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Strafrecht allgemeiner Teil: Der objektive Tatbestand

Einleitung zum objektiven Tatbestand

Der objektive Tatbestand ist Teil der ersten Stufe im dreistufigen Aufbau der Verbrechenslehre, die aus:

  1. Tatbestandsmäßigkeit (objektiv und subjektiv)

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

besteht.

Wir betrachten im Folgenden den objektiven Tatbestand eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts.

Definition: Bei Erfolgsdelikten knüpft die Strafbarkeit an einen von der Handlung abtrennbaren Erfolg in der Außenwelt an.

Oder einfacher: Es wird nicht das Handeln, sondern der Eintritt des Erfolgs bestraft.

Beispiel: Totschlag (Erfolg: Tod), Körperverletzung (Erfolg: körperliche Misshandlung, Gesundheitsschädigung), Sachschädigung (Erfolg: Beschädigung oder Zerstörung) ...

Die Prüfung des objektiven Tatbestands eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts umfasst daher

  1. die Feststellung einer Handlung,

  2. des Eintritts eines tatbestandlichen Erfolgs,

  3. der Kausalität der Handlung für den Erfolg und schließlich

  4. der objektiven Zurechnung des Erfolgs zur Handlung.

1. Die Handlung

Ohne eine Handlung kann keine Strafbarkeit begründet werden.

Handlungsfähig im Sinne des Strafrechts sind grundsätzlich nur natürliche Personen.

Juristische Personen, wie beispielsweise eine GmbH oder AG, sind selbst nicht handlungsfähig und können daher nicht direkt mit Strafe belegt werden. Die strafrechtliche Verantwortung für Handlungen, die im Kontext eines Unternehmens geschehen, wird stattdessen den handelnden natürlichen Personen (z.B. den Organen oder Vertretern) zugerechnet.

a) Die Handlungslehren

Um den Begriff der Handlung zu definieren, haben sich in der Rechtswissenschaft verschiedene Lehren entwickelt:

  • Kausale Handlungslehre: Nach dieser älteren Auffassung ist eine Handlung jedes willkürliche menschliche Verhalten, das eine Veränderung in der Außenwelt verursacht. Der soziale und finale Sinngehalt der Handlung wird dabei nicht betrachtet.

  • Finale Handlungslehre: Diese Lehre stellt darauf ab, dass menschliches Handeln nicht nur willkürlich, sondern auch zweckgerichtet (final) ist. Eine Handlung ist demnach die Ausübung einer bewussten, vom Ziel her gelenkten Tätigkeit. Ein wesentlicher Kritikpunkt ist, dass diese Lehre fahrlässige Taten und Unterlassungsdelikte nur schwer erklären kann.

  • Soziale Handlungslehre: Als vermittelnde und heute weitgehend anerkannte Ansicht gilt die soziale Handlungslehre. Sie definiert die Handlung als ein vom menschlichen Willen getragenes und sozialerhebliches Verhalten. "Sozialerheblich" ist jedes Verhalten, das die Beziehungen des Einzelnen zu seiner Umwelt berührt und nach seinen Auswirkungen auf das soziale Leben beurteilt werden kann. Dieser Ansatz hat den Vorteil, dass er sowohl das aktive Tun als auch das Unterlassen umfasst.

Zusammenfassend lässt sich als moderner Handlungsbegriff festhalten:
Handlung im Sinne des Strafrechts ist das vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten.

b) Abgrenzung: Was ist keine Handlung?

Nicht jede körperliche Bewegung oder Verursachung eines Erfolgs stellt eine Handlung im strafrechtlichen Sinne dar. Entscheidend ist, dass der Handlungswille fehlt. Keine Handlungen sind daher:

  • Bewegungen, die durch unwiderstehliche Gewalt (vis absoluta) erzwungen werden.

  • Bewegungen im Schlaf oder in Hypnose.

  • Reine Reflexbewegungen oder instinktive Reaktionen in einer Schrecksituation.

