschlag | Zuverdienstgrenze | Verbeamtung |
Baden-Württemberg | 1.552,51 € | + 135,06 €/Kind | 2.328,77 € | Nein |
Bayern | 1.652,08 € | + 149,64 €/Kind | 1.652,08 € | Nein |
Berlin | 1.637,52 € | + 153,88 €/Kind | 1.637,52 € | Nein |
Brandenburg | 1.673,26 € | + 167,36 €/Kind | 1.673,26 € | Nein |
Bremen | 1.383,61 € | + 110,28 €/Kind | 2.075,00 € | Nein |
Hamburg | 1.583,07 € | + 133,64 €/Kind | 1.175,26 € | Nein |
Hessen | 1.860,41 € | + 140,91 €/Kind | keine | Ja (auf Widerruf) |
Mecklenburg-Vorpommern | 1.749,08 € | + 145,02 €/Kind | 2.303,03 € | Ja (auf Widerruf) |
Niedersachsen | 1.531,72 € | + 149,94 €/Kind | 1.531,72 € | Nein |
Nordrhein-Westfalen | 1.525,17 € | + 147,18 €/Kind | × 1,5 der Beihilfe | Nein |
Rheinland-Pfalz | 1.614,86 € | + 216,32 €/Kind | 2.422,29 € | Nein |
Saarland | 1.431,60 € | + 144,77 €/Kind | 2.147,40 € | Nein |
Sachsen | 1.795,10 € | + 149,22 €/Kind | 1.795,10 € | Ja (auf Widerruf) |
Sachsen-Anhalt | 1.511,75 € | + 128,96 €/Kind | 1.511,75 € | Nein |
Schleswig-Holstein | 1.594,79 € | + 120,86 €/Kind | 2.392,19 € | Nein |
Thüringen | 1.782,92 € | + 160,38 €/Kind | 1.782,92 € | Ja (auf Widerruf) |
Zwischen dem niedrigsten Betrag in Bremen (1.383,61 €) und dem höchsten in Hessen (1.860,41 €) liegen knapp 480 € monatlich – auf 24 Monate gerechnet ergibt sich daraus ein Unterschied von über 11.000 €.

5. Wie viel bleibt netto übrig?
Wie viel vom Referendariatsgehalt – genauer: der Unterhaltsbeihilfe – netto verbleibt, hängt vor allem von zwei Faktoren ab: dem Bundesland und dem Beamtenstatus.
Ohne Verbeamtung (Regelfall in den meisten Bundesländern)
Vom Bruttobetrag werden Lohnsteuer sowie Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Von der Rentenversicherung sind Referendarinnen und Referendare befreit. Als Richtwert bleiben rund 80 % des Bruttobetrags netto übrig.
Beispielrechnung NRW, ledig, Steuerklasse I:
Brutto: 1.525,17 €
Netto: ca. 1.200–1.250 €
Ein relevanter Vorteil des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses: Wer Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt, erwirbt damit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I – eine wichtige Absicherung für den Fall, dass der Berufseinstieg nach dem Zweiten Staatsexamen Zeit benötigt.
Mit Verbeamtung auf Widerruf (Hessen, Sachsen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern)
Verbeamtete Referendarinnen und Referendare sind nicht sozialversicherungspflichtig. Es fallen lediglich Lohnsteuer sowie gegebenenfalls ein PKV-Anwärtertarif ab ca. 50 €/Monat an. Damit verbleiben rund 90 % des Bruttobetrags netto.
Beispielrechnung Hessen, ledig, verbeamtet:
Brutto: 1.860,41 €
Netto nach PKV-Beitrag: ca. 1.500–1.600 €
Der Unterschied zwischen dem ungünstigsten und dem günstigsten Szenario beträgt damit bis zu 400 € netto pro Monat – über zwei Jahre entspricht das knapp 10.000 € mehr.

5. Verbeamtung im Referendariat – was bedeutet das finanziell?
In Hessen, Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern werden Referendarinnen und Referendare auf Widerruf verbeamtet. Das hat konkrete finanzielle Auswirkungen:
Keine Sozialversicherungspflicht → höheres Nettoeinkommen
Beihilfeberechtigung: Der Dienstherr übernimmt in der Regel 50 % der Krankheitskosten
Zugang zu günstigen PKV-Anwärtertarifen ab ca. 40–50 €/Monat
Wichtiger Nachteil: Beamtinnen und Beamte auf Widerruf zahlen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und haben nach dem Referendariat daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Wer bei der Standortwahl flexibel ist, profitiert in der Regel von der Verbeamtung. Wer vor dem Referendariat privat krankenversichert war und diese Versicherung später fortsetzen möchte, sollte frühzeitig eine Anwartschaftsversicherung prüfen – sie sichert den PKV-Wiedereinstieg ohne erneute Gesundheitsprüfung.
