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Instanzenzug im Zivilprozess

Das deutsche Zivilprozessrecht teilt die erstinstanzliche Zuständigkeit systematisch zwischen Amtsgerichten und Landgerichten auf. Die Zuständigkeitsverteilung folgt primär dem Streitwertprinzip, ist aber durch besondere sachliche Zuständigkeiten ergänzt. Nach § 23 GVG sind die Amtsgerichte für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 € einschließlich zuständig, während Landgerichte bei höheren Streitwerten (ab 5.000,01 €) erste Instanz sind. Unabhängig vom Streitwert sind Amtsgerichte gemäß §§ 23, 23a GVG für bestimmte Materien wie Wohnraummietsachen zuständig.

Diese Zuständigkeitsverteilung hat weitreichende Konsequenzen für den weiteren Instanzenzug: Bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts geht die Berufung zum Landgericht, bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des Landgerichts zum Oberlandesgericht. Dadurch ergibt sich ein differenziertes, aber strukturell einheitliches System des dreistufigen Instanzenzugs.

Die Berufung als wichtiges Rechtsmittel im Zivilprozess unterliegt seit der ZPO-Reform 2002 strengeren Voraussetzungen. Gemäß §§ 511 ff. ZPO ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 € übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung zugelassen hat. Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 517 ZPO einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils, wobei innerhalb von zwei weiteren Monaten die Berufungsbegründung erfolgen muss (§ 520 ZPO).

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