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Festnahmerecht gem. § 127 Abs. 1 S. 1 StPO

1. Festnahmelage

Die Person muss bei der Begehung der Tat oder unmittelbar danach angetroffen werden.

  • „Verfolgt" meint eine ununterbrochene Verfolgung im unmittelbaren Anschluss an die Tat. Eine räumliche oder zeitliche Unterbrechung der Verfolgung beseitigt die Frische der Tat.

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(P) Ist das Vorliegen einer Straftat erforderlich ist oder genügt bereits ein hinreichender Tatverdacht?

Ansicht 1: Tatsächliche Straftat erforderlich (h.M.)

Eine Ansicht verlangt, dass objektiv tatsächlich eine Straftat begangen wurde.

Argumente für diese Ansicht

  • Wortlaut: § 127 I spricht vom „Täter oder Teilnehmer“. Täter ist nur, wer die Tat wirklich begangen hat, § 25 I StGB.

  • Systematik: Die Vorschrift gewährt Privatpersonen erhebliche Eingriffe in die Freiheit. Daher ist eine enge Auslegung erforderlich.

  • Schutzzweck: Wäre der Festnehmende gerechtfertigt, hätte der Festgenommene kein Notwehrrecht. Dies ist dem irrtümlich Festgenommenen nicht zumutbar. Der Festnehmende ist durch den Erlaubnistatumstandsirrtum hinreichend geschützt.

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Ansicht 2: Dringender Tatverdacht genügt

Nach anderer Ansicht genügt es, dass aus Sicht des Festnehmenden ein ausreichender Tatverdacht bestand.

Argumente für dieses Ansicht:

  • Praktikabilität: Der Bürger kann vor Ort nicht sicher feststellen, ob tatsächlich eine Straftat begangen wurde.

  • Zweck der Norm: Unterstützung der Strafverfolgung. Dieser Zweck würde erheblich eingeschränkt.

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2. Festnahmegrund

Fluchtverdacht: Es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Person die Strafverfolgung durch Flucht vereiteln will.
Identitätsfeststellung unmöglich: Die Identität der Person kann nicht sofort und sicher festgestellt werden.

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3. Verhältnismäßigkeit

Die zur Festnahme eingesetzten Mittel müssen verhältnismäßig zur Schwere der begangenen Tat sein. Übermäßige Gewaltanwendung ist nicht gedeckt.

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4. Subjektives Element

Der Festnehmende muss die Festnahmesituation kennen und mit der Absicht handeln, die Person der Strafverfolgung zuzuführen. Eigenmächtige Bestrafungsabsicht schließt die Rechtfertigung aus.

Fallbeispiel zu § 127 StPO

Sachverhalt:
Z beobachtet, wie T in einem Supermarkt eine Flasche Wein unter seiner Jacke versteckt und das Geschäft verlässt, ohne zu zahlen. Als Z T anspricht, dreht dieser sich um und flieht. Z rennt hinterher, hält T nach einer kurzen Verfolgung fest und hält ihn bis zum Eintreffen des gerufenen Ladendetektivs und schließlich der Polizei fest. T wehrt sich, sodass Z ihn am Arm festhalten muss. T erleidet dabei einen Bluterguss am Handgelenk.

 

Lösung:

Strafbarkeit des Z gemäß §§ 239, 223 StGB

Tatbestände sind grundsätzlich erfüllt. Z könnte durch § 127 Abs. 1 StPO gerechtfertigt sein.

Zu 1.: T wurde beim Verlassen des Supermarkts nach dem Diebstahl unmittelbar angetroffen und anschließend ununterbrochen verfolgt. Die Frische der Tat ist gegeben. Die Straftat des Diebstahls wurde tatsächlich begangen. ✓

Zu 2.: T flieht, als Z ihn anspricht. Fluchtverdacht ist durch das konkrete Fluchtverhalten belegt. ✓

Zu 3.: Das bloße Festhalten am Arm ist verhältnismäßig gegenüber einem begangenen Diebstahl. Übermäßige Gewalt liegt nicht vor. ✓

Zu 4.: Z handelt, um T der Polizei und damit der Strafverfolgung zuzuführen. Die erforderliche Absicht ist gegeben. ✓

Ergebnis: Z ist gemäß § 127 Abs. 1 StPO gerechtfertigt und nicht strafbar.

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