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Schuldfähigkeit

Schuldunfähigkeit 

  • Gem. § 19 StGB sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr schuldunfähig

  • Gem. § 20 StGB sind Personen, denen die Einsichts- und/oder (häufiger vorkommend) die Steuerungsfähigkeit fehlt 

(P) BAK-Wertegrenze für § 20 StGB

  • Unter 2,0‰ volle Schuldfähigkeit 

  • 2,0‰ - 3,0‰ verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB

  • über 3,0‰ Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB

Sonderproblem: Actio libera in causa (alic)

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