 

Fallbeispiel 1: Fehlende Handlung bei unwiderstehlicher Gewalt (vis absoluta)

  • Sachverhalt: Der körperlich überlegene A ergreift die Hand des B, in der dieser ein Messer hält. Gegen den erbitterten, aber aussichtslosen Widerstand des B führt A dessen Hand und stößt dem C das Messer in den Bauch.

  • Lösung mit Erklärungen:
    B hat hier keine strafrechtlich relevante Handlung begangen. Die Körperbewegung (das Zustechen) wurde nicht von seinem Willen beherrscht oder gesteuert. Sie wurde ihm durch die unwiderstehliche Gewalt des A aufgezwungen. B's Körper war lediglich ein Werkzeug in der Hand des A. Somit fehlt es bei B an einer Handlung als Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit. A hingegen hat gehandelt (mittelbare Täterschaft).

 

Fallbeispiel 2: Handlung trotz erzwungenen Verhaltens (vis compulsiva)

  • Sachverhalt: T bedroht den Bankangestellten B mit einer Pistole und fordert ihn auf, den Tresor zu öffnen und ihm das Geld auszuhändigen. Aus Angst um sein Leben kommt B der Aufforderung nach.

  • Lösung mit Erklärungen:
    B hat in diesem Fall eine Handlung vorgenommen. Zwar stand er unter Zwang, doch sein Verhalten war dennoch vom Willen getragen. Er hatte die (wenn auch theoretische) Wahl, der Drohung nicht nachzugeben. Seine Entscheidung, den Tresor zu öffnen, um sein Leben zu retten, war eine willensgesteuerte Entscheidung. Es handelt sich um den Fall der willensbeugenden Gewalt (vis compulsiva). Dass die Handlung erzwungen wurde, schließt sie als solche nicht aus. Die Zwangssituation wird jedoch auf der Ebene der Rechtswidrigkeit oder der Schuld (z.B. über einen rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand) relevant und führt in der Regel zur Straflosigkeit des B.

2. Der Erfolg

Die Prüfung des Erfolgs hängt von der jeweiligen Strafnorm ab, die du prüfst. 

Bei § 212 I StGB musst du feststellen, dass ein Mensch gestorben ist.

Bei § 223 I StGB musst du definieren und subsumieren, ob eine Gesundheitsschädigung und/oder eine körperliche Misshandlung vorliegt.

Lies also bitte immer die jeweilige Strafnorm und finde den Erfolg anhand dieser heraus!

3. Die Kausalität

a. Allgemeines

 

Die Kausalität im strafrechtlichen Sinne wird nach der sogenannten "Äquivalenztheorie" bestimmt (anders als im Zivilrecht).

Diese Theorie besagt, dass alle Bedingungen, die zum Erfolg geführt haben, als gleichwertig (äquivalent) anzusehen sind. Zur Konkretisierung dient die "conditio sine qua non"-Formel. Demnach ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Dies bedeutet, dass jede Handlung, die eine notwendige Bedingung für den Eintritt des Erfolges war, als ursächlich gilt.

Definition der Äquivalenztheorie: Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Fallbeispiel 1: Einfache Kausalität

  • Sachverhalt: T schießt mit Tötungsabsicht auf O. Die Kugel trifft O ins Herz, woraufhin dieser sofort verstirbt.

  • Lösung mit Erklärungen:
    Die Handlung des T, der Schuss, ist kausal für den Tod des O. Wendet man die "conditio sine qua non"-Formel an, ergibt sich, dass der Tod des O entfiele, wenn man den Schuss des T hinwegdenkt. Der Erfolg (Tod) ist also eine direkte Folge der Handlung (Schuss). Somit ist die Kausalität nach der Äquivalenztheorie zu bejahen.

b. Verschiedene Kausalitätsformen

Die Äquivalenztheorie stößt in bestimmten Konstellationen an ihre Grenzen. Daher haben sich in der Rechtswissenschaft verschiedene Fallgruppen der Kausalität herausgebildet.

a) Kumulative Kausalität

Hier wirken mehrere, für sich allein nicht ausreichende Handlungen zusammen, um den Erfolg herbeizuführen.