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6. Nebenverdienst im Referendariat – was ist erlaubt?
Da die Unterhaltsbeihilfe in vielen Bundesländern knapp bemessen ist, gehen zahlreiche Referendarinnen und Referendare einer Nebentätigkeit nach – etwa als wissenschaftliche Mitarbeitende in Kanzleien, als Lehrbeauftragte oder in anderen Bereichen. Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich zulässig, muss jedoch bei der zuständigen Ausbildungsstelle angemeldet und genehmigt werden. Eine Ablehnung ist selten, sofern die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.
Ausnahme: In Sachsen-Anhalt ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Wird eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten, wird die Unterhaltsbeihilfe anteilig gekürzt. Die Zuverdienstgrenzen unterscheiden sich je nach Bundesland erheblich – von 500 € in Hamburg bis zu keiner Grenze in Hessen. In Nordrhein-Westfalen greift die Anrechnung erst, wenn das Nebeneinkommen das 1,5-fache der Unterhaltsbeihilfe übersteigt.
Hinweis zur Vergütungsangabe „pro Wochenarbeitstag“
Viele Kanzleien geben ihr Gehalt in Euro pro Wochenarbeitstag an. Das bedeutet: einmal pro Woche, also in der Regel viermal im Monat. Eine Vergütung von 400 € pro Wochenarbeitstag entspricht damit rund 400 € im Monat – nicht 400 € pro Wochentag.
Übliche Vergütungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter nach dem Ersten Staatsexamen:
Großkanzlei: 850–1.500 € pro Wochenarbeitstag
Mittelständische Kanzlei: 400–1.000 €
Boutique-Kanzlei: 500–1.000 €
Steuerlich ist zu beachten: Nebeneinkünfte unterliegen in der Regel der Steuerklasse VI, was zu höheren Abzügen führt. Minijobs bis 556 €/Monat sind sozialversicherungsfrei. Lehraufträge an Hochschulen können bis zu 3.000 €/Jahr steuerfrei bleiben (Übungsleiterpauschale).

7. Anwaltsstation: Stationsvergütung bei Großkanzleien
In der Anwalts- und Wahlstation dürfen aufnehmende Kanzleien in bestimmten Bundesländern (u. a. NRW, Baden-Württemberg) zusätzlich zur Unterhaltsbeihilfe eine eigene Stationsvergütung zahlen. Bei international tätigen Großkanzleien kann dieses Gehalt zwischen 1.000 € und 1.500 € pro Wochenarbeitstag liegen. Bei einer Fünf-Tage-Beschäftigung entspricht das bis zu 7.500 € brutto im Monat zusätzlich zur Unterhaltsbeihilfe.
Aktuelle Vergütungsübersicht der bekanntesten Zahler (pro Wochenarbeitstag):
Kanzlei | Vergütung/Wochenarbeitstag |
Kirkland & Ellis | 1.500 € |
Latham & Watkins | 1.500 € |
Skadden | 1.500 € |
Sidley Austin | 1.349 € |
Freshfields | 1.200 € |
Clifford Chance | 1.200 € |
Diese Vergütung gilt als reguläres Einkommen und ist entsprechend zu versteuern. In einigen Bundesländern kann sie zudem auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet werden. Wer die Stationsvergütung gezielt einplanen möchte, sollte die Großkanzleistation möglichst in die Wahlstation am Ende des Referendariats legen – zu diesem Zeitpunkt sind die schriftlichen Examensklausuren bereits abgeschlossen.
8. Krankenversicherung im Referendariat: GKV oder PKV?
Die Frage der Krankenversicherung hängt unmittelbar mit dem Beamtenstatus zusammen und sollte frühzeitig geklärt werden.
Ohne Verbeamtung:
Referendarinnen und Referendare sind gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Der GKV-Beitrag richtet sich nach der Höhe der Unterhaltsbeihilfe. Eine Familienversicherung über die Eltern ist nicht mehr möglich, sobald eigene Einkünfte anfallen.
Mit Verbeamtung:
Es besteht Wahlfreiheit zwischen GKV und PKV. Die PKV ist in dieser Konstellation oft die günstigere Option: Anwärtertarife beginnen ab ca. 40–50 €/Monat, und der Dienstherr übernimmt 50 % der Krankheitskosten über die Beihilfe.
Wer vor dem Referendariat privat versichert war und anschließend wieder in die PKV eintreten möchte, sollte rechtzeitig eine Anwartschaftsversicherung abschließen. Sie sichert die Rückkehr in die PKV ohne erneute Gesundheitsprüfung – je früher sie abgeschlossen wird, desto günstiger bleibt der spätere Beitrag.

9. Mutterschutz und Elternzeit im Referendariat
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt auch für Referendarinnen. Nach der Geburt greift ein Beschäftigungsverbot von mindestens acht Wochen; Mutterschaftsgeld wird in diesem Zeitraum gezahlt. Sowohl Referendarinnen als auch Referendare können Elternzeit beantragen und Elterngeld beziehen – die Ausbildungszeit verlängert sich entsprechend.
Familienzuschläge werden in allen Bundesländern gewährt und sollten aktiv beantragt werden. Wer während des Referendariats eine Familie gründet oder bereits Kinder hat, sollte die entsprechenden Zusatzbeträge frühzeitig beim zuständigen OLG geltend machen.
10. Steuererklärung im Referendariat – lohnt sie sich?
Eine freiwillige Steuererklärung ist für Referendarinnen und Referendare ohne Nebeneinkünfte nicht verpflichtend, in vielen Fällen jedoch sinnvoll. Das Gehalt im Referendariat – die Unterhaltsbeihilfe – unterliegt der Lohnsteuer, und zahlreiche Ausgaben rund um die Ausbildung sind als Werbungskosten absetzbar:
Juristische Kommentare und Fachliteratur
Repetitoriumskosten für die Examensvorbereitung
Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle
Arbeitsmittel (Laptop, Drucker etc.)
Ggf. häusliches Arbeitszimmer
Die Werbungskostenpauschale liegt bei 1.230 € jährlich. Wer – insbesondere im Examensjahr – darüber hinausgehende Kosten nachweisen kann, erhält den übersteigenden Betrag angerechnet und kann damit einen Teil der gezahlten Lohnsteuer zurückfordern. Allein die Repetitoriumskosten übersteigen häufig bereits die Pauschale.
11. Finanzielle Einschätzung: Reicht die Unterhaltsbeihilfe zum Leben?
Am Beispiel einer Referendarin oder eines Referendars in Nordrhein-Westfalen, ledig, Steuerklasse I, ohne Verbeamtung ergibt sich ein Nettobetrag von ca. 1.200 €. Typische monatliche Fixkosten in einer Stadt wie Köln:
WG-Zimmer: 600–700 €
Lebensmittel: 200–250 €
Fahrtkosten: 80–100 €
Krankenversicherung: bereits abgezogen
Fachliteratur und Repetitorium: 100–200 €
Nach Abzug dieser Posten verbleibt kaum finanzieller Spielraum für Rücklagen oder unvorhergesehene Ausgaben. In teureren Städten wie München oder Frankfurt ist die Situation noch enger.
In Hessen hingegen verbleiben nach Verbeamtung und PKV-Beitrag rund 1.500–1.600 € netto – ein deutlich komfortableres Niveau.
Praktische Hinweise zur Finanzplanung:
Bundesland mit hoher Unterhaltsbeihilfe und moderaten Lebenshaltungskosten gezielt wählen
Vor Beginn des Referendariats ausreichend finanzielle Rücklagen aufbauen
Eine vergütete Anwaltsstation frühzeitig einplanen
Steuererklärung jährlich einreichen
Zuverdienstgrenzen des jeweiligen Bundeslandes vorab klären

12. FAQ – Häufige Fragen zum Referendariat Gehalt
Wie viel Gehalt bekommt man im Jura-Referendariat netto?
Je nach Bundesland und Beamtenstatus zwischen ca. 1.000 € und 1.600 € netto monatlich. Ohne Verbeamtung bleiben rund 80 % des Bruttobetrags übrig, mit Verbeamtung rund 90 %.
Bekommt man im Referendariat BAföG?
Nein. Die BAföG-Förderung endet mit Abschluss des Studiums, also mit Bestehen des Ersten Staatsexamens. Im Referendariat wird ausschließlich die Unterhaltsbeihilfe des jeweiligen Bundeslandes gewährt.
Gilt der Mindestlohn im Referendariat?
Nein. Die Unterhaltsbeihilfe ist eine Sozialleistung und kein Arbeitsentgelt. Der gesetzliche Mindestlohn findet daher keine Anwendung.
Kann man während des Referendariats Bürgergeld beantragen?
Nein. Da das Referendariat als dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung im Sinne des BAföG gilt, sind ergänzende Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen – dies sollte individuell geprüft werden.
Besteht nach dem Referendariat Anspruch auf Arbeitslosengeld I?
Das hängt vom Ausbildungsverhältnis ab. Wer nicht verbeamtet war und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, kann bei Bedarf Arbeitslosengeld I beantragen. Verbeamtete Referendarinnen und Referendare haben keinen solchen Anspruch.
Wann wird die Unterhaltsbeihilfe gekürzt?
In zwei Situationen: erstens bei Überschreiten der bundeslandspezifischen Zuverdienstgrenze durch Nebeneinkünfte; zweitens bei Nichtbestehen des Zweiten Staatsexamens – die Beihilfe kann dann für den Prüfungsmonat anteilig einbehalten werden.
In welchem Bundesland ist das Referendariatsgehalt am höchsten?
Hessen bietet mit 1.860,41 € brutto die höchste Unterhaltsbeihilfe deutschlandweit und ist als einziges Bundesland ohne Zuverdienstgrenze. Durch die Verbeamtung verbleibt hier auch netto der höchste Betrag. Das niedrigste Niveau hat Bremen mit 1.383,61 € brutto.
Gibt es Urlaubs- oder Weihnachtsgeld im Referendariat?
Nein. Sonderzahlungen sind im Rahmen der Unterhaltsbeihilfe nicht vorgesehen.
13. Anlaufstellen bei Fragen zur Unterhaltsbeihilfe
Bei konkreten Fragen zu Vergütung, Zuverdienstgrenzen oder Genehmigung von Nebentätigkeiten ist das zuständige Oberlandesgericht (OLG) die erste Anlaufstelle. Dort werden Bewerbung, Ausbildungsverwaltung und alle verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten des Referendariats koordiniert. Jedes Bundesland verfügt über ein oder mehrere OLGs; zuständig ist das OLG des Bezirks, in dem das Referendariat absolviert wird.
Für Prüfungsangelegenheiten – Fragen zum Zweiten Staatsexamen, Fristverlängerungen oder Wiederholungsversuche – ist das jeweilige Justizprüfungsamt (JPA) zuständig.
In vielen Bundesländern gibt es außerdem Referendarräte – gewählte Interessenvertretungen der Referendarinnen und Referendare, die bei Problemen mit der Ausbildungsstelle, Rechtsfragen oder persönlichen Konfliktsituationen unterstützen können. Einige Referendarräte, etwa in Hamburg, unterhalten eigene Informationsangebote, darunter auch Hinweise auf psychologische Beratungsangebote der Justiz.
Für aktuelle Zahlen und bundeslandspezifische Detailinformationen empfehlen sich die regelmäßig aktualisierten Ressourcen von LTO Karriere und JurInsight.
14. Fazit
Die finanzielle Situation im Jura-Referendariat ist eng, aber mit vorausschauender Planung gut beherrschbar. Das Referendariatsgehalt – also die Unterhaltsbeihilfe – variiert je nach Bundesland erheblich: Wer bei der Standortwahl flexibel ist, kann über zwei Jahre einen Unterschied von mehr als 10.000 € erzielen. Hessen bietet in der Kombination aus Verbeamtung, hoher Beihilfe und fehlender Zuverdienstgrenze die finanziell vorteilhafteste Ausgangslage. Eine gezielt gewählte Anwaltsstation in einer Großkanzlei kann die Situation zusätzlich verbessern. Entscheidend ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit Standortwahl, Krankenversicherung, Nebenverdienstregelungen und Steuererklärung.
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16. Über mich

Hi, ich bin Annabel – Juristin, Informatikerin und Dozentin aus Leidenschaft.
Seit 2021 begleite ich Jurastudierende mit praxisnaher Unterstützung: von den ersten Semestern bis zur Examensvorbereitung. Mit Prädikatsexamen, aktueller Referendariatserfahrung und einem berufsbegleitenden Informatikstudium verbinde ich juristische Fachkenntnis mit strukturiertem Denken.
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