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Partei- und Prozessfähigkeit nach §§ 50, 51, 52 ZPO

Video (ggf. längere Ladezeit, bis man zur richtigen Seite gelangt; Überschrift: "Partei- und Prozessfähigkeit"):

https://videos.simpleshow.com/8E8OUG7htj

Die Partei- und Prozessfähigkeit sind in den §§ 50-52 der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert. Diese beiden Rechtsinstitute bilden die Grundvoraussetzungen für die ordnungsgemäße Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren.

Die Parteifähigkeit (§ 50 ZPO) bezeichnet die Fähigkeit eines Rechtssubjekts, Partei in einem Zivilprozess sein zu können – sei es als Kläger oder als Beklagter.

 

Die Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO) hingegen betrifft die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen.

Beide Fähigkeiten sind als Prozessvoraussetzungen zu qualifizieren und werden vom Gericht von Amts wegen geprüft. Fehlt es an der Partei- oder Prozessfähigkeit, führt dies grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Klage.

Parteifähigkeit

  • § 50 ZPO: Keine Rechtsfähigkeit = Keine Klage möglich.

    • Regelt das "Ob": Kann ich klagen/verklagt werden oder nicht?

    • Ein Mensch ist rechtsfähig, wenn er geboren (§ 1 BGB) und noch nicht verstorben ist (Argument aus § 1922 BGB). In der Klausur bei Minderjährigen kurz anzusprechen.

    • Ein Unternehmen ist rechtsfähig, wenn ein Gesetz sagt, dass es rechtsfähig ist. In der Klausur immer anzusprechen.

      • eingetragener Verein: § 21 BGB, ab Eintragung in das Vereinsregister

      • wirtschaftlicher Verein mit staatlicher Verleihung: § 22 BGB

      • sonstiger Verein: § 54 S. 1 oder S. 2 BGB

      • GmbH: § 13 Abs. 1 GmbHG, ab Eintragung ins Handelsregister

      • AG: § 1 Abs. 1 S. 1 AktG, ab Eintragung ins Handelsregister

      • GbR: § 705 Abs. 2 BGB, ab Gesellschaftsvertrag

      • OHG: § 105 Abs. 2 HGB, ab Gesellschaftsvertrag

      • KG: §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB, ab Gesellschaftsvertrag

  • Formulierungsbeispiel in der Klausur: "Der Kläger/Beklagte ist gem. § 50 ZPO parteifähig, da er gem. § 1 BGB rechtsfähig ist."

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Prozessfähigkeit

  • ​Zum Prüfungsaufbau:

    • Die Prozessfähigkeit ist erst nach der Parteifähigkeit prüfen, da ich zuerst klären muss, OB ich klagen/verklagt werden kann. Wenn ich nicht parteifähig bin, stellt sich die Frage der Prozessfähigkeit gar nicht.

  • § 51 ZPO: Keine Geschäftsfähigkeit = Zwar Klage möglich, aber Vertretung vor Gericht notwendig.

    • Regelt das "Wie": Wenn ich klage oder verklagt werde, wie muss ich dann vor Gericht erscheinen?

      • --> persönlich oder mit einem Vertreter?

    • Personen, die nicht geschäftsfähig sind, müssen sich im Prozess vertreten lassen. In der Klausur immer bei folgenden Parteien anzusprechen:

      • Minderjährige: vertreten durch Eltern, §§ 1626 Abs. 1 S. 1, 1629 Abs. 1 BGB

      • Volljährige Geschäftsunfähige: vertreten durch Betreuer, §§ 1814, 1823 BGB

      • Verein: vertreten durch Mehrheit der Vorstandsmitglieder, § 26 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BGB

      • GmbH: vertreten durch Geschäftsführer, § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG, Grundsatz: gemeinschaftlich, aber der Gesellschaftsvertrag kann abweichendes regeln, § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG.

      • AG: vertreten durch den Vorstand, § 78 Abs. 1 S. 1 AktG. Grundsatz: gemeinschaftlich, aber die Satzung kann abweichendes regeln, § 78 Abs. 2 S. 1 AktG.

      • GbR: vertreten durch alle Gesellschafter gemeinsam, außer der Gesellschaftsvertrag regelt abweichendes, § 720 Abs. 1 BGB.

      • OHG: vertreten durch jeden Gesellschafter einzeln, außer der Gesellschaftsvertrag regelt abweichendes, § 124 Abs. 1 HGB.

      • KG: vertreten durch die Komplementäre einzeln, außer der Gesellschaftsvertrag regelt abweichendes, §§ 161 Abs. 1, 124 Abs. 1 HGB. Die Kommanditisten sind nicht zur Vertretung befugt, § 170 HGB.

    • Formulierungsbeispiel in der Klausur: "Der Kläger/Beklagte wird gem. §§ 1626 Abs. 1 S. 1, 1629 Abs. 1 BGB wirksam von seinen Eltern vertreten, § 51 ZPO."

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