Fallbeispiel 2: Kumulative Kausalität

  • Sachverhalt: A und B wollen O töten. Unabhängig voneinander schüttet A eine Dosis Gift in den Kaffee des O, die allein nicht tödlich wäre. Kurz darauf schüttet B eine weitere, ebenfalls für sich allein unschädliche Dosis desselben Gifts in den Kaffee. O trinkt den Kaffee und stirbt, da erst die kombinierte Menge der beiden Dosen tödlich wirkt.

  • Lösung mit Erklärungen:
    Beide Handlungen sind kausal für den Tod des O. Denkt man die Handlung von A hinweg, hätte die Dosis von B allein nicht zum Tod geführt; der Erfolg wäre entfallen. Dasselbe gilt, wenn man die Handlung von B hinwegdenkt. Da beide Handlungen nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfällt, sind beide nach der Äquivalenztheorie kausal.

b) Alternative Kausalität (Doppelkausalität)

Bei der alternativen Kausalität führen mehrere gleichzeitig wirkende Handlungen den Erfolg herbei, wobei jede einzelne Handlung für sich allein schon ausreichend gewesen wäre.

Fallbeispiel 3: Alternative Kausalität

  • Sachverhalt: A und B schießen gleichzeitig und unabhängig voneinander auf O. Beide treffen O tödlich, und es lässt sich nicht mehr feststellen, welche Kugel zuerst den Tod verursachte. Jede Kugel für sich allein hätte zum sofortigen Tod geführt.

  • Lösung mit Erklärungen:
    Die strikte Anwendung der "conditio sine qua non"-Formel würde hier zu unhaltbaren Ergebnissen führen: Denkt man den Schuss von A hinweg, wäre O trotzdem durch den Schuss von B gestorben. A's Schuss wäre also nicht kausal. Das Gleiche gilt umgekehrt für B. Dies würde bedeuten, dass keiner von beiden kausal gehandelt hätte. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, wird die Formel modifiziert: Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede ursächlich. Somit sind die Handlungen von A und B beide kausal für den Tod des O.

c) Überholende Kausalität

Eine Kausalkette wird in Gang gesetzt, aber bevor sie zum Erfolg führt, wird dieser durch eine neue, unabhängige Kausalkette herbeigeführt.

Fallbeispiel 4: Überholende Kausalität

  • Sachverhalt: A schickt O eine vergiftete Praline per Post, deren Gift erst nach 24 Stunden wirken würde. Bevor O die Praline essen kann, wird er von B erschossen.

  • Lösung mit Erklärungen:
    Kausal für den Tod des O ist allein die Handlung des B. Die ursprüngliche Kausalkette (Vergiftung durch A) wurde durch die Handlung des B "überholt" und kam nicht zur Verwirklichung des konkreten Erfolgs (Tod durch Erschießen). Denkt man den Schuss von B weg, wäre O nicht zu diesem Zeitpunkt und auf diese Weise gestorben. Die Handlung von A ist daher für den eingetretenen Erfolg nicht kausal. A kann sich jedoch wegen versuchter Tötung strafbar gemacht haben.

d) Hypothetische Kausalität (Reserveursachen)

Eine Reserveursache liegt vor, wenn eine Handlung zwar den Erfolg herbeiführt, eine andere Ursache diesen aber später ebenfalls herbeigeführt hätte.

Fallbeispiel 5: Hypothetische Kausalität

  • Sachverhalt: A erschießt den O, der in einem Flugzeug sitzt. Wenige Minuten später stürzt das Flugzeug ab, wobei alle Insassen ums Leben kommen. O wäre bei dem Absturz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls gestorben.

