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Schuldfähigkeit
Schuldunfähigkeit
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Gem. § 19 StGB sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr schuldunfähig
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Gem. § 20 StGB sind Personen, denen die Einsichts- und/oder (häufiger vorkommend) die Steuerungsfähigkeit fehlt
(P) BAK-Wertegrenze für § 20 StGB
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Unter 2,0‰ volle Schuldfähigkeit
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2,0‰ - 3,0‰ verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB
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über 3,0‰ Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB
Sonderproblem: Actio libera in causa (alic)
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