  • Lösung mit Erklärungen:
    Die Handlung von A ist kausal für den Tod des O. Maßgeblich ist stets der konkrete Erfolg. Der konkrete Erfolg ist hier der Tod des O durch einen Schuss zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dieser Erfolg kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Handlung von A entfiele. Die Tatsache, dass O ohnehin gestorben wäre (Reserveursache), ist für die Kausalitätsprüfung irrelevant, da sie den Erfolg nicht in seiner konkreten Gestalt herbeigeführt hat.

4. Die Lehre von der objektiven Zurechnung

Da die Äquivalenztheorie sehr weit ist und auch entfernteste Ursachen erfasst, bedarf es eines Korrektivs: der objektiven Zurechnung. Ein Erfolg ist dem Täter nur dann objektiv zurechenbar, wenn er durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich genau diese Gefahr im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.

 

a) Fallgruppen, in denen die objektive Zurechnung entfällt

 

aa) Fehlende Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr

  • Risikoverringerung: Wenn eine Handlung eine bestehende Gefahr für ein Rechtsgut lediglich verringert, ist der dadurch verursachte Erfolg nicht zurechenbar.

    • Fallbeispiel: Um O aus einem brennenden Haus zu retten, wirft R ihn aus dem Fenster im ersten Stock. O bricht sich dabei einen Arm. Hätte R dies nicht getan, wäre O in den Flammen gestorben.

    • Lösung: Die Handlung des R ist kausal für den Armbruch. R hat jedoch keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, sondern das Risiko des Todes durch eine geringere Gefahr (Armbruch) ersetzt. Die Zurechnung entfällt.

  • Sozialadäquates Verhalten / Allgemeines Lebensrisiko: Handlungen, die sich im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos bewegen und sozialadäquat sind, schaffen keine rechtlich relevante Gefahr.

    • Fallbeispiel: A rät B, mit dem Flugzeug in den Urlaub zu fliegen. Das Flugzeug stürzt ab und B stirbt.

    • Lösung: Die Handlung von A (der Ratschlag) ist im Sinne der Äquivalenztheorie kausal. Jedoch ist das Fliegen eine sozialadäquate und allgemein akzeptierte Verhaltensweise. Das damit verbundene Risiko gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. A hat keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen. Die Zurechnung entfällt.

 

bb) Fehlende Realisierung der Gefahr im Erfolg

  • Atypischer Kausalverlauf: Die Zurechnung entfällt, wenn der Kausalverlauf völlig außerhalb dessen liegt, was nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist.

    • Fallbeispiel: A schlägt B im Streit, wodurch B eine leichte Platzwunde erleidet. Auf dem Weg ins Krankenhaus wird der Krankenwagen von einem Blitz getroffen, und B stirbt.

    • Lösung: Die Handlung von A (der Schlag) ist kausal für den Tod, denn ohne die Verletzung wäre B nicht im Krankenwagen gewesen. Jedoch hat sich im Tod durch Blitzschlag nicht die spezifische Gefahr des Schlages (z.B. eine Infektion der Wunde) realisiert, sondern ein völlig unvorhersehbares, allgemeines Lebensrisiko. Der Kausalverlauf ist atypisch, die Zurechnung entfällt.

  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang (rechtmäßiges Alternativverhalten): Die Zurechnung entfällt auch, wenn der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters ebenfalls eingetreten wäre.

    • Fallbeispiel: Ein LKW-Fahrer überholt einen Radfahrer mit zu geringem Seitenabstand. In diesem Moment lenkt der stark alkoholisierte Radfahrer unvorhersehbar nach links und wird vom LKW erfasst und getötet. Ein Gutachter stellt fest, dass der Unfall auch bei Einhaltung des korrekten Sicherheitsabstands unvermeidbar gewesen wäre.

    • Lösung: Zwar hat der LKW-Fahrer durch das Unterschreiten des Abstands eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, und diese Handlung war kausal. Jedoch hätte sich dieselbe Folge (der Tod des Radfahrers) auch bei rechtmäßigem Verhalten (ausreichend Abstand) ereignet. Es fehlt am Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Der Erfolg ist dem Fahrer nicht objektiv zurechenbar.

 

cc) Dazwischentreten des Opfers oder Dritter

Ein zentrales Problem der Zurechnung ist, wie das eigenverantwortliche Dazwischentreten einer anderen Person zu bewerten ist.

  • Freiverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers: Begibt sich das Opfer bewusst und eigenverantwortlich in eine Gefahr, ist ein daraus resultierender Schaden grundsätzlich nicht demjenigen zuzurechnen, der die Gefährdung ermöglicht oder gefördert hat. Die Freiverantwortlichkeit entfällt jedoch, wenn der Täter kraft überlegenen Wissens die Situation besser einschätzen kann als das Opfer oder das Opfer durch Nötigung, Drohung oder Täuschung zu der Handlung veranlasst wird.

    • Fallbeispiel 1 (Drogenabgabe): D, ein Drogendealer, verkauft dem erfahrenen Konsumenten K Heroin und warnt ihn vor dessen hoher Konzentration. K injiziert sich bewusst eine Dosis und stirbt an einer Überdosis.

    • Lösung: Die Handlung des D ist kausal. K handelte jedoch als erfahrener Konsument und nach einer Warnung freiverantwortlich. Es handelt sich um eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung. Der Tod ist D nicht als Tötungsdelikt zurechenbar. Eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz bleibt davon unberührt.

    • Fallbeispiel 2 (Rettungsfall): A legt vorsätzlich einen Brand in einem Mietshaus. Der Feuerwehrmann F eilt in das brennende Gebäude, um einen Bewohner zu retten, und kommt dabei in den Flammen ums Leben.

    • Lösung: Der Tod des F ist A objektiv zuzurechnen. Zwar hat F sich bewusst in Gefahr begeben. Jedoch handelt es sich hier nicht um eine freiverantwortliche Selbstgefährdung, die den Zurechnungszusammenhang unterbricht. Wer eine Gefahrenlage schafft, muss damit rechnen, dass professionelle oder auch private Retter eingreifen, um die Gefahr abzuwenden. Das Handeln des Retters ist durch die vom Täter geschaffene Gefahr motiviert und unterbricht daher die Zurechnung nicht.

Definition: Ein Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese Gefahr im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.

a) Fallgruppen, in denen die objektive Zurechnung entfällt

Wichtig: Die Fallgruppe ist jeweils unter dem Prüfungsmerkmal zu prüfen, zu dem sie gehört. Dein Obersatz darf nicht sein "Die objektive Zurechnung könnte wegen einer Risikoverringerung entfallen", sondern "Die Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr könnte wegen einer Risikoverringerung entfallen". 

aa) Fehlende Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr

  • Risikoverringerung

    • Wenn eine Handlung eine bestehende Gefahr für ein Rechtsgut lediglich verringert, ist der dadurch verursachte Erfolg nicht zurechenbar.

    • Fallbeispiel: Um O aus einem brennenden Haus zu retten, wirft R ihn aus dem Fenster im ersten Stock. O bricht sich dabei einen Arm. Hätte R dies nicht getan, wäre O in den Flammen gestorben.

      • Lösung: Die Handlung des R ist kausal für den Armbruch. R hat jedoch keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, sondern das Risiko des Todes durch eine geringere Gefahr (Armbruch) ersetzt. Die Zurechnung entfällt.
  • Sozialadäquates Verhalten / Allgemeines Lebensrisiko

    • Handlungen, die sich im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos bewegen und sozialadäquat sind, schaffen keine rechtlich relevante Gefahr.

    • Fallbeispiel: A rät B, mit dem Flugzeug in den Urlaub zu fliegen. Das Flugzeug stürzt ab und B stirbt.

      • Lösung: Die Handlung von A (der Ratschlag) ist im Sinne der Äquivalenztheorie kausal. Jedoch ist das Fliegen eine sozialadäquate und allgemein akzeptierte Verhaltensweise. Das damit verbundene Risiko gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. A hat keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen. Die Zurechnung entfällt.

  • Freiverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers

    • Begibt sich das Opfer bewusst und eigenverantwortlich in eine Gefahr, ist ein daraus resultierender Schaden grundsätzlich nicht demjenigen zuzurechnen, der die Gefährdung ermöglicht oder gefördert hat. Die Freiverantwortlichkeit entfällt jedoch, wenn der Täter kraft überlegenen Wissens die Situation besser einschätzen kann als das Opfer oder das Opfer durch Nötigung, Drohung oder Täuschung zu der Handlung veranlasst wird.

    • Fallbeispiel 1 (Drogenabgabe):

      • D, ein Drogendealer, verkauft dem erfahrenen Konsumenten K Heroin und warnt ihn vor dessen hoher Konzentration. K injiziert sich bewusst eine Dosis und stirbt an einer Überdosis.

        • Lösung: Die Handlung des D ist kausal. K handelte jedoch als erfahrener Konsument und nach einer Warnung freiverantwortlich. Es handelt sich um eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung. Der Tod ist D nicht als Tötungsdelikt zurechenbar. Eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz bleibt davon unberührt.

    • Fallbeispiel 2 (Rettungsfall):

      • A legt vorsätzlich einen Brand in einem Mietshaus. Der Feuerwehrmann F eilt in das brennende Gebäude, um einen Bewohner zu retten, und kommt dabei in den Flammen ums Leben.

        • Lösung: Der Tod des F ist A objektiv zuzurechnen. Zwar hat F sich bewusst in Gefahr begeben. Jedoch handelt es sich hier nicht um eine freiverantwortliche Selbstgefährdung, die den Zurechnungszusammenhang unterbricht. Wer eine Gefahrenlage schafft, muss damit rechnen, dass professionelle oder auch private Retter eingreifen, um die Gefahr abzuwenden. Das Handeln des Retters ist durch die vom Täter geschaffene Gefahr motiviert und unterbricht daher die Zurechnung nicht.

 

bb) Fehlende Realisierung der Gefahr

  • Atypischer Kausalverlauf

    • Die Zurechnung entfällt, wenn der Kausalverlauf völlig außerhalb dessen liegt, was nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist.

    • Fallbeispiel:

      • A schlägt B im Streit, wodurch B eine leichte Platzwunde erleidet. Auf dem Weg ins Krankenhaus wird der Krankenwagen von einem Blitz getroffen, und B stirbt.

        • Lösung: Die Handlung von A (der Schlag) ist kausal für den Tod, denn ohne die Verletzung wäre B nicht im Krankenwagen gewesen. Jedoch hat sich im Tod durch Blitzschlag nicht die spezifische Gefahr des Schlages (z.B. eine Infektion der Wunde) realisiert, sondern ein völlig unvorhersehbares, allgemeines Lebensrisiko. Der Kausalverlauf ist atypisch, die Zurechnung entfällt.

  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang (rechtmäßiges Alternativverhalten)

    • Die Zurechnung entfällt auch, wenn der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters ebenfalls eingetreten wäre.

    • Fallbeispiel:

      • Ein LKW-Fahrer überholt einen Radfahrer mit zu geringem Seitenabstand. In diesem Moment lenkt der stark alkoholisierte Radfahrer unvorhersehbar nach links und wird vom LKW erfasst und getötet. Ein Gutachter stellt fest, dass der Unfall auch bei Einhaltung des korrekten Sicherheitsabstands unvermeidbar gewesen wäre.

        • Lösung: Zwar hat der LKW-Fahrer durch das Unterschreiten des Abstands eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, und diese Handlung war kausal. Jedoch hätte sich dieselbe Folge (der Tod des Radfahrers) auch bei rechtmäßigem Verhalten (ausreichend Abstand) ereignet. Es fehlt am Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Der Erfolg ist dem Fahrer nicht objektiv zurechenbar.

  • Dazwischentreten Dritter

    • Ein zentrales Problemfeld der objektiven Zurechnung betrifft Konstellationen, in denen nach der ursprünglichen Handlung des Täters eine weitere Person – ein Dritter – in das Geschehen eingreift und dessen weiteren Verlauf beeinflusst. Grundsätzlich gilt, dass ein Täter nicht für Erfolge verantwortlich gemacht werden darf, die in den Verantwortungsbereich eines anderen fallen. Die Zurechnung des Enderfolgs zum Erstverursacher wird unterbrochen, wenn der Dritte vollverantwortlich eine neue, eigenständige Gefahr schafft, die sich dann im Erfolg realisiert. Die Beurteilung hängt entscheidend davon ab, ob das Verhalten des Dritten vorsätzlich oder fahrlässig war und ob es sich um einen Sonderfall wie eine Rettungshandlung handelt.

    • 1. Vorsätzliches Dazwischentreten eines Dritten

      • Greift ein Dritter vorsätzlich und in deliktischer Weise in den Kausalverlauf ein, so wird der Zurechnungszusammenhang zum Erstverursacher in der Regel unterbrochen. Der vorsätzlich handelnde Dritte begründet eine neue, eigenständige Verantwortung und lenkt das Geschehen in eine neue, von ihm zu verantwortende Richtung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn gerade das vorsätzliche Eingreifen des Dritten eine spezifische und vorhersehbare Folge der ursprünglichen Pflichtwidrigkeit des Erstverursachers war.

      • Fallbeispiel 1: Fahrlässigkeit ermöglicht Vorsatztat

        • Sachverhalt: A, ein Sportschütze, lässt seine scharfe Pistole entgegen den waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften versehentlich auf dem Küchentisch liegen. Sein Mitbewohner B, von dem A weiß, dass er zu Wutausbrüchen und Drohungen neigt, kommt nach Hause, gerät in einen Streit mit dem Nachbarn C, ergreift die Pistole und erschießt den C vorsätzlich.

          • Lösung mit Erklärungen:
            A hat durch das Liegenlassen der Waffe pflichtwidrig gehandelt und eine Ursache für den Tod des C gesetzt. Fraglich ist die objektive Zurechnung. Grundsätzlich unterbricht das vollverantwortliche, vorsätzliche Dazwischentreten des B den Zurechnungszusammenhang. Die Verantwortung für den Tod wird primär dem Schützen B zugewiesen. Eine Zurechnung zu A kommt jedoch in Betracht, wenn der deliktische Einsatz der Waffe durch B für A eine konkret vorhersehbare Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens war. Hier wusste A von der aufbrausenden Art des B. Das pflichtwidrige Zurverfügungstellen einer Waffe an eine Person, deren Gefährlichkeit bekannt ist, schafft gerade die rechtlich missbilligte Gefahr, dass diese die Waffe in einem Konflikt einsetzt. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn B ein unauffälliger, friedfertiger Mensch wäre. In diesem Fall wäre sein plötzlicher Entschluss zur Tötung eines anderen eine so außergewöhnliche und unvorhersehbare Tat, dass sie als völlig neues Risiko den Zurechnungszusammenhang zu A unterbrechen würde.

    • 2. Fahrlässiges Dazwischentreten eines Dritten

      • Handelt der dazwischentretende Dritte lediglich fahrlässig, wird der Zurechnungszusammenhang zum Erstverursacher seltener unterbrochen. Medizinisches Personal, das einen Verletzten behandelt, oder andere Helfer handeln im Pflichtenkreis des Erstverursachers. Leichte Fahrlässigkeit des Dritten (z.B. ein einfacher Kunstfehler des Arztes) gilt als typische und vorhersehbare Folge einer Verletzungshandlung und unterbricht die Zurechnung nicht. Nur ein grob fahrlässiges oder völlig unverständliches Fehlverhalten des Dritten, das ein gänzlich neues und unkalkulierbares Risiko schafft, kann den Zurechnungszusammenhang durchbrechen. Handeln mehrere Personen fahrlässig, können sie auch als Nebentäter verantwortlich sein, ohne dass sich einer zur Entlastung auf die Pflichtwidrigkeit des anderen berufen kann.

      • Fallbeispiel 2: Ärztlicher Kunstfehler

        • Sachverhalt: A verletzt B bei einer Schlägerei schwer, aber nicht lebensgefährlich. B wird ins Krankenhaus gebracht. Der behandelnde Arzt C verabreicht B aufgrund einer Unachtsamkeit ein Medikament, auf das B bekanntermaßen allergisch ist, was in den Akten vermerkt war. B stirbt an dem allergischen Schock.

          • Lösung mit Erklärungen:
            A hat eine kausale und pflichtwidrige Handlung begangen. Der Tod des B ist ihm objektiv zuzurechnen. Zwar hat der Arzt C ebenfalls kausal und pflichtwidrig gehandelt. Die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung ist jedoch eine typische Folge einer schweren Körperverletzung. Damit sind auch die damit verbundenen, nicht gänzlich außergewöhnlichen Risiken – wie ein einfacher ärztlicher Fehler – dem Erstverursacher zuzurechnen. Der Zurechnungszusammenhang wäre nur dann unterbrochen, wenn der Fehler des Arztes C derart grob und außerhalb jeder Lebenserfahrung läge, dass er das von A geschaffene Risiko vollständig überlagern würde (z.B. Amputation des falschen Beins bei einer Armverletzung). Die hier vorliegende fahrlässige Falschmedikation, obwohl ein schwerer Fehler, bewegt sich noch im Rahmen der Risiken, die mit einem Krankenhausaufenthalt verbunden sind.

    • 3. Sonderfall: Dazwischentreten eines Retters

      • Ein besonderer Fall des Dazwischentretens Dritter liegt vor, wenn sich professionelle (Feuerwehr, Polizei) oder private Retter zur Abwendung der vom Täter geschaffenen Gefahr selbst in Gefahr begeben und dabei zu Schaden kommen. Nach gefestigter Rechtsprechung unterbrechen solche Rettungshandlungen den Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht. Wer eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut (insbesondere Leib und Leben) schafft, muss damit rechnen und ist dafür verantwortlich, dass andere versuchen werden, den Schaden abzuwenden. Das Verhalten des Retters ist nicht Ausdruck einer neuen, eigenständigen Entscheidung, sondern wird durch die ursprüngliche Gefahr herausgefordert. Die Zurechnung kann nur dann ausnahmsweise entfallen, wenn die Rettungshandlung von vornherein sinnlos, unbesonnen oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden war.

      • Fallbeispiel 3: Der Tod des Helfers

        • Sachverhalt: A legt aus versicherungsrechtlichen Gründen nachts einen Brand in seinem unbewohnten Lagerhaus. Ein zufällig vorbeikommender Passant (P) bemerkt das Feuer. In der Annahme, es könnten sich noch Personen im Gebäude befinden, stürmt P in das brennende Lagerhaus, um nachzusehen, und kommt dabei in den einstürzenden Trümmern ums Leben.

          • Lösung mit Erklärungen:
            Der Tod des P ist dem Brandstifter A objektiv zuzurechnen. Die Handlung des P war eine Reaktion auf die von A geschaffene lebensbedrohliche Gefahrenlage. Das Eingreifen von Rettern ist eine typische und vorhersehbare Folge einer Brandstiftung. P handelte nicht freiverantwortlich im Sinne einer reinen Selbstgefährdung, sondern fremdverantwortlich zur Rettung potenzieller Opfer. Sein Verhalten war auch nicht offensichtlich unverhältnismäßig oder unbesonnen, da die Rettung von Menschenleben ein hohes Rechtsgut darstellt, das auch erhebliche Risiken rechtfertigt. Die Gefahr, die A geschaffen hat (der Brand), hat sich im Tod des P realisiert